법령 상세
Law on Copyright in Literary and Artistic Works and Related Rights 1936, Copyright Law, amended up to Federal Law published in the Federal Law Gazette BGBI.I No. 182/2023
법률 · key at-wipo-22638 · 기준일 2026-03-25
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Langtitel Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz). StF: BGBl. Nr. 111/1936 (StR: 39/Gu. BT: 64/Ge S. 19.) Änderung BGBl. Nr. 206/1949 (NR: GP V IA 191/A AB 972 S. 117. BR: S. 46.) BGBl. Nr. 106/1953 (NR: GP VII RV 64 AB 115 S. 15. BR: S. 86.) BGBl. Nr. 175/1963 (NR: GP X RV 142 AB 193 S. 21. BR: S. 206.) BGBl. Nr. 492/1972 idF BGBl. Nr. 142/1973 (DFB) (NR: GP XIII RV 239 AB 576 S. 58. BR: S. 317.) BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.) BGBl. Nr. 321/1980 (NR: GP XV AB 422 S. 42. BR: AB 2190 S. 400.) BGBl. Nr. 295/1982 (NR: GP XV RV 385 AB 973 S. 106. BR: S. 419.) BGBl. Nr. 601/1988 (NR: GP XVII AB 718 S. 75. BR: AB 3575 S. 507.) BGBl. Nr. 612/1989 (NR: GP XVII IA 200/A AB 1114 S. 119. BR: AB 3765 S. 522.) BGBl. Nr. 93/1993 (NR: GP XVIII RV 596 AB 854 S. 101. BR: 4478 AB 4470 S. 564.) [CELEX-Nr.: 391L0250] BGBl. Nr. 151/1996 (NR: GP XX RV 3 AB 40 S. 8. BR: 5136 AB 5140 S. 610.) [CELEX-Nr.: 393L0083, 393L0098] BGBl. I Nr. 25/1998 (NR: GP XX RV 883 AB 1001 S. 104. BR: AB 5603 S. 634.) [CELEX-Nr.: 396L0009] BGBl. I Nr. 110/2000 (NR: GP XXI IA 210/A AB 290 S. 36. BR: AB 6218 S. 668.) BGBl. I Nr. 32/2003 (NR: GP XXII RV 40 AB 51 S. 12. BR: 6777 AB 6783 S. 696.) [CELEX-Nr.: 32001L0029] BGBl. I Nr. 22/2006 (NR: GP XXII AB 1240 S. 129.) [CELEX-Nr.: 32001L0084] BGBl. I Nr. 81/2006 (NR: GP XXII RV 1324 AB 1508 S. 153. BR: AB 7564 S. 735) [CELEX-Nr.: 32004L0048] BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.) BGBl. I Nr. 2/2010 (NR: GP XXIV IA 869/A AB 574 S. 49. BR: AB 8234 S. 780.) BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.) BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.) BGBl. I Nr. 150/2013 (NR: GP XXIV IA 2338/A AB 2464 S. 216. BR: AB 9116 S. 823.) [CELEX-Nr.: 32011L0077] BGBl. I Nr. 11/2015 (NR: GP XXV RV 368 AB 401 S. 55. BR: AB 9308 S. 837.) [CELEX-Nr.: 32012L0028] BGBl. I Nr. 99/2015 (NR: GP XXV RV 687 S. 83. BR: AB 9421 S. 844.) BGBl. I Nr. 63/2018 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXVI RV 185 AB 222 S. 34. BR: AB 10019 S. 882.) [CELEX-Nr.: 32017L1564] BGBl. I Nr. 105/2018 (VfGH) BGBl. I Nr. 244/2021 (NR: GP XXVII RV 1178 AB 1257 S. 137. BR: AB 10839 S. 936.) [CELEX-Nr.: 32019L0789, 32019L0790] BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.) Text I. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst. I. Abschnitt. Das Werk. Werke der Literatur und der Kunst. § 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. (2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Werke der Literatur. § 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a); 2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke); 3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen. Werke der bildenden Künste. § 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes). (2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke. Werke der Filmkunst. § 4. Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens. Bearbeitungen. § 5. (1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt. (2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt. Sammelwerke. § 6. Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt. Freie Werke. § 7. (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke. Veröffentlichte Werke. § 8. Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Erschienene Werke. § 9. (1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind. (2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken. II. Abschnitt. Der Urheber. § 10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. (2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist. Miturheber. § 11. (1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber. Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf deren Erteilung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig. (3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - begründet an sich keine Miturheberschaft. Vermutung der Urheberschaft. § 12. (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber (§ 10, Absatz 1) des Werkes, wenn die Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - in einem solchen Künstlerzeichen besteht. (2) Dasselbe gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag, einer öffentlichen Aufführung oder Vorführung, bei einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung des Werkes auf die im Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet wird, wenn nicht die im Absatz 1 aufgestellte Vermutung der Urheberschaft für einen anderen spricht. Ungenannte Urheber. § 13. Solange der Urheber (§ 10, Absatz 1) eines erschienenen Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, gilt der Herausgeber oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechtes betrauter Bevollmächtigter des Urhebers. Auch ist der Herausgeber oder Verleger in einem solchen Falle berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen. III. Abschnitt Das Urheberrecht. 1. Verwertungsrechte. § 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte). (2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt. (3) Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist. Vervielfältigungsrecht. § 15. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen. (2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten. (3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.). (4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen. Verbreitungsrecht. § 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden. (2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind. (4) Dem an einem Werke der bildenden Künste bestehenden Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die Zugehör einer unbeweglichen Sache sind. (5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk verbreiten“ bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber vorbehalten Verbreitung von Werkstücken zu verstehen. Vermieten und Verleihen § 16a. (1) § 16 Abs. 3 gilt nicht für das Vermieten (Abs. 3) von Werkstücken. (2) § 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. (3) Im Sinn dieser Bestimmung ist unter Vermieten die zeitlich begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zu verstehen, unter Verleihen die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek und dergleichen). (4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht 1. für das Vermieten und Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung (§ 17) sowie des öffentlichen Vortrags und der öffentlichen Aufführung und Vorführung (§ 18), 2. für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes). (5) Gestattet ein Werknutzungsberechtigter oder der nach § 38 Abs. 1 berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken, so hat der Urheber gegen den Werknutzungsberechtigten beziehungsweise den Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Steht der Vergütungsanspruch für das Verleihen von Werkstücken nach dem Gesetz oder auf Grund eines Vertrages einem anderen zu, so hat der Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Vergütung. Folgerecht § 16b. (1) § 16 Abs. 3 gilt für die Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste nach der ersten Veräußerung durch den Urheber mit der Maßgabe, dass der Urheber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne Steuern (Folgerechtsvergütung) hat: 4% von den ersten 50.000 EUR, 3% von den weiteren 150.000 EUR, 1% von den weiteren 150.000 EUR, 0,5% von den weiteren 150.000 EUR, 0,25% von allen weiteren Beträgen; die Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens 12.500 EUR. (2) Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens 2.500 EUR beträgt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler - als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist; diese Personen haften als Bürge und Zahler, soweit sie nicht selbst zahlungspflichtig sind. Auf den Anspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Anspruch kann auch durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; im Übrigen ist der Anspruch unveräußerlich. § 23 Abs. 1 gilt sinngemäß. (3) Als Originale im Sinn des Abs. 1 gelten Werkstücke, 1. die vom Urheber selbst geschaffen worden sind, 2. die vom Urheber selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der Regel nummeriert sowie vom Urheber signiert oder auf andere geeignete Weise autorisiert worden sind, 3. die sonst als Originale angesehen werden. (4) Ein Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nicht zu, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 EUR nicht übersteigt. Senderecht. § 17. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden. (2) Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. (3) Die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland gilt als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung. (4) Übermittelt ein Rundfunkunternehmer ein Werk mittels eines technischen Verfahrens einer Einrichtung, die kein Rundfunkunternehmer ist (Signalverteiler), ohne dass es der Öffentlichkeit während dieser Übermittlung zugänglich wird (Direkteinspeisung), und macht der Signalverteiler das Werk unmittelbar einer Öffentlichkeit wahrnehmbar, so gelten der Rundfunkunternehmer und der Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen Sendung, an der sie durch ihre jeweiligen Beiträge beteiligt sind und für die sie jeweils die Erlaubnis des Urhebers einholen müssen. Dies gilt nicht, wenn der Rundfunkunternehmer das Werk auch selbst sendet. Das Recht, ein Werk als Signalverteiler unmittelbar einer Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. §§ 59a und 59b sind anzuwenden. § 17a. Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet werden, liegt eine Rundfunksendung nur dann vor, wenn die Mittel zur Entschlüsselung der Sendung durch den Rundfunkunternehmer selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. § 17b. (1) Im Fall der Rundfunksendung über Satellit liegt die dem Urheber vorbehaltene Verwertungshandlung in der unter der Kontrolle und Verantwortung des Rundfunkunternehmers vorgenommenen Eingabe der programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. Die Rundfunksendung über Satellit findet daher vorbehaltlich des Abs. 2 nur in dem Staat statt, in dem diese Eingabe vorgenommen wird. (2) Findet die in Abs. 1 bezeichnete Eingabe in einem Staat statt, der kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und in dem das in Kapitel II der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September zur Koordinierung bestimmter urheberund leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6. Oktober 1993, S 15, in der für Österreich gemäß Anh. XVII des EWR-Abkommens geltenden Fassung, vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, dann findet die Sendung statt 1. in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden; 2. wenn die Voraussetzung nach Z 1 nicht vorliegt, in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Hauptniederlassung des Rundfunkunternehmers liegt, der die Eingabe im Sinn des Abs. 1 in Auftrag gegeben hat. (3) In den Fällen des Abs. 2 gilt das Betreiben der Erdfunkstation beziehungsweise die Auftragserteilung zur Eingabe im Sinn des Abs. 1 als Sendung im Sinn des § 17 Abs. 1. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht. § 18. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, ein Werk der im § 2, Z 2, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk öffentlich aufzuführen und ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtung öffentlich vorzuführen. (2) Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vortrag oder die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird. (3) Zu den öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen gehören auch die Benutzung einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung eines Werkes zu einer öffentlichen Wiedergabe des gesendeten oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung sowie die auf eine solche Art bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfinden. Verwertungen, die dem Vortrags-, Aufführungsoder Vorführungsrecht unterliegen, unterliegen nicht dem Senderecht und umgekehrt. Die durch dieselbe Person innerhalb der von ihr betriebenen Einrichtung erfolgende Zuleitung von Rundfunkprogrammen zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe ist Teil der öffentlichen Wiedergabe und unterliegt nicht dem Senderecht. Die letzten beiden Sätze gelten auch für die Rechte von Leistungsschutzberechtigten, unbeschadet der jeweiligen Ausgestaltung der Rechte. Zurverfügungstellungsrecht § 18a. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. (2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen“ oder „öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes“ bedient, ist darunter nur die dem Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen. Ergänzende Online-Dienste § 18b. (1) Wenn ein Rundfunkunternehmer online Fernseh- oder Hörfunkprogramme gleichzeitig oder für einen begrenzten Zeitraum nach der Sendung der Programme oder solche Programme ergänzende Materialien bereitstellt (ergänzender Online-Dienst), finden die einer solchen ergänzenden Sendung oder Zurverfügungstellung zugrundeliegende Verwertungshandlung sowie eine für die Bereitstellung, den Zugang oder die Nutzung der Programme erforderliche Vervielfältigung nur in dem Staat statt, in dem der Rundfunkunternehmer, unter dessen Kontrolle und Verantwortung die Programme oder ergänzenden Materialien bereitgestellt werden, seine Hauptniederlassung hat. Dies gilt jedoch nur für ergänzende Online-Dienste, die eindeutig auf die Sendung der Programme des Rundfunkunternehmers bezogen und ihr untergeordnet sind. (2) Abs. 1 gilt 1. für Hörfunkprogramme und 2. Fernsehprogramme, die Nachrichtensendungen oder Sendungen zum aktuellen Geschehen oder von dem Rundfunkunternehmer vollständig finanzierte Eigenproduktionen sind, es sei denn, es handelt sich um Sportveranstaltungen und in solchen enthaltene Werke oder sonstige Schutzgegenstände. (3) Bei der Bemessung der Vergütung für einen ergänzenden Online-Dienst sind alle Aspekte des Dienstes, wie seine Eigenschaften, der Zeitraum, in dem die bereitgestellten Programme online verfügbar sind, das Publikum und die bereitgestellten Sprachfassungen, zu berücksichtigen. Dies schließt die Berechnung der Höhe der Vergütung auf der Grundlage der Einnahmen des Rundfunkunternehmers nicht aus. (4) Die Abs. 1 bis 3 lassen die Freiheit der Rechteinhaber sowie des Rundfunkunternehmers unberührt, im Einklang mit dem Unionsrecht die Verwertung solcher Rechte vertraglich einzuschränken. (5) Die Abs. 1 bis 3 sind nur auf einen ergänzenden Online-Dienst anzuwenden, der unter Kontrolle und Verantwortung eines Rundfunkunternehmers bereitgestellt wird, der seine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. Sendung und Zurverfügungstellung durch Anbieter großer Online-Plattformen § 18c. Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 2 und des § 18a nimmt eine Sendung bzw. eine öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes auch vor, wer als Anbieter einer großen Online- Plattform der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken verschafft. Er hat deshalb die Erlaubnis der Urheber einzuholen. Anbieter einer großen OnlinePlattform ist der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999), wenn dieser auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielt, indem er mit Online-Inhaltediensten wie beispielsweise Audiound Video-Streamingdiensten um dieselben Zielgruppen konkurriert sowie einer der Hauptzwecke des Dienstes darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen Werken zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang dazu zu verschaffen, und mit dem Dienst diese Inhalte organisiert und beworben werden, um damit Gewinne zu erzielen. Anbieter von Diensten wie etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene, künstlerische und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinn des § 4 Z 4 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, sind keine Diensteanbieter im Sinn dieser Bestimmung. 2. Schutz geistiger Interessen. Schutz der Urheberschaft. § 19. (1) Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren. (2) Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam. Urheberbezeichnung. § 20. (1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist. (2) Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originalwerkes gibt. (3) Vervielfältigungsstücke von Werken der bildenden Künste darf durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urstückes verliehen werden. Werkschutz. § 21. (1) Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt oder zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt, so dürfen auch von dem zu einer solchen Werknutzung Berechtigten an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt. Zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. (2) Für Urstücke von Werken der bildenden Künste gelten die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann, wenn die Urstücke nicht auf eine Art benutzt werden, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht. (3) Die Erteilung der Einwilligung zu nicht näher bezeichneten Änderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen, Verstümmelungen und anderen Änderungen des Werkes zu widersetzen, die seine geistigen Interessen am Werke schwer beeinträchtigen. 3. Pflichten des Besitzers eines Werkstückes. § 22. Der Besitzer eines Werkstückes hat es dem Urheber auf Verlangen zugänglich zu machen, soweit es notwendig ist, um das Werk vervielfältigen zu können; hiebei hat der Urheber die Interessen des Besitzers entsprechend zu berücksichtigen. Der Besitzer ist nicht verpflichtet, dem Urheber das Werkstück zu dem angeführten Zwecke herauszugeben; auch ist er dem Urheber gegenüber nicht verpflichtet, für die Erhaltung des Werkstückes zu sorgen. 4. Übertragung des Urheberrechtes. § 23. (1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden. (2) Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt. (3) Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar. (4) Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht. § 24. (1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). (2) Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist. Werknutzungsbewilligung oder Werknutzungsrecht für die Sendung oder die öffentliche Zurverfügungstellung nach § 18c § 24a. Wurde dem Anbieter einer großen Online-Plattform eine Werknutzungsbewilligung für die Sendung oder die öffentliche Zurverfügungstellung nach § 18c erteilt oder dazu ein Werknutzungsrecht eingeräumt oder übertragen, so ist es auch den Nutzern dieses Dienstes gestattet, über die OnlinePlattform die betroffenen Werke im Umfang der erteilten Erlaubnis zu senden oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, sofern nicht diese Nutzer auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielen. Eine dem Nutzer erteilte Erlaubnis berechtigt auch den Anbieter des Dienstes zur erlaubten Nutzung. Vertragshilfe für die Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste § 24b. Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten beim Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016, BGBl. I Nr. 27/2016) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Zweckübertragungsgrundsatz und unbekannte Verwertungsarten § 24c. (1) Sind in einer Werknutzungsbewilligung oder bei der Einräumung eines Werknutzungsrechts die Verwertungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Vertragspartnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Verwertungsarten sie sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht eingeräumt wurde, wie weit die Erlaubnis und das eingeräumte Recht reichen und welchen Einschränkungen sie unterliegen. Der Zweckübertragungsgrundsatz kommt bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden, sowie bei Werken, die im Verhältnis zum Gesamtwerk einen nachrangigen Beitrag darstellen, nicht zur Anwendung. (2) Ein Vertrag, durch den der Urheber für eine bei dessen Abschluss unbekannte Verwertungsart eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht einräumt, bedarf der Schriftform. Der Urheber kann diese Werknutzungsbewilligung oder dieses Werknutzungsrecht widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Vertragspartner die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Verwertung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Auf das Widerrufsrecht kann im Voraus nicht verzichtet werden. (3) An einem Filmwerk oder an einem zur Herstellung eines Filmwerks benutzten Werk steht das Widerrufsrecht nicht zu. Das Widerrufsrecht besteht weiters nicht, wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden, sowie wenn gesondert eine zusätzliche angemessene Vergütung für die unbekannte Verwertungsart vereinbart wurde. 6. Exekutionsbeschränkungen. § 25. (1) Verwertungsrechte sind der Exekution wegen Geldforderungen entzogen. (2) Die wegen einer Geldforderung auf ein Werkstück geführte Exekution ist unzulässig, wenn durch dessen Verkauf das Verbreitungsrecht des Urhebers oder eines Werknutzungsberechtigten verletzt würde. (3) Absatz 2 gilt nicht für Werkstücke, die zur Zeit der Pfändung von dem zu ihrer Verbreitung Berechtigten oder mit seiner Einwilligung verpfändet sind. (4) Bei Werken der bildenden Künste wird durch das Verbreitungsrecht die Exekution auf Werkstücke nicht gehindert, die von dem zur Verbreitung Berechtigten zum Verkauf bereitgestellt sind. (5) Mittel, die ausschließlich zur Vervielfältigung eines Werkes bestimmt sind (wie Formen, Platten, Steine, Holzstöcke, Filmstreifen u. dgl.) und einem dazu Berechtigten gehören, dürfen wegen einer Geldforderung nur gleich einem Zugehör des Vervielfältigungsrechtes mit diesem in Exekution gezogen werden. (6) Dasselbe gilt entsprechend für Mittel, die ausschließlich zur Aufführung eines Filmwerkes bestimmt sind (Filmstreifen u. dgl.) und einem dazu Berechtigten gehören. IV. Abschnitt. Werknutzungsrechte. § 26. Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag. Soweit hienach das Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch der Urheber gleich einem Dritten, jedoch unbeschadet seines Rechtes, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen, der Benutzung des Werkes zu enthalten. Mit dem Erlöschen dieser Verpflichtung erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft. Übertragung der Werknutzungsrechte. § 27. (1) Werknutzungsrechte sind vererblich und veräußerlich. (2) Auf Sondernachfolger kann ein Werknutzungsrecht in der Regel nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden. Die Einwilligung kann nur aus einem wichtigen Grunde verweigert werden. Sie gilt als erteilt, wenn der Urheber sie nicht binnen zwei Monaten nach dem Empfang der schriftlichen Aufforderung des Werknutzungsberechtigten oder dessen, auf den das Werknutzungsrecht übertragen werden soll, versagt; auf diese Wirkung muß in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein. (3) Wer ein Werknutzungsrecht im Wege der Sondernachfolge erwirbt, hat an Stelle des Veräußerers die Verbindlichkeiten zu erfüllen, die diesem nach dem mit dem Urheber geschlossenen Vertrag obliegen. Für das dem Urheber gebührende Entgelt sowie für den Schaden, den der Erwerber im Falle der Nichterfüllung einer der aus diesem Vertrag für ihn entspringenden Pflichten dem Urheber zu ersetzen hat, haftet der Veräußerer dem Urheber wie ein Bürge und Zahler. (4) Vom Veräußerer mit dem Erwerber ohne Einwilligung des Urhebers getroffene Vereinbarungen, die dem Absatz 3 zum Nachteil des Urhebers widersprechen, sind diesem gegenüber unwirksam. (5) Die Haftung des Erwerbers für einen schon vor der Übernahme gegen den Veräußerer entstandenen Schadenersatzanspruch des Urhebers richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. § 28. (1) Ist nichts anderes vereinbart, so kann ein Werknutzungsrecht mit dem Unternehmen, zu dem es gehört, oder mit einem solchen Zweige des Unternehmens auf einen anderen übertragen werden, ohne daß es der Einwilligung des Urhebers bedarf. (2) Ferner können, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes nicht verpflichtet ist und mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat, ohne dessen Einwilligung übertragen werden: 1. Werknutzungsrechte an Sprachwerken und Werken der im § 2, Z 3, bezeichneten Art, die entweder auf Bestellung des Werknutzungsberechtigten nach seinem den Inhalt und die Art der Behandlung bezeichnenden Plane oder bloß als Hilfs- oder Nebenarbeit für ein fremdes Werk geschaffen werden; 2. Werknutzungsrechte an Werken der Lichtbildkunst (Lichtbildwerken) und des Kunstgewerbes, die auf Bestellung oder im Dienst eines gewerblichen Unternehmens für dieses geschaffen werden. Vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses. § 29. (1) Wird von einem Werknutzungsrecht ein dem Zwecke seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maße gemacht, daß wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden, so kann dieser, wenn ihn kein Verschulden daran trifft, das Vertragsverhältnis, soweit es das Werknutzungsrecht betrifft, vorzeitig lösen. (2) Die Auflösung kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Urheber dem Werknutzungberechtigten gesetzten angemessenen Nachfrist erklärt werden. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Werknutzungsrechtes dem Erwerber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet. (3) Auf das Recht, das Vertragsverhältnis aus den im Absatz 1 bezeichneten Gründen zu lösen, kann im voraus für eine drei Jahre übersteigende Frist nicht verzichtet werden. In diese Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Werknutzungsberechtigte durch Umstände, die auf seiten des Urhebers liegen, daran verhindert war, das Werk zu benutzen. (4) Die Wirksamkeit der vom Urheber abgegebenen Erklärung, das Vertragsverhältnis aufzulösen, kann nicht bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen 14 Tagen nach ihrem Empfang zurückweist. § 30. (1) Bei den im § 28, Absatz 2, Z 1 und 2, bezeichneten Werknutzungsrechten gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes verpflichtet ist. (2) Durch die Vorschriften des § 29 werden die dem Urheber nach Vertrag oder Gesetz zustehenden Rechte nicht berührt, den Vertrag aus anderen Gründen aufzuheben, vom Vertrag zurückzutreten oder dessen Erfüllung zu begehren sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Werknutzungsrechte an künftigen Werken. § 31. (1) Auch über erst zu schaffende Werke kann im voraus gültig verfügt werden. (2) Hat sich der Urheber verpflichtet, einem anderen Werknutzungsrechte an allen nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmten Werken einzuräumen, die er zeit seines Lebens oder binnen einer fünf Jahre übersteigenden Frist schaffen wird, so kann jeder Teil den Vertrag kündigen, sobald seit dessen Abschluß fünf Jahre abgelaufen sind. Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist. Durch die Kündigung wird das Vertragsverhältnis nur hinsichtlich der Werke beendet, die zur Zeit des Ablaufs der Kündigungsfrist noch nicht vollendet sind. (3) Durch die Vorschrift des Absatzes 2 werden andere Rechte, den Vertrag aufzuheben, nicht berührt. Recht zur anderweitigen Verwertung nach fünfzehn Jahren bei pauschaler Vergütung § 31a. (1) Hat der Urheber ein Werknutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, so ist er berechtigt, das Werk nach Ablauf von fünfzehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für die verbleibende Dauer der Einräumung des Werknutzungsrechts wird dieses durch eine Werknutzungsbewilligung ersetzt. Die Frist beginnt mit der Einräumung des Werknutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ablieferung zu laufen. § 37a zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden. (2) Frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der in Abs. 1 genannten Frist können die Vertragspartner die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung in schriftlicher Form erstrecken. (3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn 1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, 2. das Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde, 3. das Werk mit Zustimmung des Urhebers unabhängig von einer Registrierung für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist oder 4. das Werk nicht veröffentlicht werden soll. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens § 32. (1) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, und wird über das Vermögen des Werknutzungsberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die Anwendung der Vorschriften der Insolvenzordnung über noch nicht erfüllte zweiseitige Verträge dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu vervielfältigende Werkstück schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergeben hat. (2) Ist zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen worden, so kann der Urheber vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der Urheber den Rücktritt nicht mehr erklären kann. V. Abschnitt. Vorbehalte zugunsten des Urhebers. Auslegungsregeln. § 33. (1) Wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden ist, erstreckt sich die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu benutzen, nicht auf Übersetzungen und andere Bearbeitungen, die Gewährung des Rechtes, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen, nicht auf die Vervielfältigung des Werkes auf Bild- oder Schallträgern und die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu senden (§ 17), nicht auf das Recht, das Werk während der Sendung oder zum Zwecke der Sendung auf Bild- oder Schallträgern festzuhalten. (2) In der Übertragung des Eigentums an einem Werkstück ist im Zweifel die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung nicht enthalten. Gesamtausgaben. § 34. Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, das Werk in einer Gesamtausgabe zu vervielfältigen und zu verbreiten, sobald seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. Dieses Recht kann durch Vertrag weder beschränkt noch aufgehoben werden. Vorbehalt bei Werken der bildenden Künste. § 35. Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der bildenden Künste zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, es in Aufsätzen über die künstlerische Tätigkeit des Schöpfers des Werkes oder als Probe seines Schaffens zu vervielfältigen und zu verbreiten. Beiträge zu Sammlungen. § 36. (1) Wird ein Werk als Beitrag zu einer periodischen Sammlung (Zeitung, Zeitschrift, Jahrbuch, Almanach u. dgl.) angenommen, so bleibt der Urheber berechtigt, das Werk anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart und wenn auch nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Herausgeber oder Verleger der Sammlung das Recht, das Werk darin zu vervielfältigen und zu verbreiten, als ausschließliches Recht in dem Sinn erwerben soll, daß das Werk sonst nicht vervielfältigt oder verbreitet werden darf. (2) Ein solches ausschließliches Recht erlischt bei Beiträgen zu einer Zeitung sogleich nach dem Erscheinen des Beitrages in der Zeitung. Bei Beiträgen zu anderen periodisch erscheinenden Sammlungen sowie bei Beiträgen, die zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung angenommen werden und für deren Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf ein Entgelt zusteht, erlischt ein solches ausschließliches Recht, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beitrag in der Sammlung erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. § 37. Nimmt der Herausgeber oder Verleger einer periodisch erscheinenden Sammlung ein Werk als Beitrag an und wird über die Zeit nichts vereinbart, wann der Beitrag in der Sammlung zu vervielfältigen und zu verbreiten ist, so ist der Herausgeber oder Verleger im Zweifel dazu nicht verpflichtet. Der Urheber kann aber in diesem Falle das Recht des Herausgebers oder Verlegers für erloschen erklären, wenn der Beitrag nicht binnen einem Jahre nach der Ablieferung in der Sammlung erscheint; der Anspruch des Urhebers auf das Entgelt bleibt unberührt. § 29, Absatz 4, gilt entsprechend. Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge § 37a. Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Va. Abschnitt Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung § 37b. (1) Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. (2) Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, oder der eine solche Nutzung gestattet hat, soll dafür eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung erhalten. Dies steht der Vereinbarung von pauschalen Vergütungen nicht entgegen, soweit dabei der wirtschaftliche Wert der betroffenen Rechte, der Beitrag des Urhebers zu dem Werk oder der Verbindung mehrerer Werke und die branchenüblichen und redlichen Marktgegebenheiten berücksichtigt werden. Sofern der Urheber nicht bereits anderweitig über seine Rechte verfügt hat, hindert diese Bestimmung ihn nicht daran zu gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a ihm vorbehaltenen Verwertungsarten unentgeltlich zu benutzen. (3) Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller Umstände für die eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten üblicher und redlicher Weise zu leisten ist. (4) Entspricht die Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einer Vergütungsregel in einem Kollektivvertrag, so gilt sie für diese Berufsgruppe als angemessen. Dies gilt auch für die Vergütung aufgrund einer Vergütungsregel, auf die sich repräsentative Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern geeinigt haben. Regeln in Kollektivverträgen gehen anderen Regeln, insbesondere solchen, auf die sich repräsentative Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern geeinigt haben, vor. Eine Vereinigung ist repräsentativ, wenn ihr Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst und die Mitgliederzahl der Vereinigung die weitaus überwiegende Mehrheit der Mitglieder der betroffenen Berufsgruppe umfasst. Vereinbarungen über Vergütungsregeln dürfen erst dann getroffen werden, wenn die Repräsentativität einer Vereinigung durch die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (§ 83 VerwGesG 2016) rechtskräftig festgestellt wurde. Art. 101 und 102 AEUV sowie § 1 des Kartellgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, bleiben unberührt. (5) Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (§ 83 VerwGesG 2016) hat die Repräsentativität gemäß Abs. 4 auf Antrag und sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, festzustellen. Im Antrag ist jedenfalls darzulegen, für welche Berufsgruppe der Antragsteller Vereinbarungen gemäß Abs. 4 abzuschließen beabsichtigt. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Vor der Zuerkennung der Repräsentativität sind betroffene Berufsgruppen zu hören. Die Repräsentativität kann jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es insbesondere, wenn die Anzahl der vertretenen Mitglieder nicht mehr ausreichend repräsentativ ist oder die Vereinigung die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ausreichend wahrnimmt oder gröblich verletzt. Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (§ 83 VerwGesG 2016) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. (6) Kommt eine Einigung über gemeinsame Vergütungsregeln nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten beim Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Vertragsanpassungsmechanismus § 37c. (1) Der Urheber hat gegenüber demjenigen, dem er eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, Anspruch auf eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung des Werks als eindeutig unverhältnismäßig niedrig erweist. Wird die Werknutzungsbewilligung oder das Werknutzungsrecht übertragen, haftet der Erwerber dem Urheber nach Maßgabe des vorstehenden Satzes unmittelbar. Die Haftung des Veräußerers entfällt. (2) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Abs. 1, soweit die Vergütung nach einer Vergütungsregel nach § 37b Abs. 4 oder einem Kollektivvertrag bestimmt worden ist und diese ausdrücklich eine weitere angemessene Vergütung für den Fall des Abs. 1 vorsieht. (3) § 34 VerwGesG 2016 bleibt unberührt. Anspruch auf Auskunft § 37d. (1) Wer aufgrund einer Werknutzungsbewilligung oder eines Werknutzungsrechts als Vertragspartner des Urhebers ein Werk entgeltlich nutzt, hat dem Urheber einmal jährlich für das vergangene Jahr und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten aktuelle, einschlägige und umfassende Auskunft über die Verwertung seines Werks, vor allem über die Art der Verwertung, die erzielten Einnahmen und fälligen Forderungen, zu erteilen. Die Auskunft kann auch durch digitale Bereitstellung erfolgen. (2) Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn 1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa, weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, es sei denn, der Urheber macht glaubhaft, dass er die Auskunft zur Ausübung seines Anspruchs nach § 37c benötigt, oder 2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist. (3) Wenn der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werkes erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch ist, ist der Anspruch auf die Arten und den Umfang der Informationen beschränkt, deren Bereitstellung in derartigen Fällen nach billigem Ermessen erwartet werden kann. (4) Hat der Vertragspartner des Urhebers Werknutzungsrechte übertragen oder anderen Werknutzungsbewilligungen erteilt, so kann der Urheber Auskunft auch von denjenigen Dritten verlangen, die diese Nutzungsrechte ausüben, soweit der Vertragspartner des Urhebers nicht über alle notwendigen Informationen verfügt, um dem Urheber Auskunft zu erteilen. Der Vertragspartner des Urhebers hat diesem gegenüber zu diesem Zweck die Identität des Dritten offen zu legen. (5) Der Urheber und sein Vertragspartner können vereinbaren, dass der Urheber die übermittelten Auskünfte vertraulich behandelt, soweit dies den Urheber nicht daran hindert, die Auskünfte für die Ausübung seiner Rechte nach diesem Gesetz zu nutzen. (6) Für Verwertungsgesellschaften gilt § 41 VerwGesG 2016. Vermittlung durch den Schlichtungsausschuss § 37e. In Streitigkeiten zwischen Urhebern, ihren Vertragspartnern oder Dritten über die Ansprüche nach den §§ 37c und 37d kann der Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016) als Vermittler angerufen werden. Die Streitteile können sich auch durch repräsentative Vereinigungen (§ 37b Abs. 4) vertreten lassen. Unabdingbarkeit § 37f. (1) Auf die Ansprüche nach § 37c und § 37d und die Vermittlung nach § 37e oder eine andere Form der alternativen Streitbeilegung kann im Voraus nicht verzichtet werden. Diese Bestimmungen finden zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl österreichisches Recht anzuwenden ist. An die Stelle des von den Parteien gewählten anwendbaren Rechts treten die Ansprüche nach § 37c und § 37d und die Vermittlung nach § 37e, wenn das von den Parteien gewählte Recht nicht das Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und alle anderen Elemente des vertragsgegenständlichen Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem solchen Staat gelegen sind. (2) Die Anwartschaft auf den Anspruch nach § 37c unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Ausnahme von Computerprogrammen § 37g. Die §§ 24a, 31a, 37b bis 37f gelten nicht für Urheber von Computerprogrammen im Sinn des § 40a. VI. Abschnitt Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke. Rechte am Filmwerk § 38. (1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, dass er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. Hat der Urheber des Filmwerkes dieses Nutzungsrecht im Voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen. Das Urheberrecht an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleibt unberührt. Dieser Absatz gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbildwerke entsprechend. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmurhebers stehen dem Filmhersteller und dem Filmurheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind. (1a) Gestattet der nach Abs. 1 berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt anderen die Benutzung eines Filmwerks zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; dieser Anteil beträgt ein Drittel, soweit der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Gestattet der Filmhersteller oder Werknutzungsberechtigte die Benutzung auch als Inhaber anderer Ausschließungsrechte und wird hiefür ein pauschales Entgelt vereinbart, so steht dem Urheber der Anspruch nach dieser Bestimmung nur an dem Teil des Entgelts zu, der auf die Abgeltung des Werknutzungsrechts am Filmwerk entfällt. Der Urheber kann den Anspruch nach dieser Bestimmung unmittelbar gegenüber demjenigen geltend machen, der zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn er diesem gegenüber nachweist, dass der Anspruch vom Filmhersteller beziehungsweise Werknutzungsberechtigten anerkannt oder gegen diesen gerichtlich festgestellt ist. Der Anspruch des Urhebers nach dieser Bestimmung kann nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. (2) Änderungen des Filmwerkes, seines Titels und der Bezeichnung des Filmherstellers dürfen, unbeschadet der Vorschrift des § 39, Absatz 3, ohne Einwilligung des Filmherstellers nur vorgenommen werden, soweit sie nach der auf den Filmhersteller entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 21, Absatz 1, zulässig sind. (3) Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Filmhersteller, wer als solcher auf den Vervielfältigungsstücken eines Filmwerkes in der üblichen Weise durch Angabe seines wahren Namens, seiner Firma oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder Unternehmenskennzeichens bezeichnet wird. Dasselbe gilt von dem, der bei einer öffentlichen Aufführung oder bei einer Rundfunksendung des Filmwerkes auf die angegebene Art als Filmhersteller bezeichnet wird, sofern nicht die im vorigen Satz aufgestellte Vermutung dafür spricht, daß Filmhersteller ein anderer ist. Urheber. § 39. (1) Wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes derart mitgewirkt hat, daß der Gesamtgestaltung des Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt, kann vom Hersteller verlangen, auf dem Film und in Ankündigungen des Filmwerkes als dessen Urheber genannt zu werden. (2) Die Urheberbezeichnung (Absatz 1) ist in den Ankündigungen von öffentlichen Aufführungen und von Rundfunksendungen des Filmwerkes anzuführen. (3) Zu einer nach § 21 nur mit Einwilligung des Urhebers zulässigen Änderung des Filmwerkes, seines Titels und der Urheberbezeichnung bedarf es, unbeschadet der Vorschrift des § 38, Absatz 2, der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber. (4) Zur Verwertung von Bearbeitungen und Übersetzungen des Filmwerkes bedarf es außer der Einwilligung des Filmherstellers auch der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber. Soweit diese Urheber mit dem Filmhersteller nichts anderes vereinbart haben, bedarf es dieser Einwilligung nicht für Übersetzungen und Bearbeitungen einschließlich der Fertigstellung des unvollendet gebliebenen Filmwerks, die nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zur normalen Verwertung des Filmwerks erforderlich sind und die geistigen Interessen der Urheber am Werk nicht beeinträchtigen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 151/1996) Verwertungsrechte und Werknutzungsrechte. § 40. (1) Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich und können ohne Einschränkung in Exekution gezogen werden. Werden sie auf einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als Hersteller des Filmwerkes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der Erwerber fortan als Filmhersteller und genießt auch den diesem nach § 38, Absatz 2, zukommenden Schutz. (2) Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken können, wenn mit dem Hersteller nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. (3) Die Vorschriften der §§ 29 und 31a gelten für Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht. VIa. Abschnitt Sondervorschriften für Computerprogramme Computerprogramme § 40a. (1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. (2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Computerprogramm“ alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms. Dienstnehmer § 40b. Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt. Werknutzungsrechte § 40c. Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht. Freie Werknutzungen § 40d. (1) § 42 gilt für Computerprogramme nicht. (2) Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse. (3) Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person darf 1. Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist; 2. das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist. (4) Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus. Dekompilierung § 40e. (1) Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Handlungen sind unerläßlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten; 2. die Handlungen werden von einer zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hiezu ermächtigten Person vorgenommen; 3. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Z 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; und 4. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. (2) Die nach Abs. 1 gewonnenen Informationen dürfen nicht 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden; 2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist; 3. für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden. (3) Auf das Recht der Dekompilierung (Abs. 1) kann wirksam nicht verzichtet werden. VIb. Abschnitt Sondervorschriften für Datenbankwerke Datenbanken und Datenbankwerke § 40f. (1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank. (2) Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke). (3) Die §§ 40b und 40c gelten für Datenbankwerke entsprechend. Wiedergaberecht § 40g. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben. Freie Werknutzungen § 40h. (1) § 42 Abs. 1, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen. (2) § 42 Abs. 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die Vervielfältigung auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger zulässig ist. (3) Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus. VII. Abschnitt. Beschränkungen der Verwertungsrechte. 1. Freie Werknutzungen. Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung § 41. Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen. Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen § 41a. Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung, 1. wenn sie flüchtig oder begleitend ist und 2. wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und 3. wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und 4. wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch § 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen. (2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt. (4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen. (5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (6) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. (7) Öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen (Einrichtungen des Kulturerbes) dürfen Werke, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den Zweck ihrer Erhaltung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Einrichtungen des Kulturerbes), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Diese Nutzung kann vertraglich nicht abbedungen werden. Darüber hinaus dürfen der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herstellen oder herstellen lassen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Dies ist auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur dann zulässig, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Unter dieser Einschränkung dürfen sie ferner 1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen und dieses statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie jenes ausstellen (§ 16 Abs. 2), verleihen (§ 16a) und nach § 56b benützen; 2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen und diese ausstellen (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verleihen und nach § 56b benützen, solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist. (8) Die folgenden Vervielfältigungen sind – unbeschadet des Abs. 6 – jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig: 1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 zulässig; 2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes. § 42a. (1) Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig, 1. wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird; 2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird; 3. wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt. (2) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen. § 42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung), wenn Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen. (2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung), 1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und 2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung). (2a) Die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. (3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten: 1. die Speichermedien- und die Gerätevergütung derjenige, der die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt; wer die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig, jedoch nicht als erster in Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Speichermedienvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Speichermedien mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht oder Kleinunternehmer im Sinne des UStG 1994 ist; hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig; 2. die Betreibervergütung der Betreiber des Vervielfältigungsgeräts. (4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen: 1. auf die bisher in Geltung gestandenen vergleichbaren Vergütungssätze und das Gesamtvolumen der Vergütung, wobei unverhältnismäßige Veränderungen vermieden werden sollen; 2. auf vergleichbare Vergütungssätze und -volumina in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des EWR; 3. auf den Schaden für den Urheber durch die Vervielfältigungen, deren Auswirkung auf die normale Werkverwertung und auf die berechtigten Interessen des Urhebers; 4. auf den Vorteil desjenigen, der vervielfältigt, und auf den Vorteil des Zahlungspflichtigen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs, einschließlich des Umsatzes mit Geräten und Speichermedien; 5. auf das Ausmaß, in dem die Speichermedien und Geräte durchschnittlich für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch genutzt werden und auf das Gesamtausmaß solcher Nutzungen, wobei auch die Auswirkungen der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen auf die Nutzung der betreffenden Werke für vergütungspflichtige Vervielfältigungen zu berücksichtigen sind; 6. auf die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Speichermedien und Geräte, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien; 7. auf die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller, Händler und Importeure von Geräten und Speichermedien, die nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen; 8. auf ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis der Vergütung zum typischen Preisniveau der Geräte oder der Speichermedien, wobei die Gerätevergütung 11% dieses Preisniveaus für Geräte nicht übersteigen soll; soweit aufgrund empirischer Nachweise eine fast ausschließliche Nutzung eines Gerätes und eines Speichermediums nach Abs. 1 oder 2 nachgewiesen wird, ist ein Überschreiten dieser Grenze zulässig; 9. bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist. (5) Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. (6) Die Verwertungsgesellschaft hat bezahlte Vergütungen zurückzuzahlen 1. an denjenigen, der Speichermedien oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt; 2. an den Letztverbraucher, der Speichermedien zu einem Preis erworben hat, der die bezahlte Vergütung einschließt, diese jedoch nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt oder benutzen lässt. Die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. (7) Vergütungsansprüche nach Abs. 1 stehen nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige glaubhaft macht, dass die Speichermedien weder von ihm selbst noch von Dritten für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch verwendet werden. (8) Die Verwertungsgesellschaft hat auf ihrer Website einen einfachen, verständlichen und für den durchschnittlichen Nutzer nachvollziehbaren Weg für die Geltendmachung des Rückersatzanspruchs und der Befreiung von der Zahlungspflicht anzubieten, der eine wirksame Geltendmachung ermöglicht und mit keiner übermäßigen Erschwernis verbunden ist. (9) In Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in Abs. 1 und 2 genannten Speichermedien und Geräte ist auf die auf das Speichermedium oder das Gerät entfallende Vergütung hinzuweisen. Berichterstattung über Tagesereignisse § 42c. Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden. Menschen mit Behinderungen § 42d. (1) Seh- oder lesebehindert im Sinn dieser Bestimmung sind Menschen, die 1. blind sind, 2. an einer nicht ausgleichbaren Sehbehinderung, einer Wahrnehmungsstörung oder einer Lesebehinderung leiden, aufgrund derer sie nicht in der Lage sind, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie ein Mensch ohne eine solche Beeinträchtigung zu lesen, oder 3. aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre. (2) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen sind Organisationen, die auf Grundlage einer staatlichen Anerkennung, Befugnis oder finanziellen Unterstützung für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang auf gemeinnütziger Basis bereitstellen, sowie öffentliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, die als eine ihrer Kerntätigkeiten, institutionellen Aufgaben oder als Teil ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen diese Dienste anbieten. (3) Ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format ist ein Vervielfältigungsstück eines Werkes, 1. das einem seh- oder lesebehinderten Menschen den Zugang zu dem Werk ermöglicht, einschließlich eines genauso leichten und komfortablen Zugangs wie ihn ein Mensch ohne eine Behinderung der Seh- oder Lesefähigkeit hat, und 2. bei dem das vervielfältigte Werk davor in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder eines anderen Schriftstücks, einer Notation einschließlich von Notenblättern, und zugehöriger Illustrationen in einer beliebigen Medienform, auch in Audioformat wie Hörbüchern, und in digitaler Form veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde. (4) Seh- oder lesebehinderte Menschen und in deren Namen handelnde Personen dürfen ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format zur ausschließlichen Nutzung durch die seh- oder lesebehinderte Person herstellen, wenn diese rechtmäßigen Zugang zu dem Werk hat. (5) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen dürfen 1. ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format herstellen, wenn sie rechtmäßigen Zugang zu dem Werk haben, und 2. ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format zugunsten von Menschen mit Sehoder Lesebehinderungen und anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR haben, in gemeinnütziger Weise verbreiten, durch Rundfunk senden, der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, nach § 40g öffentlich wiedergeben und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen nutzen. (6) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, die nach Abs. 5 Z 2 grenzüberschreitende Handlungen vornehmen, haben Verfahren festzulegen und zu befolgen, die sicherstellen, dass 1. es sich bei den Menschen, die in den Genuss ihrer Dienste kommen, um Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen handelt, und nur solchen Menschen oder anderen befugten Stellen für Sehund Lesebehinderungen Vervielfältigungen von Werken zugänglich gemacht werden, 2. der unbefugten Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Zurverfügungstellung, öffentlichen Wiedergabe nach § 40g sowie Nutzung zu Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen durch geeignete Schritte entgegengewirkt wird, 3. die für die Handhabung der Werke und der Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format erforderliche Sorgfalt angewandt wird und darüber Aufzeichnungen geführt werden sowie 4. Informationen darüber, wie sie den Verpflichtungen nach den Z 1 bis 3 nachkommen, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder über sonstige Online- oder Offline-Kanäle veröffentlicht und auf dem neuesten Stand gehalten werden. (7) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen im Sinn des Abs. 6 haben seh- oder lesebehinderten Menschen und anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR sowie Rechteinhabern auf Anfrage Auskunft über 1. die Liste der Werke, von denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzen, 2. die Formate, über die sie für diese Werke verfügen, sowie 3. die Namen und Kontaktangaben der befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, mit denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format grenzüberschreitend austauschen, in barrierefreier Form zu erteilen. (8) Für die Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentliche Zurverfügungstellung, öffentliche Wiedergabe nach § 40g sowie Nutzung zu Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen durch eine befugte Stelle für Seh- und Lesebehinderungen mit Sitz im Inland steht dem Urheber ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich zu. Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs ist den besonderen Umständen des Einzelfalls und der Tatsache, dass die Tätigkeiten befugter Stellen für Seh- und Lesebehinderungen keinen Erwerbszweck haben, ebenso Rechnung zu tragen wie den mit dieser Bestimmung verfolgten im Gemeinwohl liegenden Zielen, den Interessen der Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen, dem eventuellen Schaden für Urheber und der Notwendigkeit, die grenzüberschreitende Verbreitung von Vervielfältigungsstücken in barrierefreien Formaten sicherzustellen. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. (9) Die freie Werknutzung nach Abs. 4 und 5 kann vertraglich nicht abbedungen werden. (10) Für Menschen mit anderen Behinderungen, die den Zugang zu Werken in vergleichbarer Weise erschweren, und für die Nutzung von anderen als den in Abs. 3 Z 2 genannten Werken durch oder zugunsten von Menschen mit Seh- und Lesebehinderungen gelten Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 bis 9 ohne die in Abs. 5 Z 2 vorgesehenen Beschränkungen auf bestimmte Staaten sinngemäß. Unwesentliches Beiwerk § 42e. Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden. Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches § 42f. (1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden; 2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden; 3. einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden; 4. einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden; 5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden. (2) Ein veröffentlichtes Werk darf überdies für die Nutzung zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches über eine große Online-Plattform gesendet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (§ 18c) und für diese Zwecke vervielfältigt werden. (3) Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist. Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre § 42g. (1) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder der Lehre, insbesondere zu deren Unterstützung, Bereicherung oder Ergänzung, veröffentlichte Werke im Rahmen einer digitalen Nutzung vervielfältigen, verbreiten, durch Rundfunk senden, für eine öffentliche Wiedergabe nach § 18 Abs. 3 benutzen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, sowie ein Datenbankwerk öffentlich wiedergeben (§ 40g), wenn 1. dies unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten stattfindet oder 2. in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, zu denen oder der nur die Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal der Bildungseinrichtung Zugang haben und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) Bei Werken, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind und bei Werken der Filmkunst, deren Erstaufführung entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe vor höchstens zwei Jahren stattgefunden hat, darf die Nutzung geringfügige Auszüge des Werkes von in der Regel bis zu zehn Prozent des Werkes nicht überschreiten. Einzelne Werke der bildenden Künste und Darstellungen der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden. Geringfügige Auszüge solcher Werke oder solche Werke und Darstellungen dürfen aber nicht genutzt werden, soweit Bewilligungen für Nutzungen zu angemessenen Bedingungen erlangt werden können. Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter, der die Nutzung für ein Werk ausschließen will, hat allgemeine Bedingungen für die Nutzung seiner Werke über das Internet zugänglich zu machen und sicher zu stellen, dass er auf Anfragen um Nutzungsbewilligungen rasch reagieren kann. (3) Die Verwertungshandlung nach Abs. 1 Z 2 findet in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat. (4) Für die Nutzung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ein solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. (5) Die freie Werknutzung nach Abs. 1 kann vertraglich nicht abbedungen werden. Text- und Data-Mining § 42h. (1) Jedermann darf für eine Forschungseinrichtung (Abs. 3) oder für eine Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7) ein Werk vervielfältigen, um damit Texte und Daten in digitaler Form für die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung automatisiert auszuwerten und Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wenn er zu dem Werk rechtmäßig Zugang hat. Zu einer solchen Vervielfältigung sind auch einzelne Forscher berechtigt, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) Eine Vervielfältigung nach Abs. 1 darf unter Wahrung angemessener Sicherheitsvorkehrungen gespeichert und aufbewahrt werden, solange dies durch den Forschungszweck, auch zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, gerechtfertigt ist. Jedenfalls angemessen ist eine Sicherheitsvorkehrung, deren Einsatz von repräsentativen Vereinigungen von Rechteinhabern einerseits sowie Forschungseinrichtungen oder Einrichtungen des Kulturerbes andererseits als bewährte Vorgehensweise anerkannt wurde. Eine solche Vervielfältigung darf auch einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (3) Eine Forschungseinrichtung im Sinn dieser Bestimmung ist eine Einrichtung, 1. deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung oder die forschungsgeleitete Lehre ist und 2. die in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist, alle Gewinne in ihre wissenschaftliche oder künstlerische Forschung reinvestiert oder gewinnorientiert und im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig ist und 3. bei der nicht ein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung hat, bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält. (4) Abs. 1 bis 3 sind auch dann anzuwenden, wenn die Vervielfältigung im Rahmen einer öffentlichprivaten Partnerschaft erfolgt, an der neben der Forschungseinrichtung oder der Einrichtung des Kulturerbes auch ein auf Gewinn gerichtetes Unternehmen oder ein sonstiger Dritter beteiligt ist. (5) Die freie Werknutzung nach Abs. 1 bis 4 kann vertraglich nicht abbedungen werden. Dies steht aber der Anwendung von Maßnahmen nicht entgegen, die die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken gewährleisten sollen, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind, soweit diese Beschränkungen nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige hinausgehen. Solche Beschränkungen gelten als angemessen, wenn sie von repräsentativen Vereinigungen von Rechteinhabern einerseits sowie Forschungseinrichtungen oder Einrichtungen des Kulturerbes andererseits als bewährte Vorgehensweise anerkannt wurden. (6) Jedermann darf für den eigenen Gebrauch ein Werk vervielfältigen, um damit Texte und Daten in digitaler Form automatisiert auszuwerten und Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wenn er zu dem Werk rechtmäßig Zugang hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten und dieses Verbot in angemessener Weise durch einen Nutzungsvorbehalt, und zwar etwa bei über das Internet öffentlich zugänglich gemachten Werken mit maschinenlesbaren Mitteln, kenntlich gemacht wird. Eine Vervielfältigung nach diesem Absatz darf aufbewahrt werden, solange dies für die Zwecke der Datenauswertung und Informationsgewinnung notwendig ist. Freie Werknutzungen an Werken der Literatur. § 43. (1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen für Informationszwecke vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (2) Ist eine Rede dieser Art auf einem Schallträger festgehalten worden, so darf dieser nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet werden. (3) Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Abs. 1 bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten. § 44. (1) Einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen dürfen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten wird. Zu einem solchen Verbot genügt der Vorbehalt der Rechte bei dem Aufsatz oder am Kopfe der Zeitung oder Zeitschrift. (2) In einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze, deren Vervielfältigung nach Abs. 1 zulässig ist, dürfen auch öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. (3) Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Für solche Presseberichte gilt § 79. § 45. (1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2 Z 3 bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. 1. in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im § 2 Z 3 bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden; 2. in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des Inhalts. (2) Auch dürfen zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke Sprachwerke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig erklärt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet werden. (3) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. § 47. (1) Kleine Teile eines Sprachwerkes oder Sprachwerke von geringem Umfang dürfen nach ihrem Erscheinen als Text eines zum Zweck ihrer Vertonung geschaffenen Werkes der Tonkunst in Verbindung mit diesem vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. (2) Doch gebührt dem Urheber des vertonten Sprachwerkes ein angemessener Anteil an dem Entgelt, das der zur öffentlichen Aufführung oder Rundfunksendung des Werkes der Tonkunst ausschließlich Berechtigte für die Bewilligung von öffentlichen Aufführungen oder von Rundfunksendungen dieses Werkes in Verbindung mit dem vertonten Sprachwerk erhält. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Vervielfältigung und Verbreitung von Sprachwerken auf Schallträgern und für die öffentliche Zurverfügungstellung mit Hilfe eines Schallträgers. (4) Absatz 1 gilt ferner weder für Sprachwerke, die ihrer Gattung nach zur Vertonung bestimmt sind, wie die Texte zu Oratorien, Opern, Operetten und Singspielen, noch für Sprachwerke, die als Text eines Werkes der Tonkunst mit einem die Anwendung des Absatzes 1 ausschließenden Vorbehalt erschienen sind. § 48. Kleine Teile eines Sprachwerkes und Sprachwerke von geringem Umfang, die vertont worden sind, dürfen nach ihrem Erscheinen auch abgesondert von dem Werke der Tonkunst vervielfältigt und verbreitet werden: 1. zum Gebrauch der Zuhörer, die einer unmittelbaren persönlichen Wiedergabe der verbundenen Werke am Aufführungsorte beiwohnen, mit Andeutung dieser Bestimmung; 2. in Programmen, worin die Rundfunksendung der verbundenen Werke angekündigt wird; 3. in Aufschriften auf Schallträgern oder in Beilagen dazu; die Schallträger dürfen nicht mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, die darauf festgehaltenen Werke zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet, die Beilagen müssen als solche bezeichnet sein. § 50. (1) Zulässig ist der öffentliche Vortrag eines erschienenen Sprachwerkes, wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und der Vortrag keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn sein Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist. (2) Diese Vorschrift gilt aber nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten; sie gilt ferner nicht, wenn der Vortrag mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Sprachwerk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist. Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst. § 51. (1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Werke der Tonkunst nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist. 1. wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt, 2. wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. (2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. § 53. (1) Zulässig ist die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst: 1. wenn die Aufführung mit Drehorgeln, Spieldosen oder anderen Schallträgern der im § 15, Absatz 3, bezeichneten Art vorgenommen wird, die nicht auf eine Weise beeinflußt werden können, daß das Werk damit nach Art einer persönlichen Aufführung wiedergegeben werden kann; 2. wenn das Werk bei einer kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeit oder aus einem militärdienstlichen Anlaß aufgeführt wird und die Zuhörer ohne Entgelt zugelassen werden; 3. wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn ihr Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist; 4. wenn die Aufführung von einer nicht aus Berufsmusikern bestehenden Musikkapelle oder einem solchen Chor veranstaltet wird, deren Bestand nach einem von der zuständigen Landesregierung ausgestellten Zeugnis der Pflege volkstümlichen Brauchtums dient und deren Mitglieder nicht um des Erwerbes willen mitwirken, und wenn bei dieser Aufführung - zumindest weitaus überwiegend - volkstümliche Brauchtumsmusik oder infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordene Musik oder Bearbeitungen von infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordener Musik gepflegt werden; doch darf die Aufführung in Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern nicht im Betriebe eines Erwerbsunternehmens, in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern nur dann im Betriebe eines Erwerbsunternehmens stattfinden, wenn andere passende Räume nicht zur Verfügung stehen und der Reingewinn nicht dem Erwerbsunternehmen zufließt. (2) Die Vorschriften des Abs. 1 Z 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Aufführung mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist; die Vorschriften des Abs. 1 Z 3 gelten ferner nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten weder für bühnenmäßige Aufführungen einer Oper oder eines anderen mit einem Werke der Literatur verbundenen Werkes der Tonkunst noch für die Aufführung eines Werkes der Tonkunst in Verbindung mit einem Filmwerk oder einem anderen kinematographischen Erzeugnisse. Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste. § 54. (1) Es ist zulässig: 1. Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen; 2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen oder sonst öffentlich zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen; 3. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerk bloß zur Erläuterung des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; (Anm.: Z 3a und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015) 5. Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik. (2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 Z 3 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. § 55. (1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen. (2) Abs. 1 gilt jedoch für Bildnisse, die in einem Druckverfahren, in einem photographischen oder in einem der Photographie ähnlichen Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Abs. 1 angeführten Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können. (3) Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach den Absätzen 1 und 2 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden. Benutzung von Bild- oder Schallträgern und Rundfunksendungen in bestimmten Geschäftsbetrieben. § 56. (1) In Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Bildoder Schallträgern oder von Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch zum Gegenstand haben, dürfen Vorträge, Aufführungen und Vorführungen von Werken auf Bild- oder Schallträgern festgehalten und Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke benutzt werden, soweit es notwendig ist, um die Kunden mit den Bild- oder Schallträgern oder mit Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch bekanntzumachen oder die Brauchbarkeit zu prüfen. (2) Dasselbe gilt für die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes durch Lautsprecher oder eine andere technische Einrichtung in Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Rundfunkgeräten zum Gegenstand haben. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist. Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte Bundesanstalten § 56a. (1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen durch Überlassung an wissenschaftliche Anstalten des öffentlichen Rechts des Bundes, die die Sammlung, Bewahrung und Erschließung von audiovisuellen Medien zur Aufgabe haben und keine kommerziellen Zwecke verfolgen, verbreitet werden. Zum Zweck der Überlassung darf auch eine Vervielfältigung des Bild- oder Schallträgers hergestellt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden sind. Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken § 56b. (1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (Bibliothek, Bildoder Schallträgersammlung und dergleichen) dürfen Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke für jeweils nicht mehr als zwei Besucher der Einrichtung benützen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht. Hiefür steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist. Öffentliche Wiedergabe im Unterricht § 56c. (1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen. (2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht 1. für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind; 2. wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist. Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben § 56d. (1) Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen, wenn 1. seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind, 2. die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach § 16 Abs. 3 zulässig ist, vorgenommen wird und 3. die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden. (2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Verwaiste Werke § 56e. (1) Öffentlich zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen von Werken, für die keine zur Gestattung der Vervielfältigung und der Zurverfügungstellung berechtigte Person bekannt ist (verwaiste Werke), Vervielfältigungstücke von eigenen Werkstücken herstellen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, 1. wenn dies der Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung, der Restaurierung sowie der Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu ihrem Werkbestand, und unentgeltlich oder nur gegen ein die Kosten der Digitalisierung und Zurverfügungstellung deckendes Entgelt erfolgt, und 2. wenn das Werk in die Sammlung einer berechtigten Einrichtung aufgenommen wurde und entweder a) in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurde, wobei auch Werke oder Schutzgegenstände umfasst sind, die in solche schriftlichen Werke eingebettet oder eingebunden sind, oder b) auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehalten ist, und 3. wenn das Werk in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums a) erschienen (§ 9) ist oder, b) wenn es nicht erschienen ist, mit Einwilligung des Berechtigten erstmals gesendet wurde, oder, c) wenn es weder erschienen ist noch gesendet wurde, mit Einwilligung des Berechtigten durch die Einrichtung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und anzunehmen ist, dass sich der Rechteinhaber der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung nicht widersetzen würde, und 4. soweit und solange a) in Österreich nach sorgfältiger Suche keine zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigte Person festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die Ergebnisse dieser Suche dokumentiert und an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weitergeleitet wurden, oder b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR das Ergebnis der sorgfältigen Suche im Sinn der Richtlinie 2012/28/EG in der vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingerichteten Datenbank erfasst ist. (2) Öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmer dürfen Vervielfältigungstücke von einem auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehaltenen Werk unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 herstellen und diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, wenn das Werk im Auftrag dieses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmers vor dem 1. Januar 2003 hergestellt und in das Archiv einer dieser Rundfunkunternehmer aufgenommen wurde. (3) Zur Feststellung, ob ein Werk verwaist ist, haben die berechtigten Einrichtungen vor dessen Nutzung sorgfältig nach der zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung des Werks berechtigten Person zu suchen. Dabei haben sie geeignete Quellen nach Treu und Glauben zu konsultieren. Geeignet sind zumindest die im Anhang der Richtlinie 2012/28/EU angeführten Quellen. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die Quellen für die einzelnen Kategorien von Werken bestimmen, die im Rahmen der Suche zu konsultieren sind. (4) Die Suche ist in Österreich durchzuführen, wenn das Werk in Österreich erschienen ist oder zuerst gesendet wurde. Bei Filmwerken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn deren Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Bei nicht erschienenen oder gesendeten Werken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn die Einrichtung, die das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht hat, in Österreich belegen ist. Bei Hinweisen auf relevante Informationen zu Rechteinhabern in anderen Ländern sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu konsultieren. (5) Die Suche nach Abs. 4 ist in einem Protokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll ist für die Dauer der Nutzung und für einen Zeitraum von sieben Jahren nach deren Beendigung aufzubewahren. Folgende Informationen sind an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weiterzuleiten: 1. die genaue Bezeichnung jener Werke, die nach den Ergebnissen der Suche als verwaist anzusehen sind; 2. die Art der Nutzung dieser Werke durch die Einrichtung; 3. den Umstand, dass eine Person nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte, die zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigt ist; 4. die jeweiligen Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung. Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften hat diese Informationen unverzüglich nach deren Erhalt an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Veröffentlichung in der von diesem geführten Online-Datenbank weiterzuleiten. (6) Sobald eine Einrichtung Kenntnis von der Identität und dem Aufenthaltsort einer zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigten Person erlangt, hat sie jede weitere Nutzung des verwaisten Werks ohne deren Zustimmung unverzüglich einzustellen. Für die vorherige Nutzung hat die Einrichtung auf Verlangen des Berechtigten eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei Bemessung der Höhe der Vergütung ist davon auszugehen, dass das Werk in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR genutzt worden ist, in dem die das Werk nutzende Einrichtung belegen ist. Der Anspruch auf die Vergütung verjährt in zehn Jahren ab der Nutzung des Werks. Nicht verfügbare Werke § 56f. (1) Eine Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7) darf ein nicht verfügbares Werk aus ihrem Bestand vervielfältigen, senden oder öffentlich zur Verfügung stellen, um es auf einer nichtkommerziellen Website zugänglich zu machen, wenn diese Rechte nicht von einer Verwertungsgesellschaft gemäß § 25a VerwGes 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, wahrgenommen werden und 1. sich das Werk dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befindet, 2. Informationen zum Zweck der Identifizierung des Werkes und ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Abs. 3 über das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichteten Portal nicht verfügbarer Werke seit sechs Monaten zugänglich sind, wobei Vervielfältigungen schon vor Ablauf der Frist vorgenommen werden dürfen, und 3. ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter nicht der Nutzung seines Werkes widerspricht. (2) Eine Nutzung nach Abs. 1 findet nur in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat. (3) Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter kann jederzeit der Nutzung seines Werkes als nicht verfügbar generell oder in bestimmten Fällen in einer Erklärung an die Einrichtung des Kulturerbes widersprechen. Die Einrichtung des Kulturerbes hat die Nutzung binnen angemessener Frist nach Zugang dieser Erklärung zu beenden. (4) Ein Werk gilt als nicht verfügbar, wenn es weder in einer von mehreren Fassungen, wie nachfolgenden Ausgaben literarischer Werke oder verschieden geschnittener Filmfassungen, noch in einer seiner verschiedenen Veröffentlichungsformen, etwa als digitale oder gedruckte Fassung, für die Öffentlichkeit erhältlich ist. Die Verfügbarkeit von Bearbeitungen und Übersetzungen einschließlich audiovisueller Bearbeitungen literarischer Werke steht der Beurteilung eines Werkes als nicht verfügbar nicht entgegen. (5) Ein Werk darf als nicht verfügbar genutzt werden, wenn nach Treu und Glauben und nach mit vertretbarem Aufwand betriebenen Erhebungen davon ausgegangen werden kann, dass es auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist. (6) Eine Reihe von Werken darf als nicht verfügbar genutzt werden, wenn nach billigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass alle Werke der Reihe nicht verfügbar sind. Eine solche Reihe darf aber nicht als nicht verfügbar genutzt werden, wenn sie überwiegend aus 1. Werken, die zuerst in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union und des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erschienen sind oder gesendet wurden, 2. Kinofilmen oder sonstigen audiovisuellen Werken, deren Produzenten ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem solchen Drittstaat haben, oder 3. Werken von Drittstaatsangehörigen, für die sich nach den Z 1 und 2 kein Mitgliedstaat oder Drittstaat bestimmen lässt, besteht. (7) Eine Einrichtung des Kulturerbes, die ein Werk als nicht verfügbar zu nutzen beabsichtigt, hat Informationen zur Identifizierung des Werks, über das Widerspruchsrecht der Urheber und Werknutzungsberechtigten gemäß Abs. 3 und, sobald vorhanden und sofern relevant, über die Nutzungen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zum Zweck der Aufnahme in das Online-Portal des Amtes rechtzeitig vor der beabsichtigten Nutzung zu übermitteln. Ist zu erwarten, dass die betroffenen Urheber durch andere zumutbare Informationsmaßnahmen besser erreicht werden können, so hat die Einrichtung auch solche Maßnahmen zu ergreifen. (8) Für die Vervielfältigung, Sendung und öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ein solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen. § 57. (1) Die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen Änderungen an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung ist auch bei freien Werknutzungen nach § 21 zu beurteilen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall enstellt werden. (2) Wird ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund der §§ 42f, 45, 47, 48 oder 51 oder des § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 vervielfältigt, so ist stets die Quelle deutlich anzugeben. In der Quellenangabe sind der Titel und die Urheberbezeichnung des benutzten Werkes gemäß § 21 Abs. 1 anzuführen. Bei einer nach § 45 zulässigen Benutzung einzelner Teile von Sprachwerken in Schulbüchern muss der Titel des benutzten Werkes nur angegeben werden, wenn dieses nicht mit dem Namen oder Decknamen des Urhebers bezeichnet ist. Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken nach § 42f Abs. 1 Z 1 oder 3 vervielfältigt, so sind sie in der Quellenangabe so genau zu bezeichnen, dass sie in dem benutzten Werk leicht aufgefunden werden können. Wird im Fall einer nach § 42f Abs. 1 Z 1 oder 3 zulässigen Vervielfältigung das benutzte Sprachwerk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben; dabei kann die Angabe des Titels des Werkes durch einen Hinweis auf die in Betracht kommende Stelle der Sammlung ersetzt werden. (3) In den im § 44, Absatz 1 und 2, bezeichneten Fällen ist außer dem in der benutzten Quelle angeführten Namen oder Decknamen des Urhebers des Aufsatzes auch die Zeitung oder Zeitschrift, aus der der Aufsatz entnommen ist, wenn aber dort eine andere Zeitung oder Zeitschrift als Quelle angeführt ist, diese deutlich anzugeben. Wird die Angabe der Zeitung oder Zeitschrift unterlassen, so stehen ihrem Herausgeber oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, ihrem Verleger die gleichen Ansprüche zu wie einem Urheber im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung der Angabe der Urheberbezeichnung. (3a) Darüber hinaus ist in den folgenden Fällen die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich: 1. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42c vervielfältigt werden, es sei denn, sie werden in die Berichterstattung nur beiläufig einbezogen; 2. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42f Abs. 1 Z 2, des § 43 oder des § 56a vervielfältigt werden; 3. wenn Stellen eines Werkes nach § 42f auf Schallträgern oder in Laufbildern vervielfältigt werden; 3a. wenn ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund des § 42g vervielfältigt wird; 4. wenn ein Werk nach § 56e oder § 56f vervielfältigt wird. (4) Ob und inwieweit bei anderen als den in den Abs. 2, 3 und 3a bezeichneten freien Werknutzungen eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen. Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen § 57a. Hat ein Urheber einem Verleger ein Recht an einem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen angemessen zu beteiligen, es sei denn die Parteien haben bei der Einräumung des Rechts die Beteiligung des Verlegers an der Vergütung ausgeschlossen. Der Anspruch des Verlegers kann nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahrnimmt. 2. Bewilligungszwang bei Schallträgern. § 58. (1) Hat der Berechtigte einem anderen gestattet, ein Werk der Tonkunst auf Schallträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten, so kann, sobald das Werk erschienen ist, jeder Hersteller von Schallträgern vom Berechtigten verlangen, daß auch ihm die gleiche Werknutzung gegen angemessenes Entgelt bewilligt wird; dies gilt, wenn der Hersteller seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat, unbeschadet von Staatsverträgen nur unter der Voraussetzung, daß Hersteller mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung im Inland auch in diesem Staat in annähernd gleicher Weise behandelt werden, jedenfalls aber in gleicher Weise wie die Hersteller mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung in diesem Staat. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen österreichischer Hersteller von Schallträgern geboten erscheint. Die Werknutzungsbewilligung gilt nur für die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf Schallträgern im Inland und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf Schallträgern genießt. (2) Absatz 1 gilt für die mit einem Werke der Tonkunst als Text verbundenen Sprachwerke entsprechend, wenn der Berechtigte einem anderen gestattet hat, das Sprachwerk in dieser Verbindung auf Schallträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten. (3) Für Klagen auf Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 oder 2 sind, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig. (4) Bei Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 bleiben Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe von Werken für Gesicht und Gehör bestimmt sind (Bild- und Schallträger), außer Betracht. 3. Benutzung von Rundfunksendungen. § 59. Rundfunksendungen von Sprachwerken sowie der Tonkunst dürfen zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen der gesendeten Werke mit Hilfe von Lautsprechern benutzt werden, wenn der Veranstalter einer solchen öffentlichen Wiedergabe die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (§ 3 Abs. 1 VerwGesG 2016) erhalten hat. Die Verwertungsgesellschaft hat das Entgelt für solche Bewilligungen auf gleiche Weise zu verteilen wie das Entgelt, das sie von einem inländischen Rundfunkunternehmer für die Bewilligung erhält, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden. § 59a. (1) Das Recht, Rundfunksendungen von für den öffentlichen Empfang bestimmten Werken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung zu benutzen, kann unabhängig davon, wie die programmtragenden Signale für die Weitersendung übermittelt werden, nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Für das Recht der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 vom 25 November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2015 S. 1, gilt dies nur, wenn die Weitersendung ausschließlich an vertraglich berechtigte Nutzer erfolgt und gegen die unbefugte Nutzung durch Verschlüsselung oder auf eine andere Weise angemessen gesichert ist, die mit der Sicherung von Inhalten vergleichbar ist, die über geordnete Netzwerke wie Kabelnetze oder geschlossene internetprotokollgestützte Netzwerke übertragen werden. Dieser Absatz gilt nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. (2) Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des Abs. 1 benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (§ 3 Abs. 1 VerwGesG 2016) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur Weitersendung im Sinn des Abs. 1 dem Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, zusteht. Sie gelten überdies nicht für Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird. § 59b. (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei dem Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt. (2) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung durch Kabel- oder Mikrowellensysteme nur deshalb nicht zustande, weil der berechtigte Rundfunkunternehmer (§ 59a Abs. 3) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen. Verhandlungen über die Erlaubnis für andere Formen der Weitersendung haben der berechtigte und der weitersendende Rundfunkunternehmer nach Treu und Glauben zu führen, sobald solche Verhandlungen aufgenommen wurden. (3) Verweigert der berechtigte Rundfunkunternehmer (§ 59a Abs. 3) die Bewilligung nur deshalb, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer den nicht strittigen Teil des Entgelts an den berechtigten Rundfunkunternehmer gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung einer Bankgarantie geleistet hat. Der Urheberrechtssenat kann die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag des weitersendenden Rundfunkunternehmers angemessen herabsetzen. Über einen solchen Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, ohne förmliches Beweisverfahren möglichst rasch zu entscheiden. 4. Schulbücher und Prüfungsaufgaben § 59c. (1) Die in § 45 Abs. 1 und 2, in § 51 Abs. 1 und in § 54 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Werknutzungen sind auch zur Verfolgung kommerzieller Zwecke zulässig, wenn der Nutzer die hiefür erforderlichen Rechte von der zuständigen Verwertungsgesellschaft § 1 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 erworben hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn Werke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in Prüfungsaufgaben, die die Auseinandersetzung des zu Prüfenden mit dem Werk in Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen zum Gegenstand haben, vervielfältigt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. § 42 Abs. 6 bleibt unberührt. VIII. Abschnitt. Dauer des Urheberrechtes. Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste. § 60. (1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 10 Abs. 1). Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1). (2) Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers des Werkes der Tonkunst oder des Sprachwerks. § 61. (1) Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. (2) Wenn die Identität des Urhebers innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist offenbart wird oder das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zulässt, ist die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen. (3) Zur Offenbarung der Identität des Urhebers ist er selbst oder eine Person berechtigt, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist. Filmwerke § 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet siebzig Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst. Lieferungswerke § 63. Bei Werken, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung jedes einzelnen Bestandteils berechnet. Berechnung der Schutzfristen. § 64. Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen. Die Schutzfrist überdauernde Rechte. § 65. Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den §§ 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte zeit seines Lebens geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist. II. Hauptstück. Verwandte Schutzrechte. I. Abschnitt. Schutz von Darbietungen Ausübender Künstler § 66. Ausübender Künstler im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, und zwar unabhängig davon, ob das dargebotene Werk den urheberrechtlichen Schutz dieses Bundesgesetzes genießt oder nicht. Schutz geistiger Interessen § 67. (1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird. (2) Eine Darbietung darf weder auf eine Art, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt noch zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt werden, wenn sie mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf des ausübenden Künstlers beeinträchtigt werden kann. (3) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tod des ausübenden Künstlers. Nach seinem Tod stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte denjenigen Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für diejenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist; § 70 gilt sinngemäß. Beachte für folgende Bestimmung § 37d und, soweit er darauf Bezug nimmt, § 68 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 7. Juni 2022 in Kraft (vgl. § 116 Abs. 16). Verwertungsrechte § 68. (1) Der ausübende Künstler hat mit den von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, 1. seine Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten und die Darbietung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; 2. seine Darbietung durch Rundfunk zu senden, es sei denn, dass die Sendung mit Hilfe eines Bildoder Schallträgers vorgenommen wird, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde; 3. seine Darbietung durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfindet, öffentlich wiederzugeben, es sei denn, dass die Wiedergabe mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, oder mit Hilfe einer zulässigen Rundfunksendung vorgenommen wird. (2) Ohne Einwilligung des ausübenden Künstlers hergestellte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden. (3) Unbeschadet des § 67 Abs. 3 erlöschen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung erscheint oder öffentlich wiedergegeben (§§ 17, 18 und 18a) wird, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Schallträger oder wird sie auf einem Schallträger öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Verwertungsrechte erst siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen. (4) Die §§ 11, 12, 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a, 18a, 18b, 18c, 23, 24, 24a, 24b, 24c, § 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, § 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 31a, 32, 33, 37b, 37c, 37d, 37e, 37f, 59a und 59b gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31 Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr. Rechte an Darbietungen für ein Filmwerk § 69. (1) Die Verwertungsrechte ausübender Künstler, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Darbietungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller oder Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen den ausübenden Künstlern und dem Filmhersteller oder Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind. (2) Für Darbietungen für ein Filmwerk gelten die §§ 24c, 31a nicht. Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler § 70. (1) Bei Darbietungen, die – wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes – durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kommen, können die Rechte derjenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden. (2) Falls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame Vertreter von den im Abs. 1 erwähnten Mitwirkenden mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung allfälliger Stimmenthaltungen gewählt. (3) In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verfahren außer Streitsachen einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung der Darbietung glaubhaft macht. Freie Nutzungen § 71. (1) Jede natürliche Person darf eine durch Rundfunk gesendete und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Darbietung sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe einer Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen, soweit dies zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a und § 42b Abs. 1 und 3 bis 9 gelten entsprechend. (2) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse darf eine Darbietung, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar wird, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet, öffentlich wiedergegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist oder die Vorträge und Aufführungen nur beiläufig in die Berichterstattung einbezogen worden sind. (3) Die Benutzung einzelner Darbietungen zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist. Dasselbe gilt für die Nutzung von Darbietungen zum Zweck des Zitats. (4) Darbietungen dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalb des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben werden, die Veranstaltung in einem anderen Raum wahrnehmbar zu machen. (5) Für den Vortrag einer der im § 43 bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 70 und 72 nicht.. (6) Im Übrigen gelten die §§ 41, 41a, 42d, 42e, 42g, 42h, § 56 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 56a, 56e, 56f und § 57 Abs. 3a Z 3a und 4 für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend. Schutz des Veranstalters § 72. (1) Der Veranstalter, der die Darbietung angeordnet hat, hat mit den von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen neben dem ausübenden Künstler das ausschließliche Recht, 1. die Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten und die Darbietung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, 2. die Darbietung durch Rundfunk zu senden, es sei denn, dass die Sendung mit Hilfe eines Bildoder Schallträgers vorgenommen wird, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, und 3. die Darbietung durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfindet, öffentlich wiederzugeben, es sei denn, dass die Wiedergabe mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, oder mit Hilfe einer zulässigen Rundfunksendung vorgenommen wird. (2) Ohne Einwilligung des Veranstalters hergestellte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden. (3) Ob gegenüber dem Veranstalter von Darbietungen die Verpflichtung besteht, daran mitzuwirken und eine Verwertung zu gestatten, ist nach den das Rechtsverhältnis der Mitwirkenden zum Veranstalter regelnden Vorschriften und Vereinbarungen zu beurteilen. Hiernach richtet sich auch, ob einem Mitwirkenden ein Anspruch auf ein besonderes Entgelt gegen den Veranstalter zusteht. In jedem Fall hat der Veranstalter, mit dessen Einwilligung eine Darbietung festgehalten werden soll, hievon die Mitwirkenden, auch wenn sie zur Mitwirkung verpflichtet sind, vorher auf angemessene Art in Kenntnis zu setzen. (4) Die Verwertungsrechte der Veranstalter erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen. (5) Im Übrigen gelten für die Verwertungsrechte des Veranstalters nach Abs. 1 die für die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers geltenden Bestimmungen entsprechend. II. Abschnitt Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken 1. Lichtbilder. § 73. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen. (2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften. Schutzrecht. § 74. (1) Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, es sei denn, das Lichtbild gibt ein Werk der bildenden Künste wieder, für das die Schutzfrist abgelaufen ist. Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. (2) Die dem Hersteller nach Absatz 1 zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich. (3) Hat der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen (Decknamen, Firma) bezeichnet, so sind auch die von anderen hergestellten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen. Gibt ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück das Lichtbild mit wesentlichen Änderungen wieder, so ist die Herstellerbezeichnung mit einem entsprechenden Zusatz zu versehen. (4) Bei den mit einer Herstellerbezeichnung versehenen Vervielfältigungsstücken darf auch die Gegenstandsbezeichnung von der vom Hersteller angegebenen nur so weit abweichen, als es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (5) Nach dem Tode des Herstellers kommt der ihm durch die Absätze 3 und 4 gewährte Schutz den Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergehen. Werden die Verwertungsrechte auf einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als Hersteller des Lichtbildes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der Erwerber fortan als Hersteller und genießt, wenn er als solcher auf den Lichtbildstücken genannt ist, auch Schutz nach den Vorschriften der Absätze 3 und 4. (6) Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen. (7) Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, die §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, § 18 Abs. 3, §§ 18a, 18b, § 18c, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 24a, 24b, § 25 Abs. 2 bis 6, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 36, 37, 41, 41a, 42, §§ 42a bis 42h, § 54 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die §§ 56, 56a, 56b und 56f, § 57 Abs. 3a Z 1, 2, 3a und 4 sowie die §§ 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a Abs. 1 Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist. (8) § 38 Abs. 1 gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder entsprechend. Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen. § 75. (1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können. (2) Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach Absatz 1 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden. 2. Schallträger. § 76. (1) Wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Schallträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden. Bei gewerbsmäßig hergestellten Schallträgern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. (2) Dem Absatz 1 zuwider vervielfältigte oder verbreitete Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden. (3) Wird ein zu Handelszwecken hergestellter oder ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Schallträger zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder öffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat der Benutzer dem Hersteller (Abs. 1), vorbehaltlich der § 68 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 und des vorstehenden Abs. 2, eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die ausübenden Künstler haben gegen den Hersteller einen Anspruch auf einen Anteil an dieser Vergütung. Dieser Anteil beträgt mangels Einigung der Berechtigten die Hälfte der dem Hersteller nach Abzug der Einhebungskosten verbleibenden Vergütung. Die Ansprüche des Herstellers und der ausübenden Künstler können nur von Verwertungsgesellschaften oder durch eine einzige Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für den Anspruch für die Sendung und öffentliche Wiedergabe zugunsten von Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen gilt § 42d Abs. 8. (4) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine mit Hilfe eines Schallträgers bewirkte Wiedergabe auf einem Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 9 und § 56a gelten entsprechend. (5) Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Schallträgers. Ist der Schallträger innerhalb von 50 Jahren nach der Aufnahme nicht erschienen, aber rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe (§§ 17, 18 und 18a) benutzt worden, so erlischt das Schutzrecht 70 Jahre nach dieser. Ist der Schallträger innerhalb dieser Frist weder erschienen noch rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Schutzrecht 50 Jahre nach der Aufnahme. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen. (6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 16a, 18a, 18b, § 18c, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 24a, 24b, § 25 Abs. 2, 3 und 5, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 41, 41a, 42c, 42d, 42e, 42g, 42h, 56, 56e, 56f, 57 Abs. 3a Z 1, 3a und 4, § 71 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. (7) Bietet der Hersteller nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist den Schallträger nicht in ausreichender Menge zum Verkauf an (§ 9) oder stellt er ihn nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung (§ 18a), so hat die im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person das unverzichtbare Recht, den Vertrag, mit dem sie ausschließliche Rechte an der Aufzeichnung ihrer Darbietung dem Hersteller eingeräumt hat, vorzeitig zu lösen. Die Auflösung wird wirksam, wenn der Hersteller nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang der Auflösungserklärung den Schallträger in ausreichender Menge zum Verkauf anbietet und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. In den Fällen des § 70 ist das Auflösungsrecht durch den gemeinsamen Vertreter wahrzunehmen. Wird der Vertrag nach diesem Absatz aufgelöst, so erlöschen die Rechte des Herstellers am Schallträger. (8) Eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person, die ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller gegen ein pauschales Entgelt eingeräumt hat, hat einen unverzichtbaren Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich vom Hersteller zu zahlende Vergütung für jedes vollständige Jahr ab dem 51. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist. Der Hersteller hat für die Vergütung aller betroffenen Personen insgesamt 20% der Einnahmen aus der Vervielfältigung, der Verbreitung und der öffentlichen Zurverfügungstellung des betreffenden Schallträgers bereit zu stellen, die der Hersteller während des Vorjahres erzielt hat. Hersteller, die Schallträger ab dem 51. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zur Verfügung stellen, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung der Vergütung erforderlich sein können. Der Anspruch kann nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (9) Hat eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller gegen ein nutzungsabhängiges Entgelt eingeräumt, so darf ein solches Entgelt ab dem 50. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist weder durch den Abzug von Vorschüssen noch durch andere vertraglich vereinbarte Abzüge geschmälert werden. 3. Rundfunksendungen § 76a. (1) Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (§ 17, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden und zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs. 3 an Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; der Rundfunkunternehmer hat weiter das ausschließliche Recht, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger (insbesondere auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Zurverfügungstellung zu benutzen. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden. (2) Dem Abs. 1 zuwider vervielfältigte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder zu einer öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden. (3) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7 und § 42a gelten entsprechend. (4) Das Schutzrecht an Rundfunksendungen erlischt fünfzig Jahre nach der Sendung. Die Frist ist nach § 64 zu berechnen. (5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12 und 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a, 18a, 18b und § 18c, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 24a, 24b, § 25 Abs. 2, 3 und 5, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 41, 41a, 42c, 42d, 42e, 42g, 42h, 56, 56a, 56e und 56f, § 57 Abs. 3a Z 1, 3a und 4, § 71 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. 4. Nachgelassene Werke § 76b. Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen. IIa. Abschnitt Geschützte Datenbanken § 76c. (1) Eine Datenbank (§ 40f Abs. 1) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war. (2) Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert hat; dies gilt auch dann, wenn diese Voraussetzung nur durch mehrere aufeinander folgende Änderungen gemeinsam erfüllt wird. (3) Der Schutz nach diesem Abschnitt ist unabhängig davon, ob die Datenbank als solche oder ihr Inhalt für den urheberrechtlichen oder einen anderen sonderrechtlichen Schutz in Betracht kommt. (4) Der Schutz nach diesem Abschnitt berührt nicht die am Inhalt der Datenbank etwa bestehenden Rechte. Schutzrecht § 76d. (1) Wer die Investition im Sinne des § 76c vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen. (2) Das Verbreitungsrecht des Herstellers umfaßt nicht das Verleihen (§ 16a Abs. 3). (3) Die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer veröffentlichten Datenbank ist zulässig 1. für private Zwecke; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind; 2. zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, wenn dies ohne Erwerbszweck geschieht und die Quelle angegeben wird. (4) Das Schutzrecht an Datenbanken erlischt 15 Jahre nach Abschluß der Herstellung der Datenbank, wenn aber die Datenbank vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, 15 Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen. (5) Die §§ 8, 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a Abs. 1 und 3, §§ 17, 17a, 17b, 18b, § 18c, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3 bis 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 41, § 42 Abs. 7 erster und zweiter Satz, §§ 42d, 42g, 42h, 56f und § 57 Abs. 3a Z 3a und 4 gelten entsprechend. Verträge über die Benutzung einer Datenbank § 76e. Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der rechtmäßige Benutzer einer veröffentlichten Datenbank gegenüber dem Hersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. IIb. Abschnitt Schutz der Hersteller von Presseveröffentlichungen § 76f. (1) Wer als Diensteanbieter auf seine Initiative sowie unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht eine Presseveröffentlichung in analoger oder digitaler Form herstellt, hat das ausschließliche Recht, die Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen im Rahmen eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999) für die Online-Nutzung zu vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. (2) Eine Presseveröffentlichung im Sinn dieser Bestimmung ist eine Sammlung vorwiegend literarischer Werke journalistischer Art, die aber auch sonstige Werke oder sonstige Schutzgegenstände enthalten kann und als Einzelausgabe einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa von Zeitungen, Zeitschriften oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, erscheint und dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren. Periodika, die für wissenschaftliche, künstlerische oder akademische Zwecke verlegt werden, etwa Wissenschaftsjournale oder Literaturzeitschriften, sind keine Presseveröffentlichungen im Sinn dieser Bestimmung. (3) Das Recht des Herstellers einer Presseveröffentlichung erlischt zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 64 zu berechnen. (4) Das Recht des Herstellers einer Presseveröffentlichung kann nicht zum Nachteil eines Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist. Es lässt das Recht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten unberührt, sein Werk oder seinen Schutzgegenstand unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwerten, in der sie enthalten sind. Ist ein Werk oder Schutzgegenstand auf der Grundlage einer Nutzungsbewilligung in eine Presseveröffentlichung aufgenommen, so kann das Recht des Herstellers einer Presseveröffentlichung nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung durch andere berechtigte Nutzer zu untersagen. Überdies kann dieses Recht nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, deren Schutzdauer abgelaufen ist, zu untersagen. (5) Die in Abs. 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer. Der Schutz besteht darüber hinaus weder für das Setzen von Hyperlinks noch für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge, auch wenn sie Bestandteil eines gesetzten Hyperlinks sind. Im Übrigen gelten die für das Vervielfältigungsrecht und das Zurverfügungstellungsrecht geltenden freien Werknutzungen sowie die §§ 8, 9 und 11 bis 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 18a, § 18b, § 18c, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 57 Abs. 3a Z 3a und 4, § 74 Abs. 2 bis 5 entsprechend. (6) Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen. III. Abschnitt. Brief- und Bildnisschutz. Briefschutz. § 77. (1) Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen dürfen weder öffentlich vorgelesen noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. (2) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte genießen diesen Schutz Zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. (3) Briefe dürfen auch dann nicht auf die im Absatz 1 bezeichnete Art verbreitet werden, wenn hiedurch berechtigte Interessen dessen, an den der Brief gerichtet ist, oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Rücksicht darauf, ob die im Absatz 1 bezeichneten Schriften den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen oder nicht. Die Anwendung urheberrechtlicher Bestimmungen auf solche Schriften bleibt unberührt. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schriften, die, wenngleich nicht ausschließlich, zum amtlichen Gebrauch verfaßt worden sind. (6) Die Vorschriften des § 41 gelten entsprechend. Bildnisschutz. § 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. (2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend. IV. Abschnitt. Nachrichtenschutz. Schutz des Titels von Werken der Literatur und der Kunst. Nachrichtenschutz. § 79. (1) Presseberichte der im § 44 Abs. 3 bezeichneten Art, die in Zeitungskorrespondenzen oder anderen der entgeltlichen Vermittlung von Nachrichten an Zeitungen oder Zeitschriften dienenden Mitteilungen enthalten sind, dürfen in Zeitungen oder Zeitschriften erst dann wiedergegeben werden, wenn seit ihrer Verlautbarung in einer vom Nachrichtensammler dazu ermächtigten Zeitung oder Zeitschrift mindestens 12 Stunden verstrichen sind. (2) Bei der Anwendung des Abs. 1 stehen den Zeitungen und Zeitschriften alle anderen Einrichtungen gleich, die die periodische Verbreitung von Nachrichten an jedermann besorgen. § 59a gilt jedoch entsprechend. Titelschutz. § 80. (1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. (2) Absatz 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen. III. Hauptstück. Rechtsdurchsetzung I. Abschnitt. Zivilrechtliche Vorschriften. Unterlassungsanspruch. § 81. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß. (1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1 geklagt werden. Wenn bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den Art. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2006) Beseitigungsanspruch. § 82. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechte verletzt wird, kann verlangen, daß der dem Gesetz widerstreitende Zustand beseitigt werde; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß. (2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider hergestellten oder verbreiteten sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet und dass die ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Mittel (Formen, Steine, Platten, Filmstreifen und dergleichen) unbrauchbar gemacht werden. (3) Enthalten die im Absatz 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren Gebrauch durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im voraus bezahlt. Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln unverhältnismäßig große Kosten erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus bezahlt, so ordnet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel an. (4) Kann der dem Gesetz widerstreitende Zustand auf eine andere als die im Absatz 2 bezeichnete, mit keiner oder einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art beseitigt werden, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Namentlich dürfen Werkstücke nicht bloß deshalb vernichtet werden, weil die Quellenangabe fehlt oder dem Gesetz nicht entspricht. (5) Statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständen oder Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden. (6) Der Beseitigungsanspruch richtet sich gegen den Eigentümer der Gegenstände, die den der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes dienenden Maßnahmen unterliegen. Der Anspruch kann während der Dauer des verletzten Rechtes so lange geltend gemacht werden, als solche Gegenstände vorhanden sind. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Werken der bildenden Künste. § 83. (1) Ist ein Urstück eines Werkes der bildenden Künste unbefugt geändert worden, so kann der Urheber, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur verlangen, daß die Änderung auf dem Urstück als nicht vom Schöpfer des Werkes herrührend gekennzeichnet oder daß eine darauf befindliche Urheberbezeichnung beseitigt oder berichtigt werde. (2) Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich und stehen ihr nicht überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende Interessen des Eigentümers entgegen, so kann der Schöpfer des Werkes nach seiner Wahl an Stelle der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen verlangen, daß ihm die Wiederherstellung gestattet werde. (3) Bei Werken der Baukunst kann der Urheber auf Grund des § 81 eine unbefugte Änderung nicht untersagen. Auch kann er nicht verlangen, daß Bauten abgetragen, umgebaut oder ihm nach § 82, Absatz 5, überlassen werden. Doch ist auf sein Verlangen je nach der Sachlage eine der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen zu treffen oder auf dem Nachbau eine der Wahrheit entsprechende Urheberbezeichnung anzubringen. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch in den Fällen der §§ 79 und 80. § 84. (1) Im Falle des § 79 können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nicht nur vom Nachrichtensammler geltend gemacht werden, sondern auch von jedem Unternehmer, der mit dem Täter in Wettbewerb steht, sowie von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, wenn diese Interessen durch die Tat berührt werden. (2) Im Falle des § 80 können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche von einer solchen Vereinigung sowie von jedem Unternehmer geltend gemacht werden, der sich damit befaßt, Stücke des Werkes, dessen Titel, Bezeichnung oder Ausstattung für ein anderes Werk verwendet wird, in Verkehr zu bringen oder es öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen, und dessen Interessen durch die Tat beeinträchtigt werden. Bei urheberrechtlich geschützten Werken ist dazu stets auch der Urheber berechtigt. (3) Eingriffsgegenstände unterliegen in den Fällen der §§ 79 und 80 dem Beseitigungsanspruch nur, wenn sie zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmt sind. Ein Anspruch auf Überlassung von Eingriffsgegenständen oder Eingriffsmitteln (§ 82, Absatz 5) besteht in diesem Fällen nicht. Urteilsveröffentlichung. § 85. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes oder der Urheberschaft (§ 19) geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen. (2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden. (3) Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen. (4) Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ist vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Anspruch auf angemessenes Entgelt. § 86. (1) Wer unbefugt 1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt, 2. eine Darbietung auf eine nach dem § 68 dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt, 3. eine Darbietung auf eine nach dem § 72 dem Veranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt, 4. ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74 oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt, 5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt, 6. eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder 7. eine Presseveröffentlichung auf eine nach § 76f dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen. (2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2, §§ 68, 72, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist. (3) Wer einen Pressebericht dem § 79 zuwider benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes. § 87. (1) Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, hat dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. (2) Auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat. (3) Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, kann als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens (Abs. 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren. (4) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, so kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn eine Darbietung dem § 68 Abs. 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem § 76a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider oder ein Schallträger dem § 76 zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird. Dasselbe gilt schließlich, wenn das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a) verletzt wird. (5) Neben einem angemessenen Entgelt (§ 86) oder der Herausgabe des Gewinnes (Absatz 4) kann ein Ersatz des Vermögensschadens nur begehrt werden, soweit er das Entgelt oder den herauszugebenden Gewinn übersteigt. Anspruch auf Rechnungslegung. § 87a. (1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen Vergütung, eines angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz, zur Herausgabe des Gewinnes oder zur Beseitigung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen. Wer zur Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten darüber hinaus über alle weiteren zur Rechtsverfolgung erforderlichen Umstände Auskunft zu erteilen. (2) Wer nach § 42b Abs. 3 Z 1 als Bürge und Zahler haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das Trägermaterial oder das Vervielfältigungsgerät bezogen hat, sofern er nicht die Vergütung leistet. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für denjenigen, der nach § 42b Abs. 3 Z 1 von der Haftung ausgenommen ist. Anspruch auf Auskunft § 87b. (1) Wer im Inland Werkstücke verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch In-VerkehrBringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten Werkstücke zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die Werkstücke im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt des Erlöschens zugestanden ist. (2) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig 1. rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt, 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder 3. für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben. (2a) Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 2 umfasst, soweit angebracht, 1. die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, 2. die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden. (3) Vermittler im Sinn des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten auf dessen schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen Auskunft über die Identität des Verletzers (Name und Anschrift) beziehungsweise die zur Feststellung des Verletzers erforderlichen Auskünfte zu geben. In die Begründung sind insbesondere hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen aufzunehmen. Der Verletzte hat dem Vermittler die angemessenen Kosten der Auskunftserteilung zu ersetzen. (4) Vertreter des Kunstmarkts, die an einer dem Folgerecht unterliegenden Veräußerung im Sinn des § 16b Abs. 2 beteiligt waren, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung aus dieser Veräußerung erforderlich sein können. Der Anspruch erlischt, wenn die Auskünfte nicht in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Weiterveräußerung verlangt werden. (5) Anbieter großer Online-Plattformen im Sinn des § 18c haben Rechteinhabern auf deren Ersuchen angemessene Informationen über vertraglich erlaubte Nutzungen und darüber bereit zu stellen, wie die Maßnahmen, die sie zur Vermeidung nicht erlaubter Nutzungen gesetzt haben, funktionieren. Sie haben ferner ihre Nutzer in ihren Geschäftsbedingungen darüber zu informieren, dass diese Werke und sonstige Schutzgegenstände im Rahmen der im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nutzen können. Einstweilige Verfügungen § 87c. (1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. (2) Zur Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist. (3) Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. (4) Einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder zu gut machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. Haftung des Inhabers eines Unternehmens. § 88. (1) Wird der einen Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 86) begründende Eingriff im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes den Inhaber des Unternehmens. (2) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens diesem Gesetz zuwidergehandelt, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens (§ 87, Absatz 1 bis 3), wenn ihm die Zuwiderhandlung bekannt war oder bekannt sein mußte. Auch trifft ihn in einem solchen Falle die Pflicht zur Herausgabe des Gewinnes nach § 87, Absatz 4. Haftung mehrerer Verpflichteter. § 89. Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand. „Anspruch auf Schadenersatz gegen den Anbieter einer großen Online-Plattform § 89a. (1) Ein Anbieter einer großen Online-Plattform hat die Erlaubnis der Urheber und Leistungsschutzberechtigten für Nutzungen im Sinn des § 18c einzuholen. Wenn er unbefugt ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf eine in § 18c beschriebene Weise sendet oder zur Verfügung stellt, haftet er einem dadurch Geschädigten aus Verschulden, sofern er nicht nachweist, dass er unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 1. alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen (§ 18c zweiter Satz), 2. nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen ihm die Rechteinhaber einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind, und 3. nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises eines Rechteinhabers unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internetseiten zu entfernen, und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Z 2 das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern. (2) Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind die Art, das Publikum und der Umfang der Dienste, die Art der von den Nutzern der Dienste hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel, die Kosten, die dem Anbieter dieser Dienste hiefür entstehen, sowie die Anliegen der Nutzer (§ 89b) zu berücksichtigen. (3) Diensteanbieter, deren Dienste der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und deren Jahresumsatz, berechnet nach der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG (20) vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, zehn Millionen Euro nicht übersteigt, haben nur alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Erlaubnis einzuholen, und in deren Ermangelung nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich zu handeln, um den Zugang zu den Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die Werke und sonstigen Schutzgegenstände von ihren Internetseiten zu entfernen. Übersteigt — berechnet auf der Grundlage des vorausgegangenen Kalenderjahrs — die durchschnittliche monatliche Anzahl unterschiedlicher Besucher der Internetseiten derartiger Diensteanbieter die Schwelle von fünf Millionen Nutzern, so müssen sie außerdem den Nachweis erbringen, dass sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle Anstrengungen unternommen haben, um das künftige Hochladen der gemeldeten Werke und sonstigen Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, zu verhindern. (4) Auf eine Sendung oder eine Zurverfügungstellung nach § 18c findet § 16 E-Commerce-Gesetz keine Anwendung. Darüber hinaus bleibt die Anwendung des § 16 E-Commerce-Gesetz auf von § 18c erfasste Diensteanbieter unberührt. (5) Die Haftung nach § 87 für Diensteanbieter, deren Hauptzweck es ist, sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder sie zu erleichtern, bleibt unberührt. Schutz der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen § 89b. (1) Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 dürfen nicht bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist; sie dürfen auch nicht bewirken, dass einzelne Nutzer identifiziert werden, es sei denn, dies erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, und der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1. Diensteanbieter sind nicht zu einer allgemeinen Überwachung verpflichtet. (2) Anbieter großer Online-Plattformen haben für Nutzer und Nutzerorganisationen angemessene Informationen über die Funktionsweise der Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 leicht auffindbar auf ihrer Website und in ihren Geschäftsbedingungen bereitzustellen. (3) Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 2 dürfen nicht bewirken, dass der Zugang zu einem kleinen Ausschnitt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands automationsunterstützt gesperrt oder ein solcher Ausschnitt automationsunterstützt entfernt wird. Begehrt ein Rechteinhaber Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 2, die gegen die Nutzung eines solchen Ausschnitts gerichtet sind, und stellt er dem Anbieter des Dienstes auch die dafür einschlägigen und notwendigen Informationen bereit, so hat der Anbieter einer großen Online-Plattform solche Nutzungen zu identifizieren und den Rechtinhaber darüber zu informieren, damit dieser vom Anbieter Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 3 verlangen kann. Der Anbieter einer großen Online-Plattform kann aber ausnahmsweise automationsunterstützte Maßnahmen auch gegen die Verfügbarkeit kleiner Ausschnitte anwenden, sofern der Rechteinhaber für einen bestimmten Zeitraum ausreichend darlegt, dass ohne solche vorübergehenden Maßnahmen die Gefahr bestünde, dass durch die Nutzung kleiner Ausschnitte die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt würde, und auf andere Art und Weise Vorsorge dafür getroffen wird, dass erlaubte Nutzungen nicht verhindert werden. Ein kleiner Ausschnitt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands wird im Sinn dieser Bestimmung genutzt, wenn der Nutzer Werke oder Schutzgegenstände Dritter zu weniger als der Hälfte mit eigenen Inhalten verbindet und die Nutzung dieser Teile 15 Sekunden je eines Films oder Laufbildes, 15 Sekunden einer Tonspur, 160 Zeichen je eines Textes, oder ein Lichtbild oder eine Grafik mit einem Datenvolumen von jeweils 250 Kilobyte nicht übersteigt. (4) Bringt der Nutzer vor oder beim Hochladen vor, dass diese Nutzung – insbesondere zu Zwecken der Karikatur, der Parodie, des Pastiches, oder für Zitate zu Zwecken wie der Kritik oder der Rezension – erlaubt ist, so hat der Anbieter einer großen Online-Plattform die betroffenen Inhalte zugänglich zu machen und den Rechtinhaber über die Nutzung zu informieren, damit dieser vom Anbieter Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 3 verlangen kann, sofern dieses Vorbringen nicht sofort als missbräuchlich zu erkennen ist. Der Anbieter einer großen Online-Plattform hat den Nutzern für ein solches Vorbringen geeignete Online-Formulare samt Anleitungen anzubieten, mit denen Vorsorge gegen eine missbräuchliche Berufung auf eine solche erlaubte Nutzung getroffen werden soll. In das OnlineFormular müssen alle für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung und eines etwaigen Missbrauchs erforderlichen Angaben eingetragen werden können. (5) Anbieter großer Online-Plattformen haben ein Beschwerdeverfahren einzurichten, das ihren Nutzern die Möglichkeit gibt, begründet gegen eine unberechtigte Sperre des Zugangs zu den von ihnen hochgeladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder gegen die unberechtigte Entfernung der von ihnen hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände wirksam und zügig vorzugehen. Wirksam und zügig im Sinn dieser Bestimmung bedeutet, dass 1. die Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionalitäten auf der Online-Plattform ihre Beschwerden einbringen können, 2. Beschwerden unverzüglich zu bearbeiten sind, 3. Stellungnahmen der Beschwerdegegner unverzüglich einzuholen sind und die Nutzer über die Stellungnahmen der Beschwerdegegner unverzüglich informiert werden, 4. Entscheidungen darüber einer von Menschen durchgeführten Überprüfung zu unterziehen sind sowie die Nutzer über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich informiert werden und 5. Verfahren in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab Beschwerdeeinbringung abgeschlossen werden können. (6) Hat ein Nutzer im Beschwerdeverfahren begründet vorgebracht, dass er ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand erlaubterweise hochgeladen hat oder dass dem Beschwerdegegner die behaupteten Rechte nicht zustehen, so ist der Beschwerdegegner zu einer unverzüglichen Stellungnahme aufzufordern. Verlangt dieser weiterhin die Sperre des Zugangs zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand oder die Entfernung dieses Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, so hat er dies in angemessener Weise zu begründen. Nimmt der Beschwerdegegner nicht unverzüglich oder offenbar unzureichend Stellung, so ist das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand unbeschadet des Rechtes des Rechteinhabers, gegen den Nutzer gerichtlich vorzugehen, zugänglich zu machen. (7) Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit oder das Fehlen von Informationen (Abs. 2), des Online-Formulars (Abs. 4) oder des Beschwerdeverfahrens (Abs. 5) an die Beschwerdestelle wenden. Im Fall von Streitigkeiten zwischen Rechteinhabern, Plattformen und ihren Nutzern oder Nutzerorganisationen über die Anwendung von Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 kann die Beschwerdestelle von diesen natürlichen oder juristischen Personen angerufen werden, wobei sich Nutzer vor der Beschwerdestelle durch Nutzerorganisationen vertreten lassen können. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer oder in den Fällen des zweiten Satzes eine dort genannte Person zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer, der Nutzerorganisation und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. (8) Die Beschwerdestelle hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen. (9) Die Beschwerdestelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdestelle der Aufsichtsbehörde (§ 89c) monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zur Verfügung zu stellen. Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen § 89c. (1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß § 1 KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria. Ihr obliegt einerseits die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen der Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89b Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 und andererseits die Aufsicht darüber, dass diese Anbieter keine Maßnahmen anwenden, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind. Die administrative Unterstützung der KommAustria bei dieser Aufsicht und die Funktion der Beschwerdestelle obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien. (2) Gelangt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden oder der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren aufgrund eigener vorläufiger Einschätzung zur Auffassung, dass ein Anbieter 1. Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist, oder 2. seine Verpflichtungen über die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens nach § 89b Abs. 5 verletzt, oder 3. seiner Verpflichtung über die Bereitstellung von Informationen gemäß § 89b Abs. 2 nicht nachkommt oder 4. das in § 89b Abs. 4 angeführte Online-Formular nicht oder nicht in der in dieser Bestimmung festgelegten Form bereitstellt, hat sie ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und a) außer in den Fällen der lit. b dem Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten; b) in den Fällen, in denen gegen einen Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß lit. a ergangen ist, wenn der Anbieter einem Bescheid gemäß lit. a nicht entspricht, in einem Verfahren nach Abs. 4 und 5 eine Geldstrafe zu verhängen. (3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass die dem Anbieter abverlangten Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen für die Effizienzsteigerung der Mechanismen zum Schutz der Nutzer unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein müssen. (4) Die Aufsichtsbehörde hat nach Maßgabe des Abs. 2 über einen Anbieter je nach Schwere des Verstoßes eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu verhängen, wenn dieser 1. Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, oder 2. dieser kein Beschwerdeverfahren einrichtet oder zwar ein Beschwerdeverfahren einrichtet, dieses aber nicht wirksam und zügig (§ 89b Abs. 5) ausgestaltet ist. (5) Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: 1. Finanzkraft des Anbieters einer großen Online-Plattform, wie sie sich beispielweise aus dessen Gesamtumsatz ablesen lässt; 2. Anzahl der registrierten Nutzer der großen Online-Plattform; 3. frühere Verstöße; 4. das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Anbieters einer großen Online-Plattform bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung; 5. der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie 6. das Ausmaß der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Verstoßes oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten. (6) Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach Abs. 2 lit. a kommt abweichend von § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. (7) § 12 Abs. 3 Kommunikationsplattformen-Gesetz BGBl. I Nr. 151/2020 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hälfte der Summe der nach Abs. 4 verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH nach diesem Bundesgesetz zu überweisen ist. (8) Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des über das Jahr 2023 zu erstellenden Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) mit Unterstützung der Beschwerdestelle die Effizienz der in § 89b Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 vorgesehenen Verhaltenspflichten und die diesbezüglichen Entwicklungen innerhalb der zwei vorangegangen Kalenderjahre zu evaluieren. Dabei ist auch eine Evaluierung über die Verfügbarkeit der von Nutzern hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, insbesondere aber dieser Verfügbarkeit entgegenstehende systematische und beträchtliche Beeinträchtigungen anzuschließen. Verjährung. § 90. (1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen. (2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten oder Gruppen von Anspruchsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft begründenden Tatsachen in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt. Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten § 90a. (1) Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist unbeschadet der Auskunftspflicht nach § 87a Abs. 1 den zur Vergütung nach § 42b Berechtigten gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände einer gemeinsamen Empfangsstelle vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften jeweils eine gemeinsame Empfangsstelle für die Speichermedienvergütung und die Reprographievergütung zu bezeichnen; die Aufsichtsbehörde gibt diese auf ihrer Website bekannt. (2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann von ihm der doppelte Vergütungssatz für den betroffenen Teil verlangt werden. Schutz von Computerprogrammen § 90b. Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts an einem Computerprogramm, der sich technischer Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr gebracht oder zu Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung dieser technischen Mechanismen zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend. Schutz technischer Maßnahmen § 90c. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen, 1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt, 2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen werden, 3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder 4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden. (2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zu verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes kontrolliert wird 1. durch eine Zugangskontrolle, 2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder 3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung. (3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen, 1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind, 2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. (4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen. (6) Soweit sich ein Inhaber eines auf dieses Bundesgesetz gegründeten Ausschließungsrechts technischer Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 bedient, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sodass sie von dieser Begünstigung im erforderlichen Maß Gebrauch machen können: 1. § 42 Abs. 7 (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Einrichtungen des Kulturerbes und von Sammlungen), 2. § 42d (Menschen mit Behinderungen), 3. § 42g (Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre) und 4. § 42h (Text- und Data-Mining). Vereinbarungen zum Ausschluss dieser Verpflichtung sind unwirksam. (7) Wer gegen das Gebot nach Abs. 6 verstößt, kann vom Begünstigen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. (8) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Abs. 6 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach den Abs. 1 bis 4. Schutz von Kennzeichnungen § 90d. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen, 1. wenn solche Kennzeichnungen entfernt oder geändert werden, 2. wenn Vervielfältigungsstücke von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, von beziehungsweise auf denen Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder geändert worden sind, verbreitet oder zur Verbreitung eingeführt oder für eine Sendung, für eine öffentliche Wiedergabe oder für eine öffentliche Zurverfügungstellung verwendet werden. (2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur gegen Personen, die die angeführten Handlungen unbefugt und wissentlich vornehmen, wobei ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dadurch die Verletzung eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern. (3) Unter Kennzeichnungen sind Angaben zu verstehen, 1. die in elektronischer Form festgehalten sind, auch wenn sie durch Zahlen oder in anderer Form verschlüsselt sind, 2. die mit einem Vervielfältigungsstück des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes verbunden sind oder in Zusammenhang mit dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gesendet, öffentlich wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und 3. die folgenden Inhalt haben: a) die Bezeichnung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, des Urhebers oder jedes anderen Rechtsinhabers, sofern alle diese Angaben vom Rechtsinhaber stammen, oder b) die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands. (4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend. II. Abschnitt. Strafrechtliche Vorschriften. Eingriff. § 91. (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2003) (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art (Abs. 1 und 1a) nicht verhindert. (2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen. (4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung gilt entsprechend. (5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz. Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln. § 92. (1) In dem Urteil, womit ein Angeklagter des Vergehens nach § 91 schuldig erkannt wird, ist auf Antrag des Privatanklägers die Vernichtung der zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Eingriffsgegenstände sowie die Unbrauchbarmachung der ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten und der im § 90b sowie im § 90c Abs. 3 bezeichneten Eingriffsmittel anzuordnen. Solche Eingriffsgegenstände und Eingriffsmittel unterliegen diesen Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Bauten sind diesen Maßnahmen nicht unterworfen. Die Vorschriften des § 82, Absatz 3, gelten entsprechend. (2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so hat das Strafgericht auf Antrag des Verletzten die im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen im freisprechenden Erkenntnis oder in einem selbständigen Verfahren anzuordnen, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Maßnahmen vorliegen. Im selbständigen Verfahren erkennt hierüber das Gericht, das zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig wäre, nachdem die etwa erforderlichen Erhebungen gepflogen worden sind, nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Auf die Verhandlung, die Entscheidung und ihre Veröffentlichung sowie auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Entscheidung über den Strafanspruch gelten. Für den Kostenersatz gelten dem Sinne nach die allgemeinen Vorschriften über den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens; wird dem Antrag stattgegeben, so trifft die Kostenersatzpflicht die an dem Verfahren als Gegner des Antragstellers Beteiligten. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind, soweit es möglich ist, auch die Eigentümer der der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung unterliegenden Gegenstände zur Verhandlung zu laden. Sie sind, soweit es sich um die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Maßnahmen handelt, berechtigt, tatsächliche Umstände, vorzubringen, Anträge zu stellen und gegen die Entscheidung die nach der Strafprozeßordnung zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen. Wegen Nichtigkeit können sie das Urteil auch dann anfechten, wenn das Gericht die ihm nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden Befugnisse überschritten hat. Sie können ihre Sache selbst oder durch einen Bevollmächtigten führen und sich eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der in die Verteidigerliste eingetragenen Personen bedienen. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln beginnt für sie mit der Verkündung des Urteils, auch wenn sie dabei nicht anwesend waren. Gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil können sie keinen Einspruch erheben. Beschlagnahme. § 93. (1) Zur Sicherung der auf Grund des § 92 beantragten Maßnahmen können die ihnen unterliegenden Eingriffsgegenstände und Eingriffsmittel auf Antrag des Privatanklägers vom Strafgericht in Beschlag genommen werden. (2) Das Strafgericht hat über einen solchen Antrag sofort zu entscheiden. Es kann die Bewilligung der Beschlagnahme von dem Erlag einer Sicherstellung abhängig machen. Die Beschlagnahme ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Sie muß aufgehoben werden, wenn eine angemessene Sicherheit dafür geleistet wird, daß die beschlagnahmten Gegenstände nicht auf eine unerlaubte Art benutzt und dem Zugriff des Gerichtes nicht entzogen werden. (3) Wird die Beschlagnahme nicht schon früher aufgehoben, so bleibt sie bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den Antrag auf Vernichtung der Eingriffsgegenstände oder Unbrauchbarmachung der Eingriffsmittel und, wenn im Urteil hierauf erkannt wird, bis zur Vollstreckung der angeordneten Maßnahmen aufrecht. (4) Gegen Beschlüsse, betreffend die Anordnung, Einschränkung oder Aufhebung der Beschlagnahme, kann binnen 14 Tagen Beschwerde erhoben werden; sie hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen die Aufhebung oder Beschränkung der Beschlagnahme richtet. (5) Erkennt das Gericht nicht auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Gegenstände, so hat der Antragsteller dem von der Beschlagnahme Betroffenen alle hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Kommt es infolge einer von den Parteien getroffenen Vereinbarung zu keiner Entscheidung über den Antrag auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, so kann der Betroffene den Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn er sich ihn in der Vereinbarung vorbehalten hat. (6) Der Anspruch auf den nach Absatz 5 gebührenden Ersatz ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. IV. Hauptstück. Anwendungsbereich des Gesetzes. 1. Werke der Literatur und der Kunst. Werke der Staatsbürger. § 94. Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist. Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke. § 95. Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteile oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind. Nicht im Inland erschienene und nicht mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke von Ausländern. § 96. (1) Für Werke ausländischer Urheber (§ 10 Abs. 1), die nicht nach § 94 oder nach § 95 geschützt sind, besteht der urheberrechtliche Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung, daß die Werke österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Werke der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen Urhebern geboten erscheint. (2) Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Urheber für ihre Werke in Österreich nach dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, BGBl. Nr. 108/1957, oder nach dem Welturheberrechtsabkommen, revidiert am 24. Juli 1971, BGBl. Nr. 293/1982, genießen, sind ihre Art. IV Z 4 Abs. 1 bzw. Art. IV Abs. 4 lit. a anzuwenden. 2. Darbietungen § 97. (1) Darbietungen, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der §§ 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staat der ausübende Künstler oder der Veranstalter angehören. (2) Bei Darbietungen, die im Ausland stattfinden, gelten die §§ 66 bis 72 zugunsten österreichischer Staatsbürger. Ausländer werden bei solchen Darbietungen unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, dass die Darbietungen österreichischer Staatsbürger auch in dem Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie Darbietungen der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen ausübenden Künstlern geboten erscheint. 3. Lichtbilder. § 98. (1) Für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutze von Lichtbildern (§§ 73 bis 74) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend. (2) Ist der Hersteller eine juristische Person, so ist dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft genügt, wenn die juristische Person ihren Sitz im Inland hat. 4. Schallträger und Rundfunksendungen Schallträger § 99. (1) Schallträger werden nach § 76 ohne Rücksicht darauf geschützt, ob und wie sie erschienen sind, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Andere Schallträger werden nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 geschützt, wenn sie im Inland erschienen sind. (3) Schallträger ausländischer Hersteller, die nicht im Inland erschienen sind, werden nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, daß Schallträger österreichischer Hersteller auch in dem Staat, dem der ausländische Hersteller angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Schallträger der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen österreichischer Hersteller von Schallträgern geboten erscheint. (4) Nicht im Inland erschienene Schallträger ausländischer Hersteller werden ferner nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 geschützt, wenn der Hersteller einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 29. Oktober 1971, BGBl. Nr. 294/1982, zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger angehört. (5) Auf den Schutz nach § 76 Abs. 3 haben Ausländer jedenfalls nur nach Maßgabe von Staatsverträgen Anspruch. Rundfunksendungen § 99a. Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt werden, sind nur nach Maßgabe von Staatsverträgen geschützt. Nachgelassene Werke § 99b. Für den Schutz nachgelassener Werke (§ 76b) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend. 4a. Datenbanken § 99c. (1) Datenbanken werden nach § 76d geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Andere Datenbanken werden nach § 76d geschützt, wenn der Hersteller eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist und 1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem dieser Staaten hat oder 2. ihren satzungsmäßigen Sitz in einem dieser Staaten hat und deren Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines dieser Staaten hat. (3) Im übrigen werden Datenbanken nach Maßgabe von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen geschützt, die der Rat der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S 20) schließt. 4b. Presseveröffentlichungen § 99d. (1) Presseveröffentlichungen werden nach § 76f geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Andere Presseveröffentlichungen werden nach § 76f geschützt, wenn der Hersteller eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist und 1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem dieser Staaten hat oder 2. ihren satzungsmäßigen Sitz in einem dieser Staaten hat und deren Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines dieser Staaten hat. 5. Nachrichtenschutz und Titelschutz. § 100. (1) Ausländern, die im Inland keine Hauptniederlassung haben, kommt der Schutz nach §§ 79 und 80 nur nach Maßgabe von Staatsverträgen oder unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu; der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen, daß und allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des fremden Staates verbürgt ist. (2) Dem Urheber eines geschützten Werkes und den Personen, denen ein Werknutzungsrecht daran zusteht, wird der im § 80 bezeichnete Schutz auch dann gewährt, wenn die im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. V. Hauptstück. Übergangs- und Schlußbestimmungen. § 101. (1) Die urheberrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit es nichts anderes bestimmt, auch für die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke der Literatur und der Kunst, die nicht schon früher infolge Ablaufs der Schutzfrist freigeworden sind. (2) Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sie nach älteren Vorschriften als im Inland erschienen anzusehen sind, bleiben gleich den im Inland erschienenen Werken geschützt, auch wenn sie nach § 9 nicht zu den im Inland erschienenen Werken gehören. (3) Der durch Verordnung gewährte Gegenseitigkeitsschutz im Verhältnis zu fremden Staaten erstreckt sich auch auf den Schutz nach diesem Gesetze. § 102. (1) Wem das Urheberrecht an den aus unterscheidbaren Beiträgen verschiedener Mitarbeiter gebildeten, gleichwohl ein einheitliches Ganzes darstellenden Werken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von Behörden, Korporationen, Unterrichtsanstalten und öffentlichen Instituten, von Vereinen oder Gesellschaften herausgegeben worden sind (§ 40 des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920), zusteht, ist nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Doch stehen die Werknutzungsrechte an solchen Sammelwerken im Zweifel den genannten Herausgebern zu. (2) Wem das Urheberrecht an einem gegen Entgelt bestellten Porträt (§ 13 des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920) zusteht, das vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes geschaffen wurde, ist nach diesem zu beurteilen. Doch stehen die Werknutzungsrechte an einem solchen Porträt im Zweifel dem Besteller zu. § 103. Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen beschränkt oder unbeschränkt überlassen worden, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Gesetz neu eingeräumt werden. § 104. Die Verwertungsrechte an einem gewerbsmäßig hergestellten Filmwerk stehen auch dann, wenn es vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffen worden ist, nach § 38 dem Filmhersteller zu, soweit dem nicht eine diese Rechte des Filmherstellers einschränkende Vereinbarung der Parteien entgegensteht. Will der Urheber ein nach § 38 dem Filmhersteller zukommendes Verwertungsrecht an einem solchen Werke für sich in Anspruch nehmen, so muß er sein Recht bei sonstigem Verlust binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend machen. § 105. Die Rechte der Urheber von Übersetzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise erschienen sind, ohne daß es der Einwilligung des Urhebers des übersetzten Werkes bedurfte, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 106. (1) Soweit die freie Verbreitung von Vervielfältigungsstücken eines Werkes nach den bisherigen Vorschriften zulässig ist, dürfen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellte Vervielfältigungsstücke auch weiterhin frei verbreitet werden, wenngleich ihre Verbreitung ohne Einwilligung des Berechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes über freie Werknutzungen nicht erlaubt ist. (2) Die Gesetzmäßigkeit der Beschaffenheit von Vervielfältigungsstücken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellt worden sind, ist nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen. § 107. Der zu einem Werke der Tonkunst gehörige Text, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise (§ 25, Z 5, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920) in Verbindung mit dem Werke der Tonkunst herausgegeben worden ist, darf in dieser Verbindung auch weiterhin auf die nach § 47, Absatz 1 und 3, zulässige Art benutzt werden. Dabei ist jedoch die Vorschrift des § 47, Absatz 2, anzuwenden. § 108. Ist ein Werk der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf eine Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör übertragen worden, so erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das nach § 23, Absatz 3, und § 28, Absatz 2, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920, an der Übertragung bestehende Urheberrecht der danach als Bearbeiter geltenden Personen. Das vom Urheber einem anderen eingeräumte Recht, ein Werk zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör zu verwerten, bleibt unberührt. Doch erstreckt sich dieses Recht im Zweifel weder auf Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind, noch darauf, das Werk mit Hilfe von Schallträgern öffentlich vorzutragen oder aufzuführen oder durch Rundfunk zu senden. § 109. (1) Die Vorschriften der §§ 66 bis 72 gelten zugunsten der im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen auch dann, wenn der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat. (2) Ist der Vortrag oder die Aufführung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Einwilligung des nach § 66 Abs. 1, Verwertungsberechtigten auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten worden, so ist mit dieser Einwilligung dem Hersteller des Bild- oder Schallträgers im Zweifel auch das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt worden, diesen auf die dem Verwertungsberechtigten nach § 66 vorbehaltene Art zu vervielfältigen und zu verbreiten. Auch enthält die Einwilligung in einem solchen Fall im Zweifel die Erteilung der Erlaubnis, die Bild- oder Schallträger mit dem Namen der vortragenden oder aufführenden Person zu bezeichnen. § 110. (1) Die Vorschriften der §§ 66 bis 72 gelten zugunsten der im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen auch dann, wenn der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat. (2) Ist der Vortrag oder die Aufführung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Einwilligung des nach § 66 Abs. 1, Verwertungsberechtigten auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten worden, so ist mit dieser Einwilligung dem Hersteller des Bild- oder Schallträgers im Zweifel auch das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt worden, diesen auf die dem Verwertungsberechtigten nach § 66 vorbehaltene Art zu vervielfältigen und zu verbreiten. Auch enthält die Einwilligung in einem solchen Fall im Zweifel die Erteilung der Erlaubnis, die Bild- oder Schallträger mit dem Namen der vortragenden oder aufführenden Person zu bezeichnen. § 111. Für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommenen Lichtbilder (§§ 73 bis 75) gelten die Vorschriften der §§ 101 bis 103 und 106 entsprechend. § 112. Schallträger sind nach § 76 geschützt, auch wenn die Aufnahme der akustischen Vorgänge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat. § 113. (1) Das Urheberrechtsgesetz, R. G. Bl. Nr. 197/1895, wird in seiner derzeit geltenden Fassung (Vollzugsanweisung St. G. Bl. Nr. 417/1920 und Verordnung B. G. Bl. Nr. 555/1933) aufgehoben. Desgleichen wird die Verordnung B. G. Bl. Nr. 347/1933 außer Kraft gesetzt. (Anm.: Abs. 2 Änderung des ABGB, JGS. Nr. 946/1811.) (Anm.: Abs. 3 Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/1923.) (4) § 57, Absatz 4, des Patentgesetzes, B. G. Bl. Nr. 366/1925, bleibt unberührt. § 114. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft. (2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des § 90a Abs. 1 bis 4 jedoch im Einvernehmen dem Bundesminister für Finanzen. (3) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können Verordnungen von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; doch treten sie frühestens mit diesem Gesetz in Kraft. Verhältnis zum Recht der Europäischen Union § 115. (1) Mit § 60 Abs. 2, § 67 Abs. 1 sowie § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 und § 116 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 wird die Richtlinie 2011/77/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) umgesetzt. (2) Mit § 56e und § 57 Abs. 3a Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2015 und den Verweisen auf diese Bestimmungen in § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und § 76a Abs. 5 wird die Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke, ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 5 umgesetzt. (3) Die §§ 38, 42, 42a, 42b, 42d bis 42g, 57, 59a und 59c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich 1. der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 06.10.1993 S. 15, und 2. der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.06.2001 S. 10, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002 S. 71 fallen. (4) Die §§ 60, 61 und 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/77/EU, ABl. Nr. L 265 vom 11.10.2011 S. 1, fallen. (5) Die §§ 66 bis 72, 74, 76 und 76a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich 1. der Richtlinie 2001/29/EG, 2. der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 28, 3. der Richtlinie 2006/116/EG, und 4. der Richtlinie 2012/28/EU fallen. (6) Die §§ 86 und 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich 1. der Richtlinie 2001/29/EG und 2. der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ABl. Nr. L 157 vom 30.04.2004 S. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109, fallen. (7) Mit § 42d, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 3 und 6, § 76a Abs. 5 und § 90c Abs. 6 bis 8 in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 63/2018, wird die Richtlinie (EU) 2017/1564 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 242 vom 20.9.2017, S. 6, umgesetzt. (8) § 43 Abs. 1 und § 90c Abs. 6 bis 8 in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 63/2018, sind Rechtsvorschriften, die überdies in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, fallen. (9) Mit § 17 Abs. 4, §§ 18b, 59a, 59b, § 68 Abs. 4, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5 und § 76d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 S. 82, umgesetzt. (10) Mit §§ 18c, 24a und 24b, §§ 37b bis 37g, § 42 Abs. 7, § 42f Abs. 2, §§ 42g, 42h, 56f, § 57 Abs. 3a, § 57a, § 68 Abs. 4, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 1 und 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5, § 76d Abs. 5, § 76f, § 86 Abs. 1, § 87b Abs. 5, §§ 89a bis 89c, § 90c Abs. 6 und § 99d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 S. 92, umgesetzt. Inkrafttreten von Novellen § 116. (1) §§ 60, 67 Abs. 1 und 1a, § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. (2) § 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 gilt für Werkverbindungen, wenn zumindest eines der verbundenen Werke am 1. November 2013 in zumindest einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums noch geschützt ist. (3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. November 2013 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. (4) Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Abs. 2 wiederauflebt, dürfen vor dem 1. November 2011 bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke auch nach dem 31. Oktober 2013 vollendet und diese Vervielfältigungen sowie vor dem 1. November 2011 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. Oktober 2013 verbreitet werden. Ferner kann derjenige, der eine Werknutzungsbewilligung über die Benutzung eines mit einem gemeinfreien Werk verbundenen Werkes vor dem 1. November 2013 entgeltlich erworben hat, die Nutzung des vormals gemeinfreien Werkes, dessen Schutz wiederauflebt, nach dem 1. November 2013 zu angemessenen Bedingungen verlangen. (5) § 67 Abs. 1 sowie § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 gelten für Darbietungen und Schallträger, für die am 1. November 2013 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist. (6) Hat eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller vor dem 1. November 2013 eingeräumt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel auf den Zeitraum der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2013 bewirkten Verlängerung der Schutzfrist. Im Übrigen ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. (7) Die Verlängerung der Schutzdauer durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2013 rechtfertigt weder eine Erhöhung der Tarife der Verwertungsgesellschaften für die Vergütungen nach § 42b in Verbindung mit § 76 Abs. 4 oder nach § 76 Abs. 3 noch eine Änderung der Verteilung der Einnahmen aus diesen Vergütungen zwischen verschiedenen Rechteinhabergruppen. (8) § 56e, § 57 Abs. 3a Z 4, § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und 76a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2015 treten mit 29. Oktober 2014 in Kraft. (9) § 37a, § 38 Abs. 1 und die Überschrift zu § 38, § 42 Abs. 5 bis 8, § 42a, § 42b Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4, Abs. 6 bis 9, §§ 42d bis 42g, § 57 Abs. 2 und 3a, §§ 59, 59a Abs. 2, die Abschnittsüberschrift vor § 59c, § 59c, § 60 Abs. 1, § 61, §§ 66 bis 72 und die Überschrift des I. Abschnitts des II. Hauptstücks, § 74 Abs. 7 und 8, § 76 Abs. 3, 4 und 6, § 76a Abs. 5, § 86 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 4, § 90a und § 97 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft; §§ 46, 52, 54 Abs. 1 Z 3a und 4, §§ 61a bis 61c treten mit 30. September 2015 außer Kraft. (10) Das vom Bundesminister für Justiz geführte Urheberregister ist mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen und nicht fortzuführen. § 60 Abs. 1 und § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 gelten für alle Werke, deren Schutzdauer am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Die Schutzfrist von Werken, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eintragung des Urhebers im Amtsblatt zur Wiener Zeitung gemäß § 61c öffentlich bekanntgemacht wurde, ist weiterhin nach § 60 zu bemessen. (11) Für die Jahre 2016 bis 2019 sollen die Einnahmen aus der Speichermedienvergütung und der Reprographievergütung insgesamt den Richtwert von 29 Millionen Euro vor Abzug der Rückerstattungen am jährlichen Gesamtaufkommen nicht übersteigen. (12) § 42d, § 43 Abs. 1, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 3 und 6, § 76a Abs. 5 und § 90c Abs. 6 bis 8 in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 63/2018 treten mit 12. Oktober 2018 in Kraft. (13) § 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 3, die §§ 18b, 18c, 24a, 24b, 24c, 31a, 37b, 37c, 37e, 37f, und 37g, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 7, die §§ 42f, 42g, 42h und 56f, § 57 Abs. 3a, die §§ 59, 59a und 59b, § 68 Abs. 4, § 69, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 1 und Abs. 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5, § 76d Abs. 5, § 76f, § 86 Abs. 1, § 87b Abs. 5, die §§ 89a, 89b Abs. 1 bis 6, § 90c Abs. 6 und § 99d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von § 18c erfassten Diensteanbieter müssen die in § 89b vorgesehenen Verpflichtungen bis zum 1. April 2022, später hinzutretende Diensteanbieter innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben. § 89b Abs. 7 bis 9 sowie § 89c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. (14) Für Direkteinspeisungen im Sinn des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021, für die Bewilligungen vor dem 7. Juni 2021 erteilt wurden, ist eine allfällige weitere Bewilligung im Sinn des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 erst nach dem 6. Juni 2025 erforderlich. (15) Auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ist § 18b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden. (16) Die §§ 24c, 31a, 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden. Die §§ 37c, 37d, 37f, 37g, und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 sind auch auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Verträge mit Beziehung auf darauf gegründete Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten stattfinden. § 37d und, soweit er darauf Bezug nimmt, § 68 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 7. Juni 2022 in Kraft. (17) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 ist auf Lichtbilder anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch geschützt sind oder danach aufgenommen werden. Für ein Lichtbild, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Werk der bildenden Kunst wiedergibt, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, endet der Schutz mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. (18) § 76f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 ist auf Presseveröffentlichungen, die nach dem 5. Juni hergestellt werden, in Bezug auf Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattfinden. § 91 ist auf Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2022 vorgenommen werden. (19) § 81 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. Artikel II Beziehung zum Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/1998, zu BGBl. Nr. 111/1936) Mit diesem Bundesgesetz wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S 20, angepaßt. Artikel II Beziehung zum Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2003, zu den §§ 12, 15, 16, 18, 18a, 24, 40h, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 42d, 43, 44, 45, 46, 47, 51, 52, 54, 56a, 56c, 57, 59c, 68, 69, 71a, 72, 74, 76, 76a, 76d, 81, 82, 86, 87, 87a, 87b, 90a, 90b, 90c, 90d, 91, 92 und 93, BGBl. Nr. 111/1936) Mit diesem Bundesgesetz wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S 10, angepasst. Artikel II Beziehung zum Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 22/2006, zu den §§ 16b, 60 und 87b, BGBl. Nr. 111/1936) Mit Art. I Z 1, 7 und 9 wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, ABl. Nr. L 272 vom 13. 10. 2001, Seite 32, angepasst. Artikel II Beziehung zum Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 81/2006, zu den §§ 81, 87b und 87c, BGBl. Nr. 111/1936) Mit diesem Bundesgesetz wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30. 4. 2004, Seite 45, angepasst. Artikel II. (Anm.: aus BGBl. Nr. 106/1953, zu den §§ 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 33, 60, 61, 74 Abs. 6, 95, BGBl. Nr. 111/1936) (1) Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sie nach den bisher geltenden Vorschriften nicht als im Inland erschienen anzusehen sind, erlangen durch die Änderung des § 9 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz. (2) Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem anderen beschränkt oder unbeschränkt überlassen worden, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Bundesgesetz neu eingeräumt werden. (3) Lichtbilder, deren Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgelaufen ist, erlangen dadurch, daß sie als Lichtbildwerke im Sinne des Art. I Z 1 anzusehen sind, nicht von neuem Schutz; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für Lichtbildwerke, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden sind, entsprechend. (4) Die Bestimmungen des Art. 1 Z 11 und 12 gelten auch für Werke, bei denen am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften schon abgelaufen war, doch dürfen am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke vollendet und diese Vervielfältigungen sowie am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits vorhandene Vervielfältigungen verbreitet werden. (5) Werke der im § 2 Z 3 Urheberrechtsgesetz genannte Art, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erschienen sind und nach der bisherigen Fassung des § 7 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, erlangen durch die Änderung des § 7 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz. Artikel II. (Anm.: aus BGBl. Nr. 492/1972, zu den §§ 24, 26, 60, 61, 62, 66 Abs. 2, 67 Abs. 1, 74 Abs. 6, 76 Abs. 3 und 5, 76a, BGBl. Nr. 111/1936) (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es sich auf die Verlängerungen der Schutzfristen bezieht, mit dem 31. Dezember 1972, im übrigen mit dem 1. Juni 1973 in Kraft. (2) Der Art. I Z 2 bis 3a, 7, 17a und 20a gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen Vorführungen und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und hergestellten Schallträger, bei denen an diesem Tag die Schutzfrist nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist. (3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und Schallträgern. (4) Hat der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden, so stehen die Verwertungsrechte den im § 66 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz in der bisherigen Fassung genannten Personen zu. (5) Der Art. I Z 18 gilt nicht für eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat. (6) Der Art. I Z 22 gilt nicht für Rundfunksendungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestrahlt worden sind. (7) Die Abs. 1 und 2 des Art. III der Urheberrechtsgesetznovelle 1953, BGBl. Nr. 106, werden aufgehoben. Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 295/1982, zu den §§ 61a, 61b und 61c, BGBl. Nr. 111/1936) (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat das nach der Verordnung BGBl. Nr. 171/1936 geführte Urheberregister mit den nach den Verordnungen RGBl. Nr. 198/1895 und BGBl. Nr. 92/1921 geführten Urheberregistern samt allen Aktenstücken, die diese Register betreffen, unverzüglich dem Bundesminister für Justiz zu übergeben. (2) Für Einsicht in diese Register sowie für die Ausfertigung von Auszügen und die Ausstellung von Zeugnissen gilt der § 61c Abs. 2 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes. Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 93/1993, zu den §§ 16a, 40b, 40c, 45, 51, 54, 67, 74, 76 und 76a, BGBl. Nr. 111/1936) (1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. März 1993 in Kraft. (2) § 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (3) § 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 3 UrhG vor dem 1. Jänner 1994 erloschen ist. Solche Werkstücke dürfen jedoch bis 31. Dezember 1994 vermietet werden; der Urheber hat hiefür einen Anspruch auf angemessene Vergütung. § 16a Abs. 2, 4 und 5 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für diesen Vergütungsanspruch sinngemäß. (4) Abs. 3 gilt auch für die entsprechende Geltung des § 16a nach Art. 1 Z 8 bis 11. (5) Die §§ 40b und 40c UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Computerprogramme, die vor dem 1. März 1993 geschaffen worden sind. (6) Art. 1 Z 5 bis 7 gilt nicht für Werkstücke, die vor dem 1. März 1993 erstmals verbreitet (§ 16 UrhG) worden sind. Dies gilt auch für Art. 1 Z 9, soweit er sich auf die entsprechende Geltung des § 54 Abs. 2 bezieht. (7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Artikel III. (Anm.: aus BGBl. Nr. 106/1953, zu den §§ 24 und 26, BGBl. Nr. 111/1936) (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. II Abs. 7, BGBl. Nr. 492/1972.) (3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Abs. 1 bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an den im Abs. 1 lit. b bis d genannten Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern. Artikel IV Anwendung auf bestehende Datenbankwerke und Datenbanken (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/1998, zu den §§ 40f bis 40h und §§ 76c bis 76e, BGBl. Nr. 111/1936) (1) Die §§ 40f bis 40h UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Datenbankwerke, die vor dem 1. Jänner 1998 geschaffen worden sind. (2) Die §§ 76c bis 76e UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Datenbanken, deren Herstellung zwischen dem 1. Jänner 1983 und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen worden ist. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Jänner 1998. (3) § 40h Abs. 2 und § 76e UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 geschlossen worden sind. Artikel IV Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2003, zu den §§ 12, 15, 16, 18, 18a, 24, 40h, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 42d, 43, 44, 45, 46, 47, 51, 52, 54, 56a, 56c, 57, 59c, 68, 69, 71a, 72, 74, 76, 76a, 76d, 81, 82, 86, 87, 87a, 87b, 90a, 90b, 90c, 90d, 91, 92 und 93, BGBl. Nr. 111/1936) Die Gesetzmäßigkeit von Vervielfältigungsstücken eines Werks, der Aufzeichnung eines Vortrags oder einer Aufführung, eines Lichtbildes, eines Schallträgers oder der Aufzeichnung einer Rundfunksendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hergestellt worden sind, ist nach der bisher geltenden Rechtslage zu beurteilen. Soweit die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken nach der bisher geltenden Rechtslage zulässig ist, dürfen sie auch weiterhin frei verbreitet werden. Artikel IV Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 22/2006, zu den §§ 16b, 38 und 69, BGBl. Nr. 111/1936) (1) § 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werke, die vor dem In-KraftTreten dieses Bundesgesetzes geschaffen worden sind. (2) § 38 Abs. 1a in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und § 69 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und andere kinematographische Erzeugnisse, mit deren Aufnahme jeweils nach dem 31. 12. 2005 begonnen worden ist. (3) § 38 Abs. 1a zweiter bis vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt sinngemäß auch für den Anspruch des Urhebers nach Art. VI Abs. 3 Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996. (4) § 38 Abs. 1 erster Satz UrhG und § 69 Abs. 1 erster Satz UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für den Zeitraum der durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1972, BGBl. Nr. 492/1972, und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996, bewirkte Verlängerung der Schutzfrist; dem Urheber und den in § 69 Abs. 1 UrhG genannten Personen steht hiefür kein Vergütungsanspruch im Sinn des Art. II Abs. 3 UrhGNov 1972 beziehungsweise Art. VIII Abs. 3 UrhGNov 1996 zu. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 55, 75 und 77, BGBl. Nr. 111/1936) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 55, 75 und 77, BGBl. Nr. 111/1936) § 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
번역본 (ko)
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Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz). StF: BGBl. Nr. 111/1936 (StR: 39/Gu. BT: 64/Ge S. 19.) Änderung BGBl. Nr. 206/1949 (NR: GP V IA 191/A AB 972 S. 117. BR: S. 46.) BGBl. Nr. 106/1953 (NR: GP VII RV 64 AB 115 S. 15. BR: S. 86.) BGBl. Nr. 175/1963 (NR: GP X RV 142 AB 193 S. 21. BR: S. 206.) BGBl. Nr. 492/1972 idF BGBl. Nr. 142/1973 (DFB) (NR: GP XIII RV 239 AB 576 S. 58. BR: S. 317.) BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.) BGBl. Nr. 321/1980 (NR: GP XV AB 422 S. 42. BR: AB 2190 S. 400.) BGBl. Nr. 295/1982 (NR: GP XV RV 385 AB 973 S. 106. BR: S. 419.) BGBl. Nr. 601/1988 (NR: GP XVII AB 718 S. 75. BR: AB 3575 S. 507.) BGBl. Nr. 612/1989 (NR: GP XVII IA 200/A AB 1114 S. 119. BR: AB 3765 S. 522.) BGBl. Nr. 93/1993 (NR: GP XVIII RV 596 AB 854 S. 101. BR: 4478 AB 4470 S. 564.) [CELEX-Nr.: 391L0250] BGBl. Nr. 151/1996 (NR: GP XX RV 3 AB 40 S. 8. BR: 5136 AB 5140 S. 610.) [CELEX-Nr.: 393L0083, 393L0098] BGBl. I Nr. 25/1998 (NR: GP XX RV 883 AB 1001 S. 104. BR: AB 5603 S. 634.) [CELEX-Nr.: 396L0009] BGBl. I Nr. 110/2000 (NR: GP XXI IA 210/A AB 290 S. 36. BR: AB 6218 S. 668.) BGBl. I Nr. 32/2003 (NR: GP XXII RV 40 AB 51 S. 12. BR: 6777 AB 6783 S. 696.) [CELEX-Nr.: 32001L0029] BGBl. I Nr. 22/2006 (NR: GP XXII AB 1240 S. 129.) [CELEX-Nr.: 32001L0084] BGBl. I Nr. 81/2006 (NR: GP XXII RV 1324 AB 1508 S. 153. BR: AB 7564 S. 735) [CELEX-Nr.: 32004L0048] BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.) BGBl. I Nr. 2/2010 (NR: GP XXIV IA 869/A AB 574 S. 49. BR: AB 8234 S. 780.) BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.) BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.) BGBl. I Nr. 150/2013 (NR: GP XXIV IA 2338/A AB 2464 S. 216. BR: AB 9116 S. 823.) [CELEX-Nr.: 32011L0077] BGBl. I Nr. 11/2015 (NR: GP XXV RV 368 AB 401 S. 55. BR: AB 9308 S. 837.) [CELEX-Nr.: 32012L0028] BGBl. I Nr. 99/2015 (NR: GP XXV RV 687 S. 83. BR: AB 9421 S. 844.) BGBl. I Nr. 63/2018 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXVI RV 185 AB 222 S. 34. BR: AB 10019 S. 882.) [CELEX-Nr.: 32017L1564] BGBl. I Nr. 105/2018 (VfGH) BGBl. I Nr. 244/2021 (NR: GP XXVII RV 1178 AB 1257 S. 137. BR: AB 10839 S. 936.) [CELEX-Nr.: 32019L0789, 32019L0790] BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.) Text I. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst. I. Abschnitt. Das Werk. Werke der Literatur und der Kunst. 문학 및 예술 작품에 대한 저작권 및 관련 권리에 관한 연방법 (저작권법). StF: BGBl. Nr. 111/1936 (StR: 39/Gu. BT: 64/Ge S. 19.) Änderung BGBl. Nr. 206/1949 (NR: GP V IA 191/A AB 972 S. 117. BR: S. 46.) BGBl. Nr. 106/1953 (NR: GP VII RV 64 AB 115 S. 15. BR: S. 86.) BGBl. Nr. 175/1963 (NR: GP X RV 142 AB 193 S. 21. BR: S. 206.) BGBl. Nr. 492/1972 idF BGBl. Nr. 142/1973 (DFB) (NR: GP XIII RV 239 AB 576 S. 58. BR: S. 317.) BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.) BGBl. Nr. 321/1980 (NR: GP XV AB 422 S. 42. BR: AB 2190 S. 400.) BGBl. Nr. 295/1982 (NR: GP XV RV 385 AB 973 S. 106. BR: S. 419.) BGBl. Nr. 601/1988 (NR: GP XVII AB 718 S. 75. BR: AB 3575 S. 507.) BGBl. Nr. 612/1989 (NR: GP XVII IA 200/A AB 1114 S. 119. BR: AB 3765 S. 522.) BGBl. Nr. 93/1993 (NR: GP XVIII RV 596 AB 854 S. 101. BR: 4478 AB 4470 S. 564.) [CELEX-Nr.: 391L0250] BGBl. Nr. 151/1996 (NR: GP XX RV 3 AB 40 S. 8. BR: 5136 AB 5140 S. 610.) [CELEX-Nr.: 393L0083, 393L0098] BGBl. I Nr. 25/1998 (NR: GP XX RV 883 AB 1001 S. 104. BR: AB 5603 S. 634.) [CELEX-Nr.: 396L0009] BGBl. I Nr. 110/2000 (NR: GP XXI IA 210/A AB 290 S. 36. BR: AB 6218 S. 668.) BGBl. I Nr. 32/2003 (NR: GP XXII RV 40 AB 51 S. 12. BR: 6777 AB 6783 S. 696.) [CELEX-Nr.: 32001L0029] BGBl. I Nr. 22/2006 (NR: GP XXII AB 1240 S. 129.) [CELEX-Nr.: 32001L0084] BGBl. I Nr. 81/2006 (NR: GP XXII RV 1324 AB 1508 S. 153. BR: AB 7564 S. 735) [CELEX-Nr.: 32004L0048] BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.) BGBl. I Nr. 2/2010 (NR: GP XXIV IA 869/A AB 574 S. 49. BR: AB 8234 S. 780.) BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.) BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.) BGBl. I Nr. 150/2013 (NR: GP XXIV IA 2338/A AB 2464 S. 216. BR: AB 9116 S. 823.) [CELEX-Nr.: 32011L0077] BGBl. I Nr. 11/2015 (NR: GP XXV RV 368 AB 401 S. 55. BR: AB 9308 S. 837.) [CELEX-Nr.: 32012L0028] BGBl. I Nr. 99/2015 (NR: GP XXV RV 687 S. 83. BR: AB 9421 S. 844.) BGBl. I Nr. 63/2018 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXVI RV 185 AB 222 S. 34. BR: AB 10019 S. 882.) [CELEX-Nr.: 32017L1564] BGBl. I Nr. 105/2018 (VfGH) BGBl. I Nr. 244/2021 (NR: GP XXVII RV 1178 AB 1257 S. 137. BR: AB 10839 S. 936.) [CELEX-Nr.: 32019L0789, 32019L0790] BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.) Text I. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst. I. Abschnitt. Das Werk. Werke der Literatur und der Kunst. 제1장. 문학 및 예술 저작물에 대한 저작권 제1절. 저작물. 문학 및 예술 저작물 § 1. (1) 이 법에서 말하는 저작물은 문학, 음악, 미술 및 영화 분야에서 독창적인 정신적 창작물을 의미한다. (2) 저작물은 전체로서 그리고 그 부분으로서 이 법의 규정에 따라 저작권 보호를 받는다. 문학 저작물. § 2. 본 법에서 의미하는 문학 저작물은 다음과 같다: 1. 모든 종류의 언어 저작물 (컴퓨터 프로그램 (§ 40a) 포함); 2. 표현 수단이 몸짓 및 기타 신체 움직임인 무대 저작물 (안무 및 무언극 작품); 3. 평면 또는 공간의 그림 표현으로 구성된 과학적 또는 교육적 저작물로서, 시각 예술 작품에 속하지 않는 경우. 시각 예술 작품. § 3. (1) 본 법의 의미 내에서 시각 예술 작품에는 사진술 작품(사진 작품), 건축술 작품 및 응용 미술(공예) 작품도 포함됩니다. (2) 사진술 작품(사진 작품)은 사진술 또는 사진술과 유사한 방법으로 제작된 작품입니다. 영화 예술 작품. § 4. 이 법에서 영화저작물이라 함은 영상저작물을 의미하며, 영상저작물은 그 저작물의 대상을 형성하는 과정과 행위가 시각적으로만 또는 시각과 청각적으로 동시에 표현되는 것으로서, 저작물의 제작 또는 상연에 사용된 방법의 종류에 관계없이 표현되는 것을 말한다. 2차적저작물. § 5. (1) 번역물 및 그 밖의 변경물은 변경자의 독자적인 지적 창작물인 한, 변경된 저작물에 존재하는 저작권에 영향을 미치지 아니하고 원저작물과 같이 보호된다. (2) 다른 저작물의 창작에 있어서 어느 저작물을 이용하는 것이 이용된 저작물에 비하여 독립적인 새로운 저작물을 구성하는 경우에는 그 저작물을 변경물로 보지 아니한다. 편집저작물. § 6. 개개의 기고를 모아 하나의 통일된 전체로서 독자적인 정신적 창작물을 구성하는 편집저작물은 저작권에 의하여 보호된다. 다만, 수록된 기고에 존재하는 저작권에는 영향을 미치지 아니한다. 자유이용저작물. § 7. (1) 법률, 명령, 공식적인 칙령, 공고 및 결정과 제2조 제1호 또는 제3호에 명시된 종류의 공식적인 저작물로서 오로지 또는 주로 공식적인 사용을 위해 제작된 것은 저작권 보호를 받지 아니한다. (2) 연방 계량 및 측량국에서 제작하거나 편집하고(제5조 제1항) 배포하기 위해(제16조) 지정된 지도 제작물은 자유로운 저작물이 아니다. 공표된 저작물. § 8. 저작물은 권리자의 동의하에 공중에 이용가능하게 된 때에 공표된 것으로 본다. 발행된 저작물. § 9. (1) 저작물은 권리자의 동의를 얻어 상당한 수의 복제물이 판매되거나 배포됨으로써 일반 공중이 접근할 수 있게 된 때에 발행된 것으로 본다. (2) 30일 이내의 기간 동안 국내 및 국외에서 발행된 저작물은 국내에서 발행된 저작물로 간주한다. II. Abschnitt. 저작자. § 10. (1) 저작자는 저작물을 창작한 자이다. (2) 이 법에서 "저작자"라는 표현은, 제1항의 규정에 대한 언급으로부터 반대의 의미가 명백히 드러나지 않는 한, 저작물의 창작자 외에 그의 사망 후 저작권을 승계한 자를 포함한다. 공동저작자. § 11. (1) 여러 사람이 공동으로 창작하여 그들의 창작의 결과가 불가분의 단일체를 이루는 경우에는 저작권은 모든 공동저작자에게 공동으로 귀속된다. (2) 각 공동저작자는 단독으로 저작권 침해에 대하여 소송을 제기할 권리를 가진다. 저작물의 변경 또는 이용에는 모든 공동저작자의 동의가 필요하다. 공동저작자가 정당한 이유 없이 동의를 거부하는 경우, 다른 공동저작자는 그 동의를 구하는 소송을 제기할 수 있다. 피고가 국내에 일반 재판적을 가지지 아니하는 경우에는 빈 제1구역을 관할하는 법원이 관할한다. (3) 서로 다른 종류의 저작물, 예컨대 음악 저작물과 어문 저작물 또는 영화 저작물의 결합은 그 자체로 공동저작자 관계를 성립시키지 아니한다. 저작자 추정. § 12. (1) 발행된 저작물의 복제물 또는 미술 저작물의 원본에 통상적인 방식으로 저작자로서 표시된 자는, 그 표시가 그의 진정한 성명 또는 그가 널리 사용하는 것으로 알려진 예명으로 되어 있거나 - 미술 저작물의 경우 - 그러한 미술가 표식으로 되어 있는 경우, 반증이 없는 한 그 저작물의 저작자(§ 10, Absatz 1)로 간주된다. (2) 공공 강연, 공공 상연 또는 시연, 라디오 방송 또는 저작물의 공중 이용 가능하게 함에 있어서, 제1항에 명시된 방식으로 저작자로서 표시된 자에 대해서도 동일하게 적용된다. 다만, 제1항에 규정된 저작자 추정이 다른 사람에게 유리하게 작용하는 경우는 예외로 한다. 익명의 저작자. § 13. 저작자의 성명이 제12조에 따라 저작자임을 추정하게 하는 방식으로 공표된 저작물에 표시되지 아니한 경우에는, 발행인 또는 발행인이 저작물에 표시되지 아니한 경우에는, 출판인이 저작자의 저작재산권 관리 위임을 받은 자로 간주된다. 또한 발행인 또는 출판인은 그러한 경우에 자신의 이름으로 저작재산권 침해에 대한 소송을 제기할 권한을 가진다. 제3절 저작권 1. 이용권 § 14. (1) 저작자는 법률이 정하는 제한 내에서 다음 규정에 의하여 그에게 유보된 방법으로 저작물을 이용할 배타적인 권리(이용권)를 가진다. (2) 번역 또는 기타 변경의 저작자는 변경된 저작물의 저작자가 그에게 배타적인 권리 또는 허가(변경 또는 번역권)를 부여한 범위 내에서만 그에게 유보된 방법으로 이를 이용할 수 있다. (3) 문학 또는 영화 예술 작품의 내용에 대한 공중 전달은 저작물의 저작자 동의 없이 저작물 또는 그 주요 내용이 공개되지 않는 한 저작자에게 유보된다. 복제권. § 15. (1) 저작자는 어떠한 방법으로든, 어떠한 양으로든, 일시적이든 영구적이든 저작물을 복제할 배타적 권리를 가진다. (2) 특히 저작물의 강연 또는 공연을 시각 또는 청각을 통해 반복적으로 재생할 수 있는 매체(영상 또는 음반)에 고정하는 것, 예를 들어 영화 필름이나 음반에 고정하는 것도 복제에 해당한다. (3) 천공, 스탬핑, 핀 배열 또는 이와 유사한 방식으로 음반 녹음 없이 제작되어 저작물의 반복 가능한 재생에 사용되는 매체(오르골, 뮤직 박스 등)는 이러한 음반과 동일하게 취급된다. (4) 조형 예술 작품의 계획 및 설계의 경우, 복제권은 그에 따라 작품을 실행할 배타적 권리도 포함한다. 배포권. § 16. (1) 저작자는 저작물의 원본 또는 복제물을 배포할 배타적인 권리를 가진다. 이 권리에 의하여 저작물의 원본 또는 복제물은 저작자의 동의 없이 판매를 목적으로 제공되거나 저작물을 공중에게 이용 가능하게 하는 방식으로 거래될 수 없다. (2) 저작물이 아직 공표되지 않은 한, 배포권은 또한 저작물의 원본 또는 복제물을 공공 게시, 비치, 게시, 전시 또는 이와 유사한 방식으로 공중에게 이용 가능하게 할 배타적인 권리를 포함한다. (3) § 16a에 따라, 배포권은 권리자의 동의를 얻어 유럽 공동체의 회원국 또는 유럽 경제 지역의 계약국에서 소유권 이전을 통해 거래된 저작물의 원본 또는 복제물에는 적용되지 않는다. (4) 미술 저작물에 존재하는 배포권은 부동산의 부속물인 저작물의 원본 또는 복제물에는 적용되지 않는다. (5) 이 법에서 "저작물을 배포한다"라는 표현을 사용하는 경우, 이는 단지 제1항부터 제3항에 따라 저작자에게 유보된 저작물의 원본 또는 복제물의 배포만을 의미하는 것으로 이해되어야 한다. 대여 및 임대 § 16a. (1) § 16 제3항은 저작물 등의 임대(제3항)에는 적용되지 아니한다. (2) § 16 제3항은 저작물 등의 대여(제3항)에는 적용되되, 저작자는 상당한 보상을 받을 권리를 가진다는 조건으로 적용된다. 그러한 권리는 저작권신탁관리단체만이 행사할 수 있다. (3) 이 규정의 의미 내에서 임대라 함은 영리 목적에 기여하는 시간 제한적인 사용 허락을 의미하며, 대여라 함은 공중에 접근 가능한 시설(도서관, 영상 또는 음반 소장품, 아트테크 등)에 의한 영리 목적에 기여하지 않는 시간 제한적인 사용 허락을 의미한다. (4) 제1항 및 제2항은 다음의 경우에는 적용되지 아니한다. 1. 방송 목적의 임대 및 대여(§ 17)와 공중 강연 및 공중 상영 및 시연(§ 18)의 목적 2. 응용 미술(공예) 작품. (5) 저작물 이용 허락을 받은 자 또는 § 38 제1항에 따라 권한을 가진 영화 제작자가 대가를 받고 다른 사람에게 저작물 등의 임대 또는 대여를 허용하는 경우, 저작자는 저작물 이용 허락을 받은 자 또는 영화 제작자에 대하여 해당 대가에 대한 합당한 지분을 받을 취소 불가능한 권리를 가진다. 저작물 등의 대여에 대한 보상 청구권이 법률에 따라 또는 계약에 근거하여 다른 사람에게 있는 경우, 저작자는 해당 보상에 대한 합당한 지분을 받을 취소 불가능한 권리를 가진다. 추급권 § 16b. (1) 제16조 제3항은 미술 저작물의 원본을 저작자가 최초로 판매한 후 재판매하는 경우에 준용하며, 이 경우 저작자는 판매자에게 세금을 제외한 판매 가격에서 다음 비율에 해당하는 금액(추급권 보상금)을 청구할 권리를 가진다. 최초 50,000 EUR의 4%, 추가 150,000 EUR의 3%, 추가 150,000 EUR의 1%, 추가 150,000 EUR의 0.5%, 모든 추가 금액의 0.25%; 보상금은 총액 12,500 EUR을 초과할 수 없다. (2) 추급권 보상금 청구권은 판매 가격이 최소 2,500 EUR 이상이고, 경매 회사, 미술관 또는 기타 미술 거래상과 같은 미술 시장의 대리인이 판매자, 구매자 또는 중개인으로 판매에 참여하는 경우에만 인정된다. 이들은 스스로 지급 의무가 없는 한 보증인으로서 연대하여 책임을 진다. 청구권은 사전에 포기할 수 없다. 청구권은 또한 저작권 집중 관리 단체를 통해 행사할 수 있다. 그 외에는 청구권은 양도할 수 없다. 제23조 제1항은 준용된다. (3) 제1항의 의미에서 원본은 다음의 작품을 의미한다. 1. 저작자가 직접 창작한 것, 2. 저작자가 직접 또는 그의 지휘 하에 제한된 수량으로 제작하고 일반적으로 번호가 매겨져 있으며 저작자가 서명하거나 다른 적절한 방법으로 승인한 것, 3. 그 외에 원본으로 간주되는 것. (4) 판매자가 저작자로부터 3년 미만 전에 작품을 구입했고 판매 가격이 10,000 EUR을 초과하지 않는 경우에는 추급권 보상금 청구권이 인정되지 않는다. 방송권. § 17. (1) 저작자는 방송 또는 이와 유사한 방법으로 저작물을 송신할 배타적 권리를 가진다. (2) 저작물이 국내 또는 국외에 소재하는 장소로부터 방송과 유사한 방식으로, 그러나 유선을 이용하여 국내의 공중이 인지할 수 있도록 제공되는 경우, 이는 방송 송신과 동일하게 취급된다. (3) 오스트리아 방송의 방송 송신을 유선을 이용하여 국내에서 동시에, 완전하게, 그리고 변경 없이 전달하는 것은 원래의 방송 송신의 일부로 간주된다. (4) 방송 사업자가 방송 사업자가 아닌 시설(신호 분배자)에 기술적 방법을 통해 저작물을 전달하고(직접 공급), 이 전달 동안 공중이 접근할 수 없게 하며, 신호 분배자가 해당 저작물을 즉시 공중이 인지할 수 있도록 하는 경우, 방송 사업자와 신호 분배자는 각자의 기여를 통해 참여하고 각자 저작자의 허락을 받아야 하는 단일 송신에 참여하는 자로 간주된다. 이는 방송 사업자가 저작물을 직접 송신하는 경우에는 적용되지 않는다. 신호 분배자로서 저작물을 즉시 공중이 인지할 수 있도록 할 권리는 저작권 집중 관리 단체만이 주장할 수 있다. §§ 59a 및 59b가 적용된다. § 17a. 프로그램 전달 신호가 암호화되어 송신되는 경우, 방송은 방송사업자 자신이 또는 그의 동의를 받아 그 방송의 해독 수단을 일반 공중에게 이용 가능하게 한 경우에만 존재한다. § 17b. (1) 위성방송의 경우에 저작권자에게 유보된 이용행위는 방송사업자의 통제와 책임 하에 프로그램 전달 신호를 위성을 거쳐 지구로 되돌아오는 중단 없는 통신망에 입력하는 행위에 있다. 따라서 위성방송은 제2항에 따라 제한적으로, 이러한 입력이 이루어지는 국가에서만 이루어진다. (2) 제1항에 명시된 입력이 유럽경제지역의 회원국이 아니며, 유럽공동체 이사회 지침 제II장(1993년 9월 27일자 위성방송 및 케이블 재전송에 관한 특정 저작권 및 저작인접권 규정의 조화에 관한 지침, ABl. Nr. L 248, 1993년 10월 6일, S 15, 오스트리아에 대해 EEA 협약 부록 XVII에 따라 적용되는 버전)에 규정된 보호 수준이 보장되지 않는 국가에서 이루어지는 경우, 방송은 다음의 국가에서 이루어진다. 1. 프로그램 전달 신호가 위성으로 전송되는 지구국이 위치한 유럽경제지역 회원국; 2. 제1호에 따른 요건이 충족되지 않는 경우, 제1항의 의미 내에서 입력을 의뢰한 방송사업자의 주된 사업장이 위치한 유럽경제지역 회원국. (3) 제2항의 경우에 지구국 운영 또는 제1항의 의미 내에서 입력에 대한 의뢰는 § 17 제1항의 의미 내에서 방송으로 간주된다. 강연권, 공연권 및 상영권. § 18. (1) 저작자는 어문저작물을 공중에게 공연 또는 상연할 배타적 권리, 제2조, Z 2에 명시된 종류의 저작물, 음악저작물 또는 영화저작물을 공중에게 상연할 배타적 권리, 그리고 시각 예술 저작물을 광학 장치를 통해 공중에게 상연할 배타적 권리를 가진다. (2) 공연 또는 상연이 직접적으로 이루어지는지 또는 영상 또는 음향 매체의 도움을 받아 이루어지는지는 중요하지 않다. (3) 공중 공연, 상연 및 시연에는 방송 송출의 이용 또는 작품의 공중 이용 제공을 통한 확성기 또는 기타 기술 장치를 통한 송출되거나 공중 이용 제공된 작품의 공중 재생산, 그리고 그러한 방식으로 발생한 공연, 상연 또는 시연의 장소(극장, 홀, 광장, 정원 등) 외부에서의 작품의 공중 재생산도 포함된다. 공연, 상연 또는 시연권의 적용을 받는 이용은 방송권의 적용을 받지 않으며 그 반대도 마찬가지이다. 동일인이 운영하는 시설 내에서 공중 재생산을 목적으로 하는 방송 프로그램의 전송은 공중 재생산의 일부이며 방송권의 적용을 받지 않는다. 마지막 두 문장은 각 권리의 구체적인 형태와 관계없이 실연자의 권리에도 적용된다. 이용제공권 § 18a. (1) 저작자는 자기가 저작물을 공중이 자유롭게 선택한 시간과 장소에서 접근할 수 있도록 유선 또는 무선 통신의 방식으로 공중에게 이용에 제공할 배타적인 권리를 가진다. (2) 이 법에서 "저작물을 공중에게 이용에 제공한다" 또는 "저작물의 공중 이용 제공"이라는 표현을 사용하는 경우, 이는 제1항에 따라 저작자에게 유보된 이용만을 의미하는 것으로 이해되어야 한다. 보충적인 온라인 서비스 § 18b. (1) 방송사업자가 텔레비전 또는 라디오 방송 프로그램을 온라인으로 동시에 제공하거나 프로그램 방송 후 제한된 기간 동안 제공하거나 해당 프로그램을 보완하는 자료(보완적 온라인 서비스)를 제공하는 경우, 그러한 보완적 방송 또는 제공의 근거가 되는 이용 행위 및 프로그램의 제공, 접근 또는 이용에 필요한 복제는 프로그램을 보완하는 자료가 제공되는 방송사업자의 통제 및 책임 하에 주된 사업장이 있는 국가에서만 발생한 것으로 본다. 다만, 이는 방송사업자의 프로그램 방송과 명확하게 관련되고 그에 종속되는 보완적 온라인 서비스에만 적용된다. (2) Abs. 1은 다음의 경우에 적용된다. 1. 라디오 프로그램 및 2. 뉴스 방송 또는 시사 프로그램 또는 방송사업자가 전액 자금을 지원하는 자체 제작 프로그램인 텔레비전 프로그램. 단, 스포츠 행사 및 그 안에 포함된 저작물 또는 기타 보호 대상은 제외한다. (3) 보완적 온라인 서비스에 대한 보상을 측정할 때 서비스의 특성, 제공되는 프로그램이 온라인에서 이용 가능한 기간, 청중 및 제공되는 언어 버전과 같은 서비스의 모든 측면을 고려해야 한다. 여기에는 방송사업자의 수입을 기준으로 보상 금액을 계산하는 것이 포함된다. (4) Abs. 1 내지 3은 권리 보유자 및 방송사업자가 연합법에 따라 해당 권리의 이용을 계약상 제한하는 자유에 영향을 미치지 않는다. (5) Abs. 1 내지 3은 유럽 연합 회원국 또는 유럽 경제 지역 협약 당사국에 주된 사업장을 둔 방송사업자의 통제 및 책임 하에 제공되는 보완적 온라인 서비스에만 적용된다. 대형 온라인 플랫폼 제공업체의 방송 및 제공 § 18c. § 17 Abs. 1 및 2와 § 18a의 요건 하에, 대규모 온라인 플랫폼 제공자로서 이용자가 업로드한 저작권으로 보호되는 저작물에 대한 대중의 접근을 제공하는 자도 저작물의 방송 또는 공중 이용 제공을 수행하는 것으로 간주된다. 따라서 그는 저작권자의 허가를 받아야 한다. 대규모 온라인 플랫폼 제공자는 정보 사회 서비스 제공자(1999년 통지법 § 1 Abs. 1 Z 2 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999)로서, 온라인 콘텐츠 시장에서 중요한 역할을 수행하는 경우, 예를 들어 오디오 및 비디오 스트리밍 서비스와 같은 온라인 콘텐츠 서비스와 동일한 대상 그룹을 놓고 경쟁하고, 서비스의 주요 목적 중 하나가 이용자가 업로드한 많은 양의 저작물을 저장하고 대중이 접근할 수 있도록 제공하는 것이며, 서비스가 이러한 콘텐츠를 구성하고 홍보하여 이익을 얻는 경우에 해당한다. 비영리 온라인 백과사전, 비영리 교육, 예술 및 과학 저장소, 오픈 소스 소프트웨어 개발 및 배포 플랫폼, 2021년 통신법 § 4 Z 4 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021 의미의 전자 통신 서비스 제공자, 온라인 마켓플레이스, 기업 간 클라우드 서비스 및 이용자가 개인적인 용도로 콘텐츠를 업로드할 수 있도록 하는 클라우드 서비스와 같은 서비스 제공자는 본 조항의 의미에서 서비스 제공자가 아니다. 2. 지적 이익 보호. 저작권 보호. § 19. (1) 저작자의 성명이 다투어지거나 저작물이 그 창작자가 아닌 다른 사람의 것으로 귀속되는 경우, 그 창작자는 자신을 위하여 저작자임을 주장할 권리를 가진다. 그의 사후에는 이러한 경우에 저작재산권이 이전된 자는 그 저작물의 창작자의 저작자임을 옹호할 권리를 가진다. (2) 이 권리의 포기는 효력이 없다. 저작자 표시. § 20. (1) 저작자는 자신의 저작물에 저작자 표시를 할 것인지 여부와 어떠한 저작자 표시를 할 것인지를 결정한다. (2) 2차적저작물은 그 2차적저작물에 원저작물인 양 보이는 방식으로 저작자 표시를 하여서는 아니 된다. (3) 미술저작물의 복제물에는 저작자 표시를 통하여 원본인 양 보이는 외관을 부여하여서는 아니 된다. 저작물 보호. § 21. (1) 저작물이 공중에게 이용가능하게 하는 방식으로 이용되거나 배포할 목적으로 복제되는 경우, 그러한 저작물 이용 권리자는 저작자의 동의가 있거나 법률이 변경을 허용하지 않는 한, 해당 저작물 자체, 그 제목 또는 저작자 표시에 대한 축소, 추가 또는 기타 변경을 할 수 없다. 특히, 저작자가 선량한 거래 관행 및 관례에 따라 저작물 이용 권리자에게 금지할 수 없는 변경, 특히 허용된 저작물 이용의 종류 또는 목적에 의해 요구되는 변경은 허용된다. (2) 미술 저작물의 원본에 대해서는 원본이 저작물을 공중에게 이용가능하게 하는 방식으로 이용되지 않는 경우에도 제1항의 규정이 적용된다. (3) 구체적으로 명시되지 않은 변경에 대한 동의를 부여하더라도 저작자는 저작물에 대한 자신의 정신적 이익을 심각하게 침해하는 저작물의 왜곡, 절단 및 기타 변경에 반대하는 것을 막지 못한다. 3. 저작물 소유자의 의무. § 22. 저작물의 원작품 소유자는 저작물을 복제할 수 있도록 필요한 범위 내에서 저작자의 요구에 따라 이를 제공해야 한다. 이 경우 저작자는 소유자의 이익을 적절히 고려해야 한다. 소유자는 저작자에게 상기 목적을 위해 원작품을 인도할 의무가 없으며, 원작품의 보존에 대해 저작자에게 책임을 지지 않는다. 4. 저작권의 양도. § 23. (1) 저작권은 상속될 수 있으며, 사인에 의한 유언의 이행으로 특정 승계인에게 양도될 수도 있다. (2) 공동저작자의 상속재산이 누구에게도 상속되지 않고 무주재산으로서 국가에 귀속되지도 않는 경우, 해당 공동저작자의 저작권은 다른 공동저작자에게 귀속된다. 공동저작자가 자신의 저작권을 포기하는 경우에도 그 포기의 효력이 미치는 범위 내에서 동일하게 적용된다. (3) 그 외의 경우에는 저작권을 양도할 수 없다. (4) 저작권이 여러 사람에게 이전되는 경우, 그들에게는 공동저작자(§ 11)에 대한 규정이 준용된다. 5. 저작물 이용 허락 및 저작물 이용권. § 24. (1) 저작자는 다른 사람에게 제14조부터 제18조의2까지의 규정에 따라 저작자에게 유보된 개별적이거나 모든 이용 방법에 따라 저작물을 이용하도록 허락할 수 있다(저작물 이용 허락). 또한 저작자는 다른 사람에게 그에 대한 독점적인 권리를 부여할 수도 있다(저작물 이용권). (2) 저작물 이용권의 설정 또는 양도 전에 부여된 저작물 이용 허락은 저작물 이용권자와 다른 합의가 없는 한 저작물 이용권자에 대하여 효력을 유지한다. 제18조의3에 따른 방송 또는 공중 이용 제공을 위한 저작물 이용 허락 또는 저작물 이용권 § 24a. 대형 온라인 플랫폼 제공자에게 방송 또는 § 18c에 따른 공중 이용 제공에 대한 저작물 이용 허락이 부여되거나 저작물 이용권이 설정 또는 이전된 경우, 해당 서비스의 이용자는 해당 이용자가 상업적 활동을 기반으로 행동하거나 해당 활동으로 상당한 수입을 얻지 않는 한, 부여된 허락 범위 내에서 온라인 플랫폼을 통해 해당 저작물을 방송하거나 공중 이용에 제공하는 것이 허용된다. 이용자에게 부여된 허락은 서비스 제공자에게도 허용된 이용 권한을 부여한다. 비디오 주문형 서비스(Videoabrufdienste)를 통한 시청각 저작물 이용 가능성에 대한 계약 지원 § 24b. 영상물 주문형 서비스(Videoabrufdienste)를 통한 시청각 저작물의 이용허락에 관한 계약이 성립되지 아니하는 경우, 각 당사자는 중재위원회(VerwGesG 2016 § 82, BGBl. I Nr. 27/2016)에 계약 지원을 신청할 수 있다. 중재위원회는 당사자들에게 제안을 할 수 있다. 목적 양도의 원칙 및 미지의 이용 형태 § 24c. (1) 저작물이용허락 또는 저작물이용권 설정 시 이용 방법이 명시적으로 개별적으로 지정되지 않은 경우, 양 당사자가 합의한 계약 목적에 따라 그 효력이 미치는 이용 방법이 결정됩니다. 저작물이용허락이 부여되었는지 또는 저작물이용권이 설정되었는지, 허락 및 설정된 권리의 범위, 그리고 그 제한 사항에 대해서도 동일하게 적용됩니다. 업무상 관계에서 창작된 저작물과 전체 저작물에 비해 부차적인 기여를 하는 저작물에는 목적 양도 원칙이 적용되지 않습니다. (2) 저작자가 계약 체결 시 알려지지 않은 이용 방법에 대해 저작물이용허락을 부여하거나 저작물이용권을 설정하는 계약은 서면으로 이루어져야 합니다. 저작자는 이러한 저작물이용허락 또는 저작물이용권을 철회할 수 있습니다. 철회권은 계약 상대방이 새로운 유형의 이용을 시작하려는 의사를 저작자에게 마지막으로 알려진 주소로 통지한 후 3개월이 지나면 소멸됩니다. 철회권은 사전에 포기할 수 없습니다. (3) 영화 저작물 또는 영화 저작물 제작에 사용된 저작물에는 철회권이 인정되지 않습니다. 또한 저작자가 저작물, 제품 또는 서비스에 대해 부차적인 기여만 한 경우, 업무상 관계에서 창작된 저작물의 경우, 그리고 알려지지 않은 이용 방법에 대해 별도의 적절한 보상이 합의된 경우에는 철회권이 존재하지 않습니다. 6. 집행 제한. § 25. (1) 이용허락권은 금전채무로 인한 강제집행의 대상이 되지 아니한다. (2) 금전채무로 인하여 저작물의 원본에 대하여 행하여진 강제집행은 그 판매로 인하여 저작자 또는 이용허락권자의 배포권이 침해되는 경우에는 허용되지 아니한다. (3) 제2항은 압류 당시 그 배포에 대한 권한을 가진 자 또는 그의 동의를 얻어 질권이 설정된 저작물의 원본에는 적용되지 아니한다. (4) 미술저작물의 경우, 배포권은 배포에 대한 권한을 가진 자가 판매를 위해 제공한 저작물의 원본에 대한 강제집행을 방해하지 아니한다. (5) 저작물의 복제만을 목적으로 하는 수단(예: 형틀, 판, 석판, 목판, 필름 등)으로서 그에 대한 권한을 가진 자에게 속하는 것은 금전채무로 인하여 복제권의 종물과 동일하게 복제권과 함께 강제집행될 수 있을 뿐이다. (6) 영화저작물의 상영만을 목적으로 하는 수단(필름 등)으로서 그에 대한 권한을 가진 자에게 속하는 경우에도 동일하게 적용된다. IV. 절. 이용허락권. § 26. 어떠한 방식으로, 어떠한 수단으로, 그리고 어떠한 지역적 및 시간적 한계 내에서 저작물이 저작물 이용 허락을 받은 자(제24조 제1항 제2문)에 의하여 이용될 수 있는지는 저작자와 체결된 계약에 따른다. 저작물 이용 허락이 미치는 범위 내에서 저작자는 제3자와 동일하게 저작물 이용을 자제해야 하지만, 저작권 침해에 대한 소송을 제기할 권리는 침해받지 않는다. 이러한 의무가 소멸되면 저작재산권은 이전의 효력을 회복한다. 저작물 이용권의 양도. § 27. (1) 저작재산권은 상속 및 양도할 수 있다. (2) 특정승계인에게는 저작재산권이 원칙적으로 저작자의 동의가 있어야 이전될 수 있다. 동의는 정당한 이유가 있는 경우에만 거부될 수 있다. 저작자가 저작재산권자 또는 저작재산권을 이전받고자 하는 자의 서면 요청을 받은 후 2개월 이내에 거부하지 않으면 동의한 것으로 간주한다. 이러한 효력은 요청서에 명시적으로 언급되어야 한다. (3) 특정승계의 방법으로 저작재산권을 취득한 자는 양도인을 대신하여 양도인이 저작자와 체결한 계약에 따라 부담하는 의무를 이행해야 한다. 저작자에게 지급해야 할 대가 및 양수인이 해당 계약에서 발생하는 의무를 이행하지 않아 저작자에게 발생한 손해에 대해 양도인은 저작자에게 연대보증인으로서 책임을 진다. (4) 양도인이 저작자의 동의 없이 양수인과 체결한 합의로서 제3항에 위배되어 저작자에게 불리한 합의는 저작자에 대해 효력이 없다. (5) 양수인이 인수하기 전에 양도인에 대해 발생한 저작자의 손해배상청구권에 대한 양수인의 책임은 일반 규정에 따른다. § 28. (1) 다른 약정이 없는 한, 저작재산권은 그 저작재산권이 속한 기업 또는 기업의 그러한 지점과 함께 저작자의 동의 없이 다른 사람에게 양도될 수 있다. (2) 또한 저작재산권자가 그 권리 행사를 할 의무가 없고 저작자와 다른 약정을 하지 않은 경우에는 저작자의 동의 없이 다음의 권리를 양도할 수 있다. 1. 내용 및 처리 방법을 나타내는 저작재산권자의 계획에 따라 주문에 의해 창작되거나 타인의 저작물을 위한 보조 또는 부수적인 작업으로 창작된 언어 저작물 및 § 2, Z 3에 명시된 종류의 저작물에 대한 저작재산권; 2. 상업 기업의 주문에 의하거나 상업 기업을 위해 그 기업의 업무로서 창작된 사진 저작물(사진 저작물) 및 응용미술 저작물에 대한 저작재산권. 계약 관계의 조기 해지. § 29. (1) 저작재산권 이용허락이 그 설정 목적에 상응하는 사용으로 전혀 이루어지지 않거나, 저작자의 중요한 이익이 침해될 정도로 불충분하게 이루어지는 경우, 저작자에게 귀책사유가 없다면, 저작자는 그 이용허락에 관련된 계약 관계를 조기에 해지할 수 있다. (2) 해지는 저작자가 이용허락을 받은 자에게 설정한 합리적인 유예기간이 경과한 후에야 선언될 수 있다. 이용허락을 받은 자가 저작재산권 행사가 불가능하거나 거부하는 경우, 또는 유예기간 부여가 저작자의 압도적인 이익을 위태롭게 하는 경우에는 유예기간 설정이 필요하지 않다. (3) 제1항에서 언급된 사유로 계약 관계를 해지할 수 있는 권리는 3년을 초과하는 기간 동안 미리 포기할 수 없다. 이 기간에는 저작자의 사정으로 인해 이용허락을 받은 자가 저작물을 이용하는 것이 방해받은 기간은 포함되지 않는다. (4) 저작자가 계약 관계를 해지하기 위해 제출한 선언의 효력은, 이용허락을 받은 자가 해당 선언을 수령한 후 14일 이내에 거부하지 않으면 다툴 수 없다. § 30. (1) 제28조 제2항 제1호 및 제2호에 규정된 저작물 이용권의 경우, 저작물 이용권자가 자신의 권리 행사를 할 의무가 있는 경우에만 제29조의 규정이 적용된다. (2) 제29조의 규정은 계약 또는 법률에 따라 저작권자에게 부여된 권리, 즉 다른 사유로 계약을 해제하거나, 계약에서 철회하거나, 계약의 이행을 요구하거나, 불이행으로 인한 손해배상을 청구할 수 있는 권리에 영향을 미치지 아니한다. 장래의 저작물에 대한 저작물 이용권. § 31. (1) 장차 창작될 저작물에 대해서도 미리 유효하게 처분할 수 있다. (2) 저작자가 생존하는 동안 또는 5년을 초과하는 기간 내에 창작할 모든 저작물로서 구체적으로 특정되지 아니하거나 종류만 특정된 저작물에 대한 이용허락을 타인에게 부여하기로 약정한 경우, 각 당사자는 계약 체결 후 5년이 경과하면 언제든지 계약을 해지할 수 있다. 해지권은 미리 포기할 수 없다. 해지 기간은 더 짧은 기간이 합의되지 않은 경우 3개월로 한다. 해지로 인하여 계약 관계는 해지 기간 만료 시점에 아직 완성되지 않은 저작물에 한하여 종료된다. (3) 제2항의 규정은 계약을 해제할 수 있는 다른 권리에 영향을 미치지 아니한다. 일시불 보상 시 15년 후 다른 방식으로 이용할 권리 § 31a. (1) 저작자가 일정한 금액의 보수를 받고 저작물 이용 허락을 한 경우, 그는 15년이 지난 후 해당 저작물을 다른 방식으로 이용할 권리가 있다. 저작물 이용 허락의 남은 기간 동안, 이는 저작물 이용 승인으로 대체된다. 해당 기간은 저작물 이용 허락 시점 또는 저작물이 나중에 인도되는 경우 인도 시점부터 시작된다. § 37a 제2문은 그에 따라 적용된다. (2) 제1항에 명시된 기간이 시작된 후 최소 5년이 지나야 계약 당사자는 서면으로 이용 허락의 배타성을 전체 기간으로 연장할 수 있다. (3) 다음의 경우에는 제1항 및 제2항이 적용되지 않는다. 1. 저작자가 저작물, 제품 또는 서비스에 대해 부차적인 기여만 하는 경우; 특히 저작물의 전체적인 인상이나 제품 또는 서비스의 품질에 거의 영향을 미치지 않는 경우, 예를 들어 저작물, 제품 또는 서비스의 일반적인 내용에 속하지 않는 경우 부차적인 기여로 간주된다. 2. 해당 저작물이 고용 관계의 틀 내에서 창작된 경우, 3. 해당 저작물이 저작자의 동의하에 등록 여부와 관계없이 상표 또는 기타 식별표지, 디자인 또는 공동체 디자인에 사용되는 경우, 또는 4. 해당 저작물이 공개되지 않을 예정인 경우. 파산 절차 개시 § 32. (1) 저작자가 다른 사람에게 저작물을 복제 및 배포할 수 있는 독점적인 권리를 부여하였고, 해당 저작물 이용 허락을 받은 자의 재산에 대하여 파산 절차가 개시된 경우, 저작자가 파산 절차 개시 전에 이미 복제될 저작물의 원본을 저작물 이용 허락을 받은 자에게 인도하였다는 이유로 아직 이행되지 않은 쌍무 계약에 관한 파산법 규정의 적용이 배제되지 아니한다. (2) 파산 절차 개시 시점에 저작물 복제가 아직 시작되지 않은 경우, 저작자는 계약을 해제할 수 있다. 채무자 또는 파산관재인의 신청에 따라 파산 법원은 저작자가 더 이상 해제를 선언할 수 없는 기한을 정해야 한다. V. Abschnitt. 저작자에게 유리한 유보 조항. 해석 규칙. § 33. (1) 반대의 약정이 없는 때에는 저작물을 이용할 권리의 허락은 번역 및 그 밖의 변경에 미치지 아니하며, 문학 또는 음악 저작물을 복제할 권리의 허락은 영상 또는 음반에의 저작물 복제에 미치지 아니하고, 방송할 권리의 허락(제17조)은 방송 중 또는 방송의 목적을 위하여 영상 또는 음반에 저작물을 고정할 권리에 미치지 아니한다. (2) 저작물 원본의 소유권 양도에는 의심스러운 경우 저작물 이용 허락 또는 저작물 이용 승인이 포함되지 아니한다. 총괄 편집본. § 34. 문학 또는 음악 저작물을 복제 및 배포할 수 있는 독점적 권리를 타인에게 부여한 저작자는 저작물이 발행된 달력 연도가 만료된 후 20년이 경과하면 총집본으로 저작물을 복제 및 배포할 권리를 보유한다. 이 권리는 계약에 의해 제한되거나 폐지될 수 없다. 미술 저작물의 경우 유보. § 35. 저작자는 다른 사람에게 미술 저작물을 복제 및 배포할 수 있는 독점적 권리를 부여한 경우에도, 해당 저작물의 창작자의 예술적 활동에 관한 에세이 또는 그의 창작물 견본으로 해당 저작물을 복제 및 배포할 권리를 보유한다. 작품집에 대한 기고. § 36. (1) 저작물이 정기간행물(신문, 잡지, 연감, 달력 등)에 기고된 경우, 다른 약정이 없거나 해당 정기간행물의 발행인 또는 편집자가 해당 저작물을 복제 및 배포할 권리를 독점적으로 취득하여 해당 저작물이 다른 방식으로 복제 또는 배포될 수 없다는 의미로 해석될 수 있는 특별한 사정이 없는 한, 저작자는 해당 저작물을 다른 방식으로 복제 및 배포할 권리를 보유한다. (2) 신문에 기고된 저작물의 경우, 그러한 독점적 권리는 해당 저작물이 신문에 게재된 직후 소멸된다. 다른 정기간행물에 기고된 저작물, 또는 비정기간행물에 기고되어 저작자에게 대가 청구권이 없는 저작물의 경우, 그러한 독점적 권리는 해당 저작물이 해당 간행물에 게재된 달력 연도가 종료된 후 1년이 경과하면 소멸된다. § 37. 정기간행물 편집자 또는 발행인이 저작물을 기고로서 수락하고, 해당 기고를 언제 정기간행물에 복제 및 배포할 것인지에 대해 아무런 합의가 없는 경우, 편집자 또는 발행인은 의심스러운 경우 이를 수행할 의무가 없다. 그러나 저작자는 기고가 제출 후 1년 이내에 정기간행물에 게재되지 않으면 편집자 또는 발행인의 권리가 소멸되었음을 선언할 수 있다. 저작자의 보수 청구권은 영향을 받지 않는다. § 29, 4항은 준용한다. 과학 논문 저작자의 재사용권 § 37a. 공공 자금으로 최소 절반 이상을 지원받는 연구 기관의 과학 연구 인력 구성원으로서 과학 논문을 창작한 저작자는, 해당 논문이 적어도 1년에 두 번 이상 정기적으로 발행되는 학술지에 게재된 경우, 출판사 또는 편집자에게 저작물 이용 권한을 부여했더라도 최초 출판 후 12개월이 지난 후에는 상업적 목적이 없는 한, 수락된 원고 버전으로 해당 논문을 대중에게 공개적으로 이용 가능하게 할 권리를 가진다. 최초 출판물의 출처를 명시해야 한다. 저작자에게 불리한 합의는 효력이 없다. 저작자와의 이용 계약에서 공정한 보상에 관한 조항, 적절하고 비례적인 보상 원칙 참조. § 37b. (1) 저작권은 저작자의 저작물에 대한 정신적 및 개인적 관계와 저작물의 이용에 있어서 저작자를 보호한다. 이는 동시에 저작물 이용에 대한 적절한 보상을 확보하는 데 기여한다. (2) 다른 사람에게 § 14 내지 § 18a에 따라 저작자에게 유보된 개별 또는 모든 종류의 이용 방법에 따라 저작물을 이용할 수 있는 독점적 권리를 부여하거나 그러한 이용을 허락한 저작자는 그에 대한 적절하고 비례적인 보상을 받아야 한다. 이는 관련 권리의 경제적 가치, 저작물의 저작자의 기여 또는 여러 저작물의 결합 및 업계 관행 및 공정한 시장 상황이 고려되는 한, 일괄 보상 합의를 방해하지 않는다. 저작자가 자신의 권리를 이미 다른 방식으로 처분하지 않은 경우, 이 규정은 § 14 내지 § 18a에 따라 저작자에게 유보된 개별 또는 모든 종류의 이용 방법에 따라 저작물을 무상으로 이용하도록 허용하는 것을 막지 않는다. (3) 보상은 계약 체결 시점에 모든 상황을 고려하여 허용된 이용 가능성에 대해 상거래에서 통상적이고 공정하게 제공되어야 하는 것에 상응하는 경우 적절하다. (4) 계약 체결 시점의 보상이 단체 협약의 보상 규칙에 상응하는 경우, 해당 직업군에 대해서는 적절한 것으로 간주된다. 이는 저작자 및 저작물 이용자의 대표 단체가 합의한 보상 규칙에 따른 보상에도 적용된다. 단체 협약의 규칙은 다른 규칙, 특히 저작자 및 저작물 이용자의 대표 단체가 합의한 규칙보다 우선한다. 단체의 활동 범위가 연방 전체를 포괄하고 단체의 회원 수가 해당 직업군 회원의 압도적 다수를 차지하는 경우, 해당 단체는 대표성을 갖는다. 보상 규칙에 대한 합의는 단체의 대표성이 저작권 집중 관리 단체 감독 기관(§ 83 VerwGesG 2016)에 의해 법적으로 확정된 후에만 체결될 수 있다. Art. 101 및 102 AEUV 및 2005년 카르텔 법 § 1, BGBl. I Nr. 61/2005는 영향을 받지 않는다. (5) 저작권 집중 관리 단체 감독 기관(§ 83 VerwGesG 2016)은 신청에 따라 그리고 요건이 충족되는 경우 Abs. 4에 따라 대표성을 확정해야 한다. 신청서에는 적어도 신청자가 Abs. 4에 따라 합의를 체결하려는 직업군을 명시해야 한다. 절차에는 1991년 일반 행정 절차 법, BGBl. Nr. 51/1991이 적용된다. 대표성을 인정하기 전에 관련 직업군에 의견을 청취해야 한다. 대표성은 중요한 이유가 있는 경우 언제든지 취소될 수 있다. 그러한 이유는 특히 대표되는 회원 수가 더 이상 충분히 대표적이지 않거나 단체가 자신에게 부과된 의무를 충분히 이행하지 않거나 심각하게 위반하는 경우이다. 저작권 집중 관리 단체 감독 기관(§ 83 VerwGesG 2016)의 결정에 대한 불만 사항은 연방 행정 법원에서 결정한다. (6) 공동 보상 규칙에 대한 합의에 도달하지 못하는 경우, 관련 당사자는 중재 위원회(§ 82 VerwGesG 2016)에 계약 지원을 요청할 수 있다. 중재 위원회는 당사자에게 제안을 할 수 있다. 계약 조정 메커니즘 § 37c. (1) 저작자는 자신이 저작물 이용 허락을 하거나 저작물 이용 권리를 설정한 자에 대하여, 원래 합의된 보수가 해당 저작물 이용으로 인한 모든 후속 관련 수입과 비교하여 명백히 불균형적으로 낮은 것으로 판명되는 경우, 추가적이고 적절하며 공정한 보수를 청구할 권리를 가진다. 저작물 이용 허락 또는 저작물 이용 권리가 양도되는 경우, 양수인은 전 문장의 규정에 따라 저작자에게 직접 책임을 진다. 양도인의 책임은 면제된다. (2) 저작자는 § 37b Abs. 4에 따른 보수 규정 또는 단체 협약에 따라 보수가 결정되었고, 해당 규정 또는 협약이 Abs. 1의 경우에 대한 추가적인 적절한 보수를 명시적으로 규정하는 한, Abs. 1에 따른 청구권을 가지지 않는다. (3) § 34 VerwGesG 2016은 영향을 받지 않는다. 정보에 대한 청구권 § 37d. (1) 저작재산권 이용허락 또는 저작재산권에 근거하여 저작자의 계약 당사자로서 대가를 받고 저작물을 이용하는 자는 저작물의 이용, 특히 이용의 종류, 발생한 수입 및 미수 채권을 포함하여 저작물의 활용에 대한 최신의 관련성 있고 포괄적인 정보를 업계별 특성을 고려하여 매년 1회 저작자에게 제공해야 한다. 정보는 디지털 방식으로도 제공될 수 있다. (2) 다음의 경우에는 이러한 의무가 존재하지 않는다. 1. 저작자가 저작물, 제품 또는 서비스에 대해 부차적인 기여만 한 경우. 특히 저작물의 전체적인 인상 또는 제품이나 서비스의 품질에 거의 영향을 미치지 않는 경우, 예를 들어 저작물, 제품 또는 서비스의 일반적인 내용에 속하지 않는 경우에는 부차적인 기여로 간주된다. 단, 저작자가 § 37c에 따른 자신의 청구권 행사를 위해 정보가 필요하다는 것을 입증하는 경우는 예외로 한다. 또는 2. 다른 이유로 계약 당사자에 대한 청구가 불균형한 경우. (3) 저작물 이용으로 발생한 수입에 비해 관리 비용이 불균형적으로 높은 경우, 청구권은 그러한 경우에 합리적인 재량으로 예상할 수 있는 정보의 종류와 범위로 제한된다. (4) 저작자의 계약 당사자가 저작재산권 이용권을 양도하거나 다른 저작재산권 이용허락을 부여한 경우, 저작자는 해당 이용권을 행사하는 제3자에게도 정보를 요구할 수 있다. 단, 저작자의 계약 당사자가 저작자에게 정보를 제공하는 데 필요한 모든 정보를 보유하고 있지 않은 경우에 한한다. 이를 위해 저작자의 계약 당사자는 제3자의 신원을 저작자에게 공개해야 한다. (5) 저작자와 그의 계약 당사자는 저작자가 이 법에 따른 자신의 권리 행사를 위해 정보를 사용하는 것을 방해하지 않는 한, 저작자가 제공된 정보를 기밀로 취급하기로 합의할 수 있다. (6) 저작권 집중 관리 단체에는 § 41 VerwGesG 2016이 적용된다. 중재위원회를 통한 중재 § 37e. 제37c조 및 제37d조에 따른 청구권에 관한 저작자, 그 계약상대방 또는 제3자 간의 분쟁에 있어서는 중재위원회(2016년 저작권법 시행법 제82조)를 중재인으로 요청할 수 있다. 분쟁 당사자는 대표 단체(제37b조 제4항)를 통해 대리될 수도 있다. 강행규정. § 37f. (1) § 37c 및 § 37d에 따른 청구권과 § 37e에 따른 중재 또는 다른 형태의 대안적 분쟁 해결은 사전에 포기할 수 없다. 이용 계약에 법률 선택이 없어 오스트리아 법률을 적용해야 하는 경우, 이러한 규정은 강행적으로 적용된다. 당사자들이 선택한 준거법이 유럽 연합의 다른 회원국 또는 유럽 경제 지역 협정의 다른 계약국의 법률이 아니고, 법률 선택 시점에 계약 대상 사실 관계의 다른 모든 요소가 그러한 국가에 위치한 경우, § 37c 및 § 37d에 따른 청구권과 § 37e에 따른 중재는 당사자들이 선택한 적용 가능한 법률을 대체한다. (2) § 37c에 따른 청구권에 대한 기대권은 강제 집행의 대상이 되지 아니하며, 기대권에 대한 처분은 효력이 없다. 컴퓨터 프로그램의 예외 § 37g. 제24a조, 제31a조, 제37b조부터 제37f조까지는 컴퓨터프로그램의 저작자에게는 적용되지 아니한다. § 40a. VI. Abschnitt 영화 저작물에 대한 특별 규정. 영화 저작물에 대한 권리 § 38. (1) 영화 제작에 협력할 의무를 지는 자는, 영화 저작물에 대한 저작권을 취득하는 경우, 의심스러운 경우 영화 제작자가 해당 영화 저작물과 번역물 및 기타 영화적 각색 또는 변경물을 모든 이용 방식으로 이용할 수 있는 독점적 권리를 부여하는 것으로 간주한다. 영화 저작물의 저작자가 사전에 제3자에게 이러한 이용 권한을 부여한 경우에도, 그는 항상 이러한 권리를 제한적으로 또는 무제한적으로 영화 제작자에게 부여할 권한을 보유한다. 소설, 시나리오 및 영화 음악과 같이 영화 저작물 제작에 사용된 저작물에 대한 저작권은 영향을 받지 않는다. 이 항은 영화 저작물 제작 과정에서 생성된 사진 저작물의 영화적 이용 권리에 상응하여 적용된다. 영화 저작자의 법적 보상 청구권은 포기할 수 없는 한, 영화 제작자와 영화 저작자에게 각각 절반씩 귀속된다. (1a) 제1항에 따라 권한이 있는 영화 제작자 또는 저작물 이용 허락을 받은 자가 유료로 다른 사람에게 전선망을 이용하여 영화 저작물을 동시에, 완전하게, 그리고 변경 없이 재전송할 수 있도록 허용하는 경우, 저작자는 해당 대가에 대한 지분을 청구할 권리가 있다. 이 지분은 영화 제작자가 저작자와 달리 합의하지 않는 한 1/3이다. 영화 제작자 또는 저작물 이용 허락을 받은 자가 다른 배타적 권리의 소유자로서 이용을 허용하고 이에 대해 일괄 대가가 합의된 경우, 저작자는 이 규정에 따른 청구권을 영화 저작물에 대한 저작물 이용 권한의 대가로 귀속되는 대가의 일부에 대해서만 갖는다. 저작자는 대가를 지불할 의무가 있는 자가 영화 제작자 또는 저작물 이용 허락을 받은 자에 의해 청구가 인정되었거나 그에 대해 법적으로 확정되었음을 입증하는 경우, 이 규정에 따른 청구권을 해당 당사자에 대해 직접 행사할 수 있다. 이 규정에 따른 저작자의 청구권은 저작권 신탁 관리 단체에 의해서만 행사될 수 있다. (2) 영화 저작물의 변경, 제목 및 영화 제작자의 표시는 § 39, 3항의 규정에도 불구하고 영화 제작자의 동의 없이 § 21, 1항의 규정이 영화 제작자에게 상응하게 적용되는 범위 내에서만 허용된다. (3) 반증이 없는 한, 영화 저작물의 복제물에 자신의 진정한 이름, 회사 또는 그가 알려진 가명 또는 사업체 식별 표시를 통하여 통상적인 방식으로 영화 제작자로 표시된 자는 영화 제작자로 간주된다. 영화 저작물의 공개 상영 또는 라디오 방송에서 지정된 방식으로 영화 제작자로 표시된 자에게도 동일하게 적용된다. 단, 앞 문장에서 제시된 추정이 다른 사람이 영화 제작자임을 시사하는 경우는 예외로 한다. 저작자. § 39. (1) 직업적으로 제작된 영화 저작물의 창작에 참여하여 해당 저작물의 전체적인 구성에 독특한 정신적 창조물의 성격이 부여된 경우, 제작자는 해당 영화 및 영화 저작물 광고에 해당 창작자를 저작자로 명시하도록 요구할 수 있다. (2) 저작자 표시는 (1)항에 따라 영화 저작물의 공개 상영 및 방송 광고에 명시되어야 한다. (3) § 21에 따라 저작자의 동의가 있어야만 허용되는 영화 저작물, 제목 및 저작자 표시의 변경에는 § 38, (2)항의 규정에도 불구하고 저작자 표시에 명시된 저작자의 동의가 필요하다. (4) 영화 저작물의 각색 및 번역물을 이용하려면 영화 제작자의 동의 외에도 저작자 표시에 명시된 저작자의 동의가 필요하다. 해당 저작자가 영화 제작자와 달리 합의하지 않은 경우, 선의의 거래 관행 및 관례에 따라 영화 저작물의 정상적인 이용에 필요하고 저작자의 저작물에 대한 정신적 이익을 침해하지 않는 번역 및 각색(미완성 영화 저작물의 완성 포함)에는 이러한 동의가 필요하지 않다. (주: (5)항은 BGBl. Nr. 151/1996에 의해 폐지됨) 이용권 및 저작물 이용권. § 40. (1) 영화제작자에게 귀속되는 이용권은 상속 및 양도할 수 있으며, 제한 없이 강제집행될 수 있다. 그 권리가 타인에게 이전되는 경우, 양수인은 영화 저작물의 제작자로 지칭될 권리를 부여받을 수도 있다. 이 경우, 양수인은 이후 영화제작자로 간주되며, § 38, Absatz 2에 따라 그에게 부여되는 보호를 향유한다. (2) 상업적으로 제작된 영화 저작물에 대한 저작물 이용권은 제작자와 달리 합의된 바가 없으면, 그의 동의 없이 타인에게 이전될 수 있다. (3) §§ 29 및 31a의 규정은 상업적으로 제작된 영화 저작물에 대한 저작물 이용 허락 또는 저작물 이용권에 적용되지 않는다. VIa. Abschnitt 컴퓨터 프로그램에 대한 특별 규정 컴퓨터 프로그램 § 40a. (1) 컴퓨터프로그램은 창작자의 독자적인 지적 창작의 결과인 경우 이 법의 의미 내에서 저작물이다. (2) 이 법에서 "컴퓨터프로그램"이라는 표현은 기계 코드 및 컴퓨터프로그램 개발 자료를 포함한 모든 표현 형식을 포함한다. 피고용인 § 40b. 컴퓨터프로그램이 피고용인에 의하여 그의 직무상 의무의 이행으로 창작된 경우, 고용주는 저작자와 다른 약정을 하지 아니한 때에는 그 컴퓨터프로그램에 대하여 무제한의 저작물 이용권을 가진다. 그러한 경우에 고용주는 또한 제20조 및 제21조 제1항에 명시된 권리를 행사할 권한을 가진다. 다만, 제19조에 따라 저작자임을 주장할 수 있는 저작자의 권리는 영향을 받지 아니한다. 저작물 이용권 § 40c. 컴퓨터프로그램에 대한 이용허락은 저작자와 다른 약정이 없는 경우에는 그의 동의 없이 다른 사람에게 양도할 수 있다. 제29조의 규정은 컴퓨터프로그램에 대한 이용허락에는 적용되지 아니한다. 자유이용 § 40d. (1) § 42는 컴퓨터 프로그램에는 적용되지 아니한다. (2) 컴퓨터 프로그램은 그 사용 권한이 있는 자가 그 프로그램의 통상적인 사용을 위하여 필요한 범위 안에서 복제 및 개작할 수 있다. 이에는 그 사용자의 필요에 맞게 변경하는 것도 포함된다. (3) 컴퓨터 프로그램의 사용 권한이 있는 자는 다음 각 호의 행위를 할 수 있다. 1. 컴퓨터 프로그램의 사용을 위하여 필요한 범위 안에서 백업을 목적으로 복제물(보안 복사본)을 제작하는 행위 2. 프로그램 요소에 내재된 아이디어 및 원칙을 확인하기 위하여 프로그램을 적재, 표시, 실행, 전송 또는 저장하는 행위를 통하여 프로그램의 기능을 관찰, 조사 또는 시험하는 행위로서 그 행위에 대한 권한이 있는 경우 (4) 제2항 및 제3항에 따른 권리는 유효하게 포기될 수 없다. 이는 제2항의 의미 내에서 통상적인 사용의 범위에 관한 합의를 배제하지 아니한다. 역컴파일 § 40e. (1) 컴퓨터 프로그램의 코드는 다음의 조건이 충족되는 경우 복제될 수 있으며, 그 코드 형태가 번역될 수 있다. 1. 해당 행위가 독립적으로 창작된 컴퓨터 프로그램과 다른 프로그램 간의 상호 운용성을 확보하는 데 필요한 정보를 얻기 위해 불가피한 경우 2. 해당 행위가 컴퓨터 프로그램 복제물의 사용 권한을 가진 자 또는 그 자를 대리하여 권한을 위임받은 자에 의해 수행되는 경우 3. 상호 운용성 확보에 필요한 정보가 제1호에 언급된 자에게 아직 쉽게 제공되지 않은 경우, 그리고 4. 해당 행위가 상호 운용성 확보에 필요한 프로그램의 부분에 한정되는 경우. (2) 제1항에 따라 획득한 정보는 다음의 용도로 사용될 수 없다. 1. 독립적으로 창작된 프로그램의 상호 운용성 확보 이외의 다른 목적 2. 제3자에게 전달하는 행위. 다만, 독립적으로 창작된 프로그램의 상호 운용성을 위해 필요한 경우는 예외로 한다. 3. 실질적으로 유사한 표현 형태를 가진 프로그램의 개발, 복제 또는 배포, 또는 기타 저작권을 침해하는 행위에 사용되는 경우. (3) 디컴파일(제1항) 권리는 유효하게 포기될 수 없다. VIb. 절 데이터베이스 저작물에 대한 특별 규정 데이터베이스 및 데이터베이스 저작물 § 40f. (1) 이 법에서 데이터베이스라 함은 저작물, 자료 또는 기타 독립적인 요소들의 집합체로서, 체계적이거나 방법적으로 배열되어 있고 개별적으로 전자적 수단 또는 다른 방법에 의하여 접근될 수 있는 것을 말한다. 전자적으로 접근 가능한 데이터베이스의 제작 또는 운영을 위하여 사용되는 컴퓨터 프로그램은 데이터베이스의 구성요소가 아니다. (2) 데이터베이스는 그 소재의 선택 또는 배열로 인하여 독자적인 지적 창작물인 경우(데이터베이스저작물) 편집저작물(제6조)로서 저작권에 의하여 보호된다. (3) 제40b조 및 제40c조는 데이터베이스저작물에 준용한다. 복제권 § 40g. 저작자는 데이터베이스저작물을 공중에게 공연할 배타적 권리를 가진다. 자유로운 저작물 이용 § 40h. (1) § 42 Abs. 1, 3 및 4는 데이터베이스 저작물에는 적용되지 아니한다. 그러나 각 요소가 전자적 수단으로 개별적으로 접근할 수 없는 데이터베이스 저작물의 경우, 각 자연인은 사적 사용을 위하여, 그리고 직접적 또는 간접적인 상업적 목적을 위하여 복제물을 제작할 수 있다. (2) § 42 Abs. 2는 데이터베이스 저작물에 대하여, 복제가 종이 또는 유사한 매체로도 허용된다는 조건으로 적용된다. (3) 데이터베이스 저작물 또는 그 일부의 사용 권한을 가진 자는 데이터베이스 저작물 또는 그 일부의 내용에 대한 접근 또는 그 예정된 사용에 필요한 경우, 저작자에게 유보된 이용 행위를 할 수 있다. 이 권리는 유효하게 포기될 수 없다. 이는 예정된 사용의 범위에 대한 합의를 배제하지 아니한다. VII. Abschnitt. 이용권의 제한. 1. 자유로운 저작물 이용. 사법 및 행정의 이익을 위한 자유로운 저작물 이용 § 41. 공공의 안전을 위한 목적 또는 행정절차, 의회절차 또는 재판절차의 적절한 진행을 보장하기 위한 목적으로 저작물을 이용하는 행위는 저작권을 침해하지 아니한다. 일시적이고 부수적인 복제는 그러하지 아니하다. § 41a. 다음 각 호의 요건을 모두 갖춘 일시적인 복제는 허용된다. 1. 일시적이거나 부수적인 복제일 것 2. 기술적인 과정의 필수적이고 중요한 부분일 것 3. 중개자를 통한 제3자 간의 네트워크 내에서의 전송 또는 합법적인 이용을 유일한 목적으로 할 것 4. 독자적인 경제적 중요성을 가지지 아니할 것. 자가 사용 및 사적 사용을 위한 복제 § 42. (1) 누구든지 저작물을 종이 또는 이와 유사한 매체에 복제하여 개인적인 용도로 사용할 수 있다. (2) 누구든지 저작물을 제1항에 명시된 매체가 아닌 다른 매체에 복제하여 비상업적인 목적의 연구를 위해 개인적인 용도로 사용할 수 있으며, 이는 비상업적인 목적을 추구하는 데 정당한 범위 내에서만 허용된다. (3) 누구든지 시사적인 사건에 대한 보도 과정에서 공표된 저작물을 아날로그 방식으로 사용하는 경우에 한하여 개인적인 용도로 복제할 수 있다. (4) 모든 자연인은 저작물을 제1항에 명시된 매체가 아닌 다른 매체에 복제하여 사적인 용도로 사용할 수 있으며, 직접적 또는 간접적인 상업적 목적으로 사용할 수 없다. (5) 복제물이 저작물을 복제물을 이용하여 공중에 이용 가능하게 할 목적으로 만들어지거나, 명백히 불법적으로 제작되거나 공중에 이용 가능하게 된 원본을 사용하는 경우에는 제6항 및 제7항에 따라 개인적 또는 사적인 용도로 복제하는 것으로 간주되지 않는다. 개인적 또는 사적인 용도로 제작된 복제물은 저작물을 공중에 이용 가능하게 하는 데 사용되어서는 안 된다. (6) 학교, 대학교 및 기타 교육 기관은 수업 또는 강의 목적으로 정당화되는 범위 내에서 특정 학급 또는 강의에 필요한 수만큼 복제물을 제작(자체 학교 사용을 위한 복제) 및 배포할 수 있다. 이는 악보에도 적용된다. 그러나 제1항에 명시된 매체가 아닌 다른 매체에서는 비상업적인 목적을 추구하는 경우에만 허용된다. 자체 학교 사용을 위한 복제 권한은 그 성격과 명칭상 학교 또는 수업용으로 지정된 저작물에는 적용되지 않는다. (7) 공공 도서관 또는 박물관, 기록 보관소 또는 영화 또는 음향 유산 분야에서 활동하는 기관(문화 유산 기관)은 해당 기관의 소장품에 영구적으로 보관된 저작물을 형식이나 매체에 관계없이 보존 목적으로 복제하거나 복제하도록 할 수 있다(문화 유산 기관의 자체 사용을 위한 복제). 단, 복제가 해당 목적에 필요한 경우에 한한다. 이 사용은 계약으로 배제할 수 없다. 또한, 작품을 수집하는 공공에 이용 가능한 기관은 자체 기록 보관소에 포함하기 위해 복제물을 제작하거나 제작하도록 할 수 있다(소장품의 자체 사용을 위한 복제). 단, 복제가 해당 목적에 필요한 경우에 한한다. 이는 제1항에 명시된 매체가 아닌 다른 매체에서는 직접적 또는 간접적인 경제적 또는 상업적 목적을 추구하지 않는 경우에만 허용된다. 이러한 제한 하에 그들은 또한 1. 자신의 작품의 복제물을 각각 하나씩 제작하고, 복제된 작품 대신 해당 작품과 동일한 조건으로 전시(§ 16 Abs. 2), 대여(§ 16a) 및 § 56b에 따라 사용할 수 있다. 2. 공표되었지만 출판되지 않았거나 절판된 저작물의 복제물을 각각 하나씩 제작하고, 해당 저작물이 출판되지 않았거나 절판된 동안 전시(§ 16 Abs. 2), § 16a에 따라 대여 및 § 56b에 따라 사용할 수 있다. (8) 다음 복제는 – 제6항에도 불구하고 – 항상 권리자의 동의가 있어야만 허용된다. 1. 전체 서적, 전체 잡지 또는 악보의 복제. 이는 복제 원본으로 서적, 잡지 또는 악보 자체가 아닌 어떤 방법으로든 제작된 서적, 잡지 또는 악보의 복제물을 사용하는 경우에도 적용된다. 그러나 이러한 경우에도 필사, 출판되지 않았거나 절판된 저작물의 복제 및 제7항의 조건에 따른 복제는 허용된다. 2. 계획 또는 설계에 따른 건축 작품의 실행 또는 그러한 작품의 복제. § 42a. (1) 주문에 의하여 다른 사람의 사적 이용을 위하여 개개의 복제물을 무상으로 제작할 수 있다. 다만, 그러한 복제는 유상으로도 허용된다. 1. 복제가 복사 또는 이와 유사한 방법에 의하여 이루어지는 경우 2. 문학 또는 음악 저작물이 필사로 복제되는 경우 3. § 42 Abs. 3에 따른 복제인 경우 (2) 저작물을 수집하는 공중이 이용할 수 있는 시설은 주문에 의하여 자신의 학교 교육용 또는 연구 목적을 위한 개인적 또는 사적 이용을 위하여 비용을 초과하지 않는 대가를 받고 임의의 매체에 복제물을 제작할 수 있다. § 42b. (1) 방송에 의하여 송신되거나 공중의 이용에 제공되거나 상업적 목적으로 제작된 저장매체에 고정된 저작물의 경우, 그 성질상 제42조 제2항 내지 제7항에 따라 사적 또는 개인적 사용을 위한 복제를 위하여 저장매체에 고정될 것으로 예상되는 경우, 저작자는 그러한 복제에 적합한 모든 종류의 저장매체가 국내에서 업으로서 유통되는 경우 합당한 보상(저장매체보상금)을 받을 권리를 가진다. (2) 저작물의 성질상 복사 또는 이와 유사한 방법으로 사적 사용을 위하여 복제될 것으로 예상되는 경우, 저작자는 합당한 보상(복사보상금)을 받을 권리를 가진다. 1. 그러한 복제를 수행하도록 고안된 장치(복제 장치)가 국내에서 업으로서 유상으로 유통되는 경우(장치보상금) 및 2. 복제 장치가 학교, 고등 교육 기관, 직업 교육 기관 또는 기타 교육 및 훈련 기관, 연구 기관, 공공 도서관 또는 복제 장치를 유상으로 제공하는 기관에서 운영되는 경우(운영자보상금). (2a) 제1항 및 제2항에 따른 청구는, 사정에 따라 사적 또는 개인적 사용을 위한 복제로 인하여 저작자에게 경미한 손해만 발생할 것으로 예상될 수 있는 한도 내에서 소멸된다. (3) 다음 각 호의 자는 보상금을 지급해야 한다. 1. 저장매체보상금 및 장치보상금은 국내 또는 국외에 소재하는 장소로부터 저장매체 또는 복제 장치를 최초로 업으로서 유통시키는 자; 저장매체 또는 복제 장치를 국내에서 업으로서 유통시키지만 최초로 유통시키는 자가 아니거나 판매를 제안하는 자는 보증인 및 연대 채무자와 같이 책임을 진다; 그러나 저장매체보상금에 대한 책임은 반기 동안 10,000시간 이하의 재생 시간을 가진 저장매체를 구매하거나 1994년 UStG의 의미 내에서 소규모 사업자인 자는 제외된다; 피고가 국내에 일반 관할지를 가지지 않는 경우, 빈의 첫 번째 구역이 위치한 지역의 법원이 관할권을 가진다; 2. 운영자보상금은 복제 장치의 운영자. (4) 보상금을 산정할 때에는 특히 다음 각 호의 사정을 고려해야 한다. 1. 기존에 시행되었던 유사한 보상률 및 보상금의 총액, 단 불균형한 변경은 피해야 한다; 2. 유럽 연합 회원국 또는 EEA 계약국의 유사한 보상률 및 총액; 3. 복제로 인한 저작자의 손해, 정상적인 저작물 이용에 미치는 영향 및 저작자의 정당한 이익; 4. 복제하는 자의 이익 및 해당 경제 부문의 경제 발전, 장치 및 저장매체의 매출을 고려한 지급 의무자의 이익; 5. 저장매체 및 장치가 사적 또는 개인적 사용을 위한 복제에 평균적으로 사용되는 정도 및 그러한 사용의 총 정도, 기술적 보호 조치의 적용이 보상 의무가 있는 복제를 위한 해당 저작물의 사용에 미치는 영향도 고려해야 한다; 6. 저장매체 및 장치의 사용 관련 특성, 특히 장치의 성능 및 저장매체의 저장 용량 및 다중 기록 가능성; 7. 장치 및 저장매체의 제조업체, 유통업체 및 수입업체의 경제적 이익, 이는 부당하게 침해되어서는 안 된다; 8. 장치 또는 저장매체의 일반적인 가격 수준에 대한 보상금의 경제적으로 합리적인 비율, 장치보상금은 장치에 대한 이러한 가격 수준의 11%를 초과해서는 안 된다; 경험적 증거에 따라 장치 및 저장매체의 거의 독점적인 사용이 제1항 또는 제2항에 따라 입증되는 한, 이 한도를 초과하는 것이 허용된다; 9. 운영자보상금의 경우, 사정, 특히 운영 유형, 장치 위치 및 일반적인 사용에 따라 예상되는 복제 장치의 사용 유형 및 범위. (5) 제1항 및 제2항에 따른 보상금 청구는 저작권 신탁 관리 단체만이 제기할 수 있다. (6) 저작권 신탁 관리 단체는 지급된 보상금을 다음 각 호의 자에게 반환해야 한다. 1. 최종 소비자에게 판매하기 전에 저장매체 또는 복제 장치를 국외로 수출하는 자; 2. 지급된 보상금을 포함하는 가격으로 저장매체를 구매했지만 사적 또는 개인적 사용을 위한 복제에 사용하지 않거나 사용하도록 하지 않는 최종 소비자. 환불 청구를 정당화하는 사실은 입증되어야 한다. (7) 제1항에 따른 보상금 청구는 지급 의무자가 저장매체가 자신 또는 제3자에 의해 사적 또는 개인적 사용을 위한 복제에 사용되지 않는다는 것을 입증하는 경우 인정되지 않는다. (8) 저작권 신탁 관리 단체는 환불 청구 및 지급 의무 면제를 주장하기 위한 간단하고 이해하기 쉬우며 평균적인 사용자가 이해할 수 있는 방법을 웹사이트에서 제공해야 하며, 이는 효과적인 주장을 가능하게 하고 과도한 어려움과 관련이 없어야 한다. (9) 제1항 및 제2항에 언급된 저장매체 및 장치의 판매 또는 기타 유통에 대한 송장에는 저장매체 또는 장치에 대한 보상금이 표시되어야 한다. 일일 사건에 대한 보고 § 42c. 일일 사건에 대한 보도를 위하여 보도되는 과정에서 공적으로 인지될 수 있는 저작물은 정보 목적에 의해 정당화되는 범위 내에서 복제, 배포, 방송, 공중에게 이용 가능하게 하고 공공 강연, 공연 및 시연에 이용될 수 있다. 장애인 § 42d. (1) 이 조항에서 시각 또는 독서 장애인은 다음 각 호의 사람을 의미한다. 1. 맹인, 2. 교정할 수 없는 시각 장애, 인지 장애 또는 독서 장애로 인해 그러한 장애가 없는 사람과 실질적으로 동일한 방식으로 인쇄물을 읽을 수 없는 사람, 또는 3. 신체적 장애로 인해 책을 잡거나 다루거나 독서에 통상적으로 필요한 정도로 눈을 집중하거나 움직일 수 없는 사람. (2) 시각 및 독서 장애인을 위한 권한 있는 기관은 국가의 인정, 권한 또는 재정 지원을 받아 시각 또는 독서 장애인에게 비영리적으로 교육, 훈련 및 적응형 독서 또는 정보 접근을 제공하는 조직, 그리고 핵심 활동, 기관 업무 또는 공익을 위한 업무의 일부로서 시각 또는 독서 장애인에게 이러한 서비스를 제공하는 공공 기관 또는 비영리 조직이다. (3) 접근 가능한 형식의 복제물은 다음 각 호의 요건을 충족하는 저작물의 복제물을 의미한다. 1. 시각 또는 독서 장애인이 해당 저작물에 접근할 수 있도록 하는 것. 여기에는 시각 또는 독서 능력에 장애가 없는 사람이 갖는 것과 동일하게 쉽고 편안한 접근이 포함된다. 그리고 2. 복제된 저작물이 이전에 책, 신문, 잡지, 정기간행물 또는 기타 서면, 악보를 포함한 표기, 관련 삽화의 형태로 모든 미디어 형식으로, 오디오북과 같은 오디오 형식으로, 그리고 디지털 형식으로 출판되었거나 합법적으로 공개적으로 이용 가능하게 된 경우. (4) 시각 또는 독서 장애인과 그들을 대리하는 사람은 해당 저작물에 대한 합법적인 접근 권한이 있는 경우 시각 또는 독서 장애인의 독점적인 사용을 위해 접근 가능한 형식의 복제물을 제작할 수 있다. (5) 시각 및 독서 장애인을 위한 권한 있는 기관은 다음 각 호의 행위를 할 수 있다. 1. 해당 저작물에 대한 합법적인 접근 권한이 있는 경우 접근 가능한 형식의 복제물을 제작하는 행위, 그리고 2. 시각 또는 독서 장애인과 국내 또는 EU 회원국 또는 EEA 계약국에 거주하거나 소재하는 다른 시각 및 독서 장애인을 위한 권한 있는 기관을 위해 비영리적으로 접근 가능한 형식의 복제물을 배포하고, 방송하고, 대중에게 제공하고, § 40g에 따라 공개적으로 재생하고, 공개 강연, 공연 및 시연에 사용하는 행위. (6) Abs. 5 Z 2에 따라 국경을 넘는 행위를 수행하는 시각 및 독서 장애인을 위한 권한 있는 기관은 다음 사항을 보장하는 절차를 수립하고 준수해야 한다. 1. 그들의 서비스를 받는 사람이 시각 또는 독서 장애인이고, 그러한 사람 또는 다른 시각 및 독서 장애인을 위한 권한 있는 기관에게만 저작물의 복제물이 제공되는 것, 2. 무단 복제, 배포, 방송, 대중에게 제공, § 40g에 따른 공개 재생 및 강연, 공연 및 시연에 대한 사용이 적절한 조치를 통해 방지되는 것, 3. 저작물 및 접근 가능한 형식의 복제물을 취급하는 데 필요한 주의가 기울여지고 기록이 유지되는 것, 그리고 4. Z 1 내지 3에 따른 의무를 어떻게 준수하는지에 대한 정보가 적절한 경우 해당 기관의 웹사이트 또는 기타 온라인 또는 오프라인 채널을 통해 게시되고 최신 상태로 유지되는 것. (7) Abs. 6의 의미 내에서 시각 및 독서 장애인을 위한 권한 있는 기관은 국내, 다른 EU 회원국 또는 EEA 계약국에 거주하거나 소재하는 시각 또는 독서 장애인과 다른 시각 및 독서 장애인을 위한 권한 있는 기관, 그리고 권리 보유자에게 요청 시 다음 사항에 대한 정보를 접근 가능한 형식으로 제공해야 한다. 1. 접근 가능한 형식의 복제물을 소유하고 있는 저작물 목록, 2. 해당 저작물에 대해 보유하고 있는 형식, 그리고 3. 접근 가능한 형식의 복제물을 국경을 넘어 교환하는 시각 및 독서 장애인을 위한 권한 있는 기관의 이름 및 연락처 정보. (8) 국내에 소재하는 시각 및 독서 장애인을 위한 권한 있는 기관의 복제, 배포, 방송, 대중에게 제공, § 40g에 따른 공개 재생 및 강연, 공연 및 시연에 대한 사용에 대해 저작자는 재정적 보상을 받을 권리가 있다. 보상 금액을 결정할 때 개별 사례의 특수한 상황과 시각 및 독서 장애인을 위한 권한 있는 기관의 활동이 영리 목적이 없다는 사실, 그리고 이 조항이 추구하는 공익 목표, 시각 또는 독서 장애인의 이익, 저작자에게 발생할 수 있는 손해 및 접근 가능한 형식의 복제물의 국경을 넘는 배포를 보장해야 할 필요성을 고려해야 한다. 이 권리는 저작권 집중 관리 단체만이 주장할 수 있다. (9) Abs. 4 및 5에 따른 자유로운 저작물 이용은 계약으로 배제할 수 없다. (10) 저작물에 대한 접근을 유사한 방식으로 어렵게 만드는 다른 장애가 있는 사람과 시각 및 독서 장애인이 Abs. 3 Z 2에 명시된 저작물 이외의 저작물을 이용하는 경우 또는 그들을 위해 이용하는 경우에는 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 및 Abs. 4 내지 9가 Abs. 5 Z 2에 규정된 특정 국가에 대한 제한 없이 상응하게 적용된다. 중요하지 않은 부속물 § 42e. 저작물은 복제, 배포, 방송, 공중이 이용할 수 있도록 제공 및 공공 강연, 공연 및 시연에 사용될 수 있다. 단, 그러한 사용이 단지 우연적이거나 부수적이며 이용 행위의 실제 대상과 관련이 없는 경우에 한한다. 인용, 만화, 패러디 및 파스티슈의 경우도 같다. § 42f. (1) 공표된 저작물은 인용의 목적으로 그 이용 범위가 특별한 목적에 의해 정당화되는 한 복제, 배포, 방송, 공중이 이용할 수 있도록 제공 및 공공 강연, 공연 및 시연에 이용될 수 있다. 특히 다음의 경우에는 허용된다. 1. 개별 저작물이 발행 후 주된 부분을 형성하는 과학적 저작물에 포함되는 경우; 제2조 제3호에 명시된 종류의 저작물 또는 미술 저작물은 내용 설명의 목적으로만 포함될 수 있다. 2. 공표된 미술 저작물이 주된 부분을 형성하는 과학적 또는 교육적 강연에서 내용 설명의 목적으로만 공개적으로 시연되고 이를 위해 필요한 복제물이 제작되는 경우; 3. 공표된 어문 저작물의 개별 부분이 독립적인 새로운 저작물에 인용되는 경우; 4. 공표된 음악 저작물의 개별 부분이 문학 작품에 인용되는 경우; 5. 발행된 저작물의 개별 부분이 독립적인 새로운 저작물에 인용되는 경우. (2) 공표된 저작물은 또한 풍자만화, 패러디 또는 파스티슈의 목적으로 이용하기 위해 대형 온라인 플랫폼을 통해 전송되거나 공중이 이용할 수 있도록 제공(제18c조)될 수 있으며 이러한 목적을 위해 복제될 수 있다. (3) 이 규정의 목적상 발행된 저작물은 저작자의 동의를 받아 일반 대중이 접근할 수 있는 방식으로 공중에 제공된 저작물과 동일하게 취급된다. 디지털 교육 및 학습 이용 § 42g. (1) 학교, 대학교 및 기타 교육기관은 수업 또는 교육의 예시, 특히 지원, 풍부화 또는 보충을 위해 디지털 이용의 범위 내에서 발표된 저작물을 복제, 배포, 방송, § 18 Abs. 3에 따른 공공 상연에 이용하고, 공중에 이용 가능하게 할 수 있으며, 데이터베이스 저작물을 공공 상연할 수 있다(§ 40g). 단, 1. 교육기관의 책임 하에 교육기관의 구내 또는 다른 장소에서 이루어지거나 2. 보안된 전자 환경에서 이루어지고, 해당 환경에 교육기관의 학생, 재학생 및 교직원만 접근할 수 있으며, 비상업적 목적을 추구하는 데 정당한 경우에 한한다. (2) 그 성격과 명칭상 학교 또는 수업용으로 지정된 저작물과 영화 예술 저작물로서 최초 상연이 국내 또는 독일어 또는 오스트리아에서 인정된 소수 민족의 언어로 2년 이내에 이루어진 경우, 저작물의 이용은 저작물의 미미한 발췌, 일반적으로 저작물의 최대 10%를 초과할 수 없다. 개별적인 시각 예술 저작물 및 § 2 Z 3에 명시된 종류의 묘사 또는 기타 소규모 저작물 및 절판된 저작물은 완전히 이용할 수 있다. 그러나 이러한 저작물 또는 묘사의 미미한 발췌 또는 이러한 저작물 및 묘사는 합리적인 조건으로 이용 허가를 얻을 수 있는 경우 이용할 수 없다. 저작물의 이용을 배제하려는 저작자 또는 저작물 이용 허가권자는 자신의 저작물 이용에 대한 일반 조건을 인터넷을 통해 접근 가능하게 하고 이용 허가 요청에 신속하게 대응할 수 있도록 해야 한다. (3) Abs. 1 Z 2에 따른 이용 행위는 교육기관이 소재한 유럽 연합 회원국 또는 유럽 경제 지역 협약 당사국에서 이루어진다. (4) Abs. 1에 따른 이용에 대해 저작자는 합당한 보상을 받을 권리가 있다. 이러한 권리는 저작권 집중 관리 단체만이 주장할 수 있다. (5) Abs. 1에 따른 자유로운 저작물 이용은 계약으로 배제할 수 없다. 텍스트 및 데이터 마이닝 § 42h. (1) 누구든지 연구기관(제3항) 또는 문화유산기관(제42조제7항)을 위하여 저작물에 정당하게 접근한 경우에는 과학적 또는 예술적 연구를 위하여 텍스트와 데이터를 디지털 형태로 자동 분석하고 패턴, 추세 및 상관관계 등에 대한 정보를 획득하기 위하여 해당 저작물을 복제할 수 있다. 비상업적 목적을 추구하는 것이 정당화되는 한, 개별 연구자도 이러한 복제를 할 권한이 있다. (2) 제1항에 따른 복제는 과학적 발견의 검증을 포함하여 연구 목적에 의해 정당화되는 한, 적절한 보안 조치를 유지하면서 저장 및 보관될 수 있다. 권리자 대표 단체와 연구 기관 또는 문화유산 기관이 실증된 절차로 인정하는 보안 조치는 어떠한 경우에도 적절한 것으로 간주된다. 이러한 복제는 공동 과학 연구를 위한 특정 범위의 사람 또는 과학 연구의 질을 검증하기 위한 개별 제3자에게도 비상업적 목적을 추구하는 것이 정당화되는 한 접근이 허용될 수 있다. (3) 이 조항에서 연구기관이란 다음 각 호의 기관을 의미한다. 1. 과학적 또는 예술적 연구 또는 연구 주도적 교육이 주된 목표인 기관 2. 영리 목적이 없는 활동을 하고, 모든 이익을 과학적 또는 예술적 연구에 재투자하거나 영리 목적이 있지만 국가가 인정한 공익을 위한 임무를 수행하는 기관 3. 해당 기관에 결정적인 영향을 미치는 기업이 과학 연구 결과에 우선적으로 접근할 수 없는 기관 (4) 제1항부터 제3항까지는 연구기관 또는 문화유산기관 외에 영리 기업 또는 기타 제3자가 참여하는 민관 파트너십의 틀 내에서 복제가 이루어지는 경우에도 적용된다. (5) 제1항부터 제4항까지에 따른 자유로운 저작물 이용은 계약으로 배제할 수 없다. 그러나 이는 저작물 또는 기타 보호 대상이 저장된 네트워크 및 데이터베이스의 보안 및 무결성을 보장하기 위한 조치의 적용을 방해하지 않으며, 이러한 제한은 이 목표를 달성하는 데 필요한 범위를 초과하지 않아야 한다. 이러한 제한은 권리자 대표 단체와 연구 기관 또는 문화유산 기관이 실증된 절차로 인정하는 경우 적절한 것으로 간주된다. (6) 누구든지 저작물에 정당하게 접근한 경우에는 텍스트와 데이터를 디지털 형태로 자동 분석하고 패턴, 추세 및 상관관계 등에 대한 정보를 획득하기 위하여 개인적인 용도로 해당 저작물을 복제할 수 있다. 그러나 복제가 명시적으로 금지되고 이러한 금지가 이용 유보 조항을 통해 적절한 방식으로, 예를 들어 인터넷을 통해 공개적으로 접근 가능한 저작물의 경우 기계가 읽을 수 있는 수단으로 표시되는 경우에는 적용되지 않는다. 이 항에 따른 복제는 데이터 분석 및 정보 획득 목적에 필요한 한 보관할 수 있다. 문학 작품에 대한 자유로운 저작물 이용. § 43. (1) 공무에 관한 사항을 처리하는 권한을 가진 회의 또는 법원이나 그 밖의 행정기관의 절차에서 행하여진 연설 및 공개적으로 행하여진 정치적 연설은 정보 제공 목적으로 복제, 배포, 공연, 방송 및 공중이 이용할 수 있도록 제공될 수 있다. (2) 이러한 종류의 연설이 음반에 고정된 경우, 그 음반은 저작자의 동의가 있어야만 배포될 수 있다. (3) 제1항에 명시된 연설을 모아 놓은 저작물 모음집에서의 복제, 배포 및 공중이 이용할 수 있도록 제공하는 것은 저작자에게 유보된다. § 44. (1) 신문이나 잡지에 게재된 경제적, 정치적 또는 종교적 일상 문제에 관한 개별 기사는 다른 신문 및 잡지에서 복제 및 배포할 수 있다. 그러나 복제가 명시적으로 금지된 경우에는 그러하지 아니하다. 이러한 금지에는 기사 또는 신문이나 잡지의 머리말에 권리 유보 표시를 하는 것으로 충분하다. (2) 제1항에 따라 복제가 허용되는 신문이나 잡지에 게재된 기사는 공공연하게 상연되거나, 방송을 통해 송신되거나, 대중에게 이용 가능하게 할 수도 있다. (3) 단순한 정보를 나타내는 언론 보도(잡다한 뉴스, 오늘의 뉴스)는 저작권 보호를 받지 못한다. 이러한 언론 보도에는 § 79가 적용된다. § 45. (1) 비상업적인 목적을 추구하기 위하여, 개별 어문저작물 또는 제2조 제3호에 명시된 종류의 저작물은 그 발행 후 목적에 의해 정당화되는 범위 내에서 복제, 배포 및 공중 이용에 제공될 수 있다. 1. 여러 저작자의 저작물을 포함하고 그 성격과 명칭에 따라 교회, 학교 또는 교육용으로 지정된 편집물에서; 제 § 2 Z 3 bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden; 2. in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des Inhalts. (2) 또한 비상업적 목적을 추구하기 위해 언어 저작물은 그 목적에 의해 정당화되는 범위 내에서 방송에 사용될 수 있으며, 그 사용은 교육 당국에 의해 학교 교육용으로 허용된 것으로 선언되고 학교 방송으로 지정됩니다. (3) 제1항에 따른 복제, 배포 및 공중 이용 가능하게 함과 제2항에 따른 방송에 대해 저작자는 적절한 보상을 받을 권리가 있습니다. 이러한 청구는 저작권 집중 관리 단체만이 제기할 수 있습니다. § 47. (1) 어문저작물의 작은 부분 또는 소규모의 어문저작물은 그 발표 후 그것을 가사로 하여 작곡된 음악저작물의 텍스트로서 그 음악저작물과 관련하여 복제, 배포, 공연, 방송 및 공중이 이용할 수 있도록 제공될 수 있다. (2) 그러나 가사로 사용된 어문저작물의 저작권자는 음악저작물의 공연 또는 방송에 대한 독점적 권리자가 그 음악저작물을 가사와 함께 공연 또는 방송할 수 있도록 허락함으로써 받는 대가에서 합당한 몫을 받을 권리가 있다. (3) 제1항은 음반에 어문저작물을 복제 및 배포하는 경우와 음반을 이용하여 공중이 이용할 수 있도록 제공하는 경우에는 적용되지 아니한다. (4) 또한 제1항은 오라토리오, 오페라, 오페레타 및 징슈필의 가사와 같이 그 종류상 가사로 사용하기 위해 만들어진 어문저작물이나, 제1항의 적용을 배제하는 유보 조항과 함께 음악저작물의 텍스트로 발표된 어문저작물에는 적용되지 아니한다. § 48. 어문저작물의 소부분과 경미한 분량의 어문저작물로서 음악저작물로 만들어진 것은 그 발표 후 음반저작물로부터 분리하여 복제·배포할 수 있다. 1. 결합된 저작물의 직접적인 개인적 공연에 공연 장소에서 참석하는 청취자의 사용을 위하여, 이러한 규정을 암시하는 경우; 2. 결합된 저작물의 방송 송출을 알리는 프로그램에서; 3. 음반의 표면 또는 첨부물에 기재하는 경우; 음반은 그에 고정된 저작물을 복제하거나 배포할 수 있는 배타적 권리를 침해하여 제작되거나 배포되어서는 아니 되며, 첨부물은 그러한 것으로 표시되어야 한다. § 50. (1) 청중으로부터 입장료나 그 밖의 대가를 받지 아니하고, 강연이 어떠한 영리 목적에도 기여하지 아니하거나 그 수익이 오로지 자선 목적을 위해서만 사용되는 경우에는 공표된 어문저작물의 공개적인 강연은 허용된다. (2) 그러나 이 규정은 참여자들이 대가를 받는 경우에는 적용되지 아니한다. 또한 이 규정은 음반에 녹음된 어문저작물을 복제하거나 배포할 수 있는 배타적 권리를 침해하여 제작되거나 배포된 음반을 이용하여 강연이 이루어지는 경우에도 적용되지 아니한다. 음반저작물에 대한 자유로운 저작물 이용. § 51. (1) 비상업적인 목적을 위하여 음반의 개별 저작물은 그 발표 후 악보 형태로, 목적에 정당화되는 범위 내에서 학교 교육용으로 지정된 작품의 성격과 명칭에 따라 복제, 배포 및 대중에게 제공될 수 있다. 1. 여러 저작자의 작품을 결합한 노래 교육용 컬렉션에 포함된 경우, 2. 내용 설명을 위해서만 포함된 경우. (2) 제1항에 따른 복제, 배포 및 공중 이용 가능성에 대해 저작자는 적절한 보상을 받을 권리가 있다. 이러한 청구는 저작권 집중 관리 단체에서만 제기할 수 있다. § 53. (1) 다음 각 호의 경우에는 공표된 음악 저작물의 공개적인 공연이 허용된다: 1. 공연이 오르간, 뮤직 박스 또는 § 15, Absatz 3에 명시된 종류의 다른 음반 매체를 사용하여 수행되는 경우, 해당 매체가 개인적인 공연의 방식으로 저작물을 재생할 수 있도록 영향을 받을 수 없는 경우; 2. 해당 저작물이 교회 또는 시민 축제 또는 군사적 행사에서 공연되고 청중이 무료로 입장하는 경우; 3. 청중이 입장료 또는 기타 대가를 지불하지 않고 공연이 어떠한 영리 목적에도 기여하지 않거나 그 수익이 전적으로 자선 목적으로 사용되는 경우; 4. 공연이 직업 음악가로 구성되지 않은 악단 또는 그러한 합창단에 의해 주최되는 경우, 해당 악단 또는 합창단의 존속이 관할 주 정부가 발행한 증명서에 따라 대중적인 관습의 보존에 기여하고 그 구성원이 이익을 위해 참여하지 않으며, 해당 공연에서 - 적어도 압도적으로 - 대중적인 관습 음악 또는 보호 기간 만료로 인해 자유롭게 된 음악 또는 보호 기간 만료로 인해 자유롭게 된 음악의 편곡이 보존되는 경우; 그러나 인구가 2500명 이상인 지역 사회에서 공연은 영리 사업장에서 이루어질 수 없으며, 인구가 2500명 이하인 지역 사회에서는 다른 적합한 공간을 사용할 수 없고 순이익이 영리 사업장에 귀속되지 않는 경우에만 영리 사업장에서 이루어질 수 있다. (2) Abs. 1 Z 1 내지 3의 규정은 해당 음반 매체가 그에 기록된 저작물을 복제하거나 배포할 수 있는 배타적 권리를 침해하여 제작 또는 배포된 음반 매체를 사용하여 공연이 수행되는 경우에는 적용되지 않는다; Abs. 1 Z 3의 규정은 또한 참여자가 대가를 받는 경우에는 적용되지 않는다. (3) Absatzes 1의 규정은 오페라 또는 문학 작품과 관련된 다른 음악 작품의 무대 공연이나 영화 작품 또는 다른 영화 제작물과 관련된 음악 작품의 공연에는 적용되지 않는다. 시각 예술 작품에 대한 자유로운 저작물 이용. § 54. (1) 다음 각 호의 경우에는 허용된다: 1. 미술 저작물을 영구히 공공 컬렉션에 속하는 작품에 따라 컬렉션 소유자가 방문객을 위해 발행한 목록에서 복제, 배포 및 대중에게 제공하는 것은 컬렉션 방문을 장려하는 데 필요한 범위 내에서 허용된다. 다른 모든 상업적 이용은 배제된다. 2. 경매되거나 다른 방식으로 공개적으로 판매될 작품에 따라 공개된 미술 저작물을 판매용 작품 목록 또는 유사한 광고 자료에서 복제, 배포 및 대중에게 제공하는 것은 행사를 장려하는 데 필요한 범위 내에서 허용된다. 그러나 그러한 광고 자료는 발행인이 무료로 또는 제조 비용을 초과하지 않는 가격으로만 배포하거나 대중에게 제공할 수 있다. 다른 모든 상업적 이용은 배제된다. 3. 비상업적 목적을 추구하기 위해 발행된 미술 저작물을 내용 설명만을 위해 또는 청소년 미술 교육을 목적으로 그 성격과 명칭에 따라 학교 또는 교육용으로 지정된 언어 작품에서 복제, 배포 및 대중에게 제공하는 것. (주: 3a항 및 4항은 BGBl. I Nr. 99/2015에 의해 폐지됨) 5. 건축 저작물을 시공된 건축물에 따라 또는 다른 미술 저작물을 공공 장소에 영구히 위치하도록 제작된 작품에 따라 복제, 배포, 광학 장치를 통해 공개적으로 상영, 방송 및 대중에게 제공하는 것. 건축 저작물의 재건축, 회화 또는 그래픽 아트 저작물의 영구적인 부착을 위한 복제, 조각 저작물의 조각에 의한 복제는 제외된다. (2) 제1항 제3호에 따른 복제, 배포 및 공중 이용 가능성에 대해 저작권자는 적절한 보상을 받을 권리가 있다. 이러한 청구는 저작권 관리 단체만이 주장할 수 있다. § 55. (1) 주문에 의하여 제작된 사람의 초상에 대하여 다른 약정이 없는 때에는 주문자와 그 상속인 및 피사자와 그의 사망 후 직계존비속과 생존 배우자 또는 동반자는 개개의 사진을 제작하거나 다른 사람으로 하여금 유상으로 제작하게 할 수 있다. (2) 그러나 제1항은 인쇄 방법, 사진 방법 또는 사진과 유사한 방법으로 제작된 초상에 대하여는 제1항에 규정된 자가 이러한 방법으로 제작된 다른 저작물을 권리자로부터 전혀 또는 불균형적으로 큰 어려움 없이 구할 수 없는 경우에만 적용된다. (3) 제1항 및 제2항에 따라 제작이 허용되는 복제물은 무상으로 배포될 수 있다. 특정 영업장에서의 영상 또는 음반 매체 및 방송 이용. § 56. (1) 영상 또는 음반의 제작, 배포 또는 수리, 또는 그 제작 또는 사용을 위한 장치의 제작, 배포 또는 수리를 영업으로 하는 사업장에서는, 고객에게 영상 또는 음반 또는 그 제작 또는 사용을 위한 장치를 알리거나 그 사용 가능성을 시험하는 데 필요한 범위 내에서, 영상 또는 음반에 수록된 작품의 강연, 공연 및 시연을 영상 또는 음반에 고정하고, 그에 고정된 작품의 공개 강연, 공연 및 시연을 위해 영상 또는 음반을 사용할 수 있다. (2) 방송 장비의 제작, 배포 또는 수리를 영업으로 하는 사업장에서 확성기 또는 기타 기술 장치를 통해 작품을 공개적으로 재생산하기 위해 방송을 사용하는 경우에도 동일하게 적용된다. (3) 제1항은 영상 또는 음반에 수록된 작품을 복제 또는 배포할 수 있는 배타적 권리를 침해하여 제작 또는 배포된 영상 또는 음반이 사용되는 경우에는 적용되지 않는다. 특정 연방 기관에 영상 또는 음반 양도 § 56a. (1) 공법상 연방 과학 기관으로서 시청각 매체의 수집, 보존 및 개발을 임무로 하고 상업적 목적을 추구하지 아니하는 기관에 발표된 저작물이 고정되어 있는 영상 또는 음반을 양도함으로써 배포할 수 있다. 양도의 목적을 위하여 영상 또는 음반의 복제물을 제작할 수도 있다. (2) 제1항은 영상 또는 음반에 고정된 저작물을 복제 또는 배포할 수 있는 배타적 권리를 침해하여 제작되거나 배포된 영상 또는 음반에는 적용되지 아니한다. 도서관에서의 영상 또는 음반 이용 § 56b. (1) 공중에게 개방된 시설(도서관, 영상 또는 음반 자료 수집소 등)은 그 시설의 방문객 2인 이하를 대상으로 해당 시설에 보관된 영상 또는 음반에 고정된 저작물의 공공 강연, 공연 및 상영을 할 수 있다. 다만, 이는 영리 목적으로 이루어져서는 아니 된다. 이 경우 저작자는 합당한 보상금을 청구할 권리를 가진다. 이러한 청구권은 저작권신탁관리단체만이 행사할 수 있다. (2) 제1항은 영상 또는 음반이 해당 영상 또는 음반에 고정된 저작물을 복제 또는 배포할 수 있는 배타적 권리를 침해하여 제작 또는 배포된 경우 적용되지 아니한다. 공공 교육에서의 공중 실연 § 56c. (1) 학교 및 대학교는 수업 또는 교육 목적을 위하여 그로 인해 정당화되는 범위 내에서 영화 저작물 및 그와 관련된 음향 저작물을 공적으로 상영할 수 있다. (2) 제1항에 따른 공적 상영에 대하여 저작자는 합당한 보상을 받을 권리가 있다. 이러한 권리는 저작권 집중 관리 단체만이 주장할 수 있다. (3) 제1항 및 제2항은 다음의 경우에는 적용되지 아니한다. 1. 그 성격 및 명칭상 학교 또는 교육용으로 제작된 영화 저작물 2. 영상 또는 음반 매체가 그에 고정된 저작물을 복제하거나 배포할 수 있는 배타적 권리를 침해하여 제작 또는 배포된 경우. 숙박 시설에서의 공적 재생 § 56d. (1) 숙박업자는 자신이 수용한 손님을 위하여 영화저작물을 공연할 수 있다. 다만, 다음 각 호의 요건을 모두 충족해야 한다. 1. 해당 영화저작물의 최초 상영일로부터 국내 또는 독일어 또는 오스트리아에서 인정하는 소수민족 언어로 최소 2년이 경과하였을 것 2. 해당 공연이 상업적 목적으로 제작된 영상 또는 음반 매체를 이용하여 이루어지고, 그 매체의 배포가 § 16 Abs. 3에 따라 허용될 것 3. 관람객이 무상으로 입장할 수 있을 것 (2) Abs. 1에 따른 공연에 대하여 저작자는 합당한 보상을 받을 권리가 있다. 이러한 권리는 저작권 집중 관리 단체만이 행사할 수 있다. 연고가 없는 저작물 § 56e. (1) 공중에 접근 가능한 시설로서 저작물을 수집하는 곳은 복제 및 이용허락 권한을 가진 자를 알 수 없는 저작물(고아 저작물)에 대하여, 자체 저작물의 복제물을 제작하고 이를 일반 대중에게 제공할 수 있다. 1. 만약 이것이 공익을 위한 그들의 임무 수행, 특히 보존, 복원 및 문화적, 교육 정책적 목적에 기여하는 그들의 저작물 목록에 대한 접근 제공에 기여하고, 무상으로 또는 디지털화 및 이용 제공 비용을 충당하는 대가로만 이루어지는 경우, 그리고 2. 만약 해당 저작물이 권한 있는 시설의 수집물에 포함되었고, 다음 중 하나에 해당되는 경우 a) 서적, 전문 잡지, 신문, 잡지 또는 기타 서면 형태로 출판된 경우. 이때 해당 서면 저작물에 포함되거나 통합된 저작물 또는 보호 대상도 포함된다. 또는 b) 음반 또는 영상물에 고정된 경우, 그리고 3. 만약 해당 저작물이 유럽 연합 회원국 또는 유럽 경제 지역 협약국에서 a) 발행(§ 9)되었거나, b) 발행되지 않은 경우, 권리자의 동의를 받아 최초로 방송되었거나, 또는 c) 발행되지도 방송되지도 않은 경우, 권리자의 동의를 받아 해당 시설에 의해 일반 대중에게 공개되었고, 권리자가 복제 및 이용 제공에 반대하지 않을 것으로 추정되는 경우, 그리고 4. 다음과 같은 범위 내에서 그리고 그러한 기간 동안 a) 오스트리아에서 신중한 검색 후에도 복제 및 이용 제공 권한을 가진 자를 확인하거나 찾아낼 수 없었고, 이러한 검색 결과가 문서화되어 저작권 집중 관리 단체 감독 기관에 전달된 경우, 또는 b) 다른 유럽 연합 회원국 또는 EEA 협약국에서 지침 2012/28/EU의 의미 내에서 신중한 검색 결과가 내부 시장 조화 사무소에서 구축한 데이터베이스에 기록된 경우. (2) 공법상 방송 사업자는 음반 또는 영상물에 고정된 저작물의 복제물을 제1항 1호, 3호 및 4호의 요건 하에 제작하고 이를 일반 대중에게 제공할 수 있다. 단, 해당 저작물이 해당 방송 사업자 또는 다른 공법상 방송 사업자의 의뢰로 2003년 1월 1일 이전에 제작되어 이들 방송 사업자 중 하나의 아카이브에 포함된 경우에 한한다. (3) 저작물이 고아 저작물인지 여부를 확인하기 위해, 권한 있는 시설은 해당 저작물 이용 전에 해당 저작물의 복제 및 이용 제공 권한을 가진 자를 신중하게 검색해야 한다. 이때 그들은 신의성실의 원칙에 따라 적절한 출처를 참조해야 한다. 적어도 지침 2012/28/EU의 부록에 명시된 출처는 적절하다. 연방 법무부 장관은 법령을 통해 검색 과정에서 참조해야 할 저작물 각 범주에 대한 출처를 결정할 수 있다. (4) 해당 저작물이 오스트리아에서 발행되었거나 최초로 방송된 경우, 검색은 오스트리아에서 수행되어야 한다. 영화 저작물의 경우, 제작자가 오스트리아에 주 사업장 또는 통상 거주지를 두고 있는 경우, 검색은 오스트리아에서 수행되어야 한다. 발행되거나 방송되지 않은 저작물의 경우, 권리자의 동의를 받아 해당 저작물을 일반 대중에게 공개한 시설이 오스트리아에 위치한 경우, 검색은 오스트리아에서 수행되어야 한다. 다른 국가의 권리자에 대한 관련 정보에 대한 징후가 있는 경우, 해당 다른 국가의 이용 가능한 정보 출처도 참조해야 한다. (5) 제4항에 따른 검색은 프로토콜에 문서화되어야 한다. 이 프로토콜은 이용 기간 및 이용 종료 후 7년 동안 보관해야 한다. 다음 정보는 저작권 집중 관리 단체 감독 기관에 전달되어야 한다. 1. 검색 결과에 따라 고아 저작물로 간주되는 저작물의 정확한 명칭; 2. 해당 시설에 의한 해당 저작물의 이용 형태; 3. 복제 및 이용 제공 권한을 가진 자를 사후에 확인하거나 찾아낼 수 있었다는 사실; 4. 해당 시설의 각 연락처 정보. 저작권 집중 관리 단체 감독 기관은 해당 정보를 수령하는 즉시 내부 시장 조화 사무소에 전달하여 해당 사무소에서 관리하는 온라인 데이터베이스에 게시해야 한다. (6) 시설이 복제 및 이용 제공 권한을 가진 자의 신원 및 거주지를 알게 되는 즉시, 해당 시설은 해당 권리자의 동의 없이 고아 저작물의 추가 이용을 즉시 중단해야 한다. 이전 이용에 대해 해당 시설은 권리자의 요청에 따라 적절한 보상을 제공해야 한다. 보상 금액을 산정할 때 해당 저작물을 이용하는 시설이 위치한 유럽 연합 회원국 또는 EEA 협약국에서 해당 저작물이 이용되었다고 가정해야 한다. 보상 청구권은 해당 저작물 이용일로부터 10년 후에 소멸된다. 이용 불가능한 저작물 § 56f. (1) 문화유산기관(제42조 제7항)은 다음의 요건을 모두 충족하는 경우, 상업적 목적이 없는 웹사이트에서 이용할 수 있도록 하기 위하여 그 소장품에 있는 이용불가능한 저작물을 복제, 전송 또는 공중이 이용할 수 있도록 할 수 있다. 단, 이러한 권리는 2016년 연방법률공보 I 제27/2016호 § 25a에 따른 저작권 집중관리단체에 의해 관리되지 않아야 한다. 1. 해당 저작물이 해당 기관의 소장품에 영구히 보관되어 있을 것 2. 저작물 식별을 위한 정보 및 제3항에 따른 이의제기권에 대한 고지가 유럽연합 지식재산청(European Union Intellectual Property Office)이 설치한 이용불가능 저작물 포털을 통해 6개월 동안 이용 가능해야 한다. 단, 복제는 해당 기간 만료 전에도 가능하다. 3. 저작자 또는 저작물 이용 허락을 받은 자가 자신의 저작물 이용에 이의를 제기하지 않을 것 (2) 제1항에 따른 이용은 문화유산기관이 소재한 유럽연합 회원국 또는 유럽경제지역 협약 당사국에서만 이루어진다. (3) 저작자 또는 저작물 이용 허락을 받은 자는 문화유산기관에 대한 성명을 통해 자신의 저작물 이용에 대해 일반적으로 또는 특정 경우에 이용불가능한 것으로 언제든지 이의를 제기할 수 있다. 문화유산기관은 해당 성명 접수 후 합리적인 기간 내에 이용을 중단해야 한다. (4) 저작물은 문학 작품의 후속 판본 또는 다르게 편집된 영화 판본과 같이 여러 판본 중 어느 것으로도, 또는 디지털 또는 인쇄 판본과 같이 다양한 발행 형태로도 대중이 이용할 수 없는 경우 이용불가능한 것으로 간주된다. 문학 작품의 시청각 각색을 포함한 각색 및 번역본의 이용 가능성은 저작물이 이용불가능한 것으로 평가되는 것을 방해하지 않는다. (5) 저작물은 신의성실의 원칙에 따라 합리적인 노력을 기울여 조사한 결과, 통상적인 유통 경로를 통해 대중이 이용할 수 없다고 판단되는 경우 이용불가능한 것으로 이용할 수 있다. (6) 일련의 저작물은 해당 일련의 모든 저작물이 이용불가능하다고 합리적으로 판단되는 경우 이용불가능한 것으로 이용할 수 있다. 그러나 다음과 같은 저작물로 주로 구성된 경우 해당 일련의 저작물을 이용불가능한 것으로 이용할 수 없다. 1. 유럽연합 및 유럽경제지역 협약 외부의 제3국에서 처음 출판되거나 전송된 저작물 2. 영화 또는 기타 시청각 저작물로서, 그 제작자가 해당 제3국에 주된 사업장 또는 통상적인 거주지를 두고 있는 경우 3. 제1호 및 제2호에 따라 회원국 또는 제3국을 결정할 수 없는 제3국 국적자의 저작물 (7) 저작물을 이용불가능한 것으로 이용하려는 문화유산기관은 저작물 식별 정보, 제3항에 따른 저작자 및 저작물 이용 허락을 받은 자의 이의제기권에 대한 정보, 그리고 존재하는 경우 관련 이용 정보를 유럽연합 지식재산청의 온라인 포털에 포함시키기 위해 예상되는 이용 전에 적시에 유럽연합 지식재산청에 제출해야 한다. 관련 저작자가 다른 합리적인 정보 조치를 통해 더 잘 도달할 수 있다고 예상되는 경우, 해당 기관은 그러한 조치도 취해야 한다. (8) 제1항에 따른 복제, 전송 및 공중이 이용할 수 있도록 하는 행위에 대해 저작자는 합당한 보상을 받을 권리가 있다. 이러한 권리는 저작권 집중관리단체만이 주장할 수 있다. 자유로운 저작물 이용에 있어서의 지적 이익 보호. § 57. (1) 저작물의 자유로운 이용에 있어서도 저작물 자체, 그 제목 또는 저작자 표시에 대한 삭제, 추가 및 기타 변경의 허용 여부는 § 21에 따라 판단한다. 이용되는 저작물의 의미와 본질은 어떠한 경우에도 왜곡되어서는 안 된다. (2) 저작물이 § 42f, 45, 47, 48 또는 51 또는 § 54 Abs. 1 Z 1 내지 3에 근거하여 전부 또는 일부 복제되는 경우, 출처를 명확하게 표시해야 한다. 출처 표시에는 이용된 저작물의 제목과 저작자 표시를 § 21 Abs. 1에 따라 기재해야 한다. § 45에 따라 허용되는 학교 교과서에서 어문 저작물의 개별 부분을 이용하는 경우, 이용된 저작물의 제목은 저작자의 이름 또는 가명으로 표시되지 않은 경우에만 표시해야 한다. 어문 저작물의 구절 또는 부분이 § 42f Abs. 1 Z 1 또는 3에 따라 복제되는 경우, 출처 표시에서 이용된 저작물에서 쉽게 찾을 수 있도록 정확하게 표시해야 한다. § 42f Abs. 1 Z 1 또는 3에 따라 허용되는 복제의 경우, 이용된 어문 저작물이 모음집에서 발췌된 경우, 해당 모음집도 표시해야 한다. 이때 저작물의 제목 표시는 모음집의 해당 부분에 대한 참조로 대체될 수 있다. (3) § 44, Absatz 1 및 2에 명시된 경우, 이용된 출처에 기재된 논문의 저작자의 이름 또는 가명 외에도 논문이 발췌된 신문 또는 잡지를 명확하게 표시해야 하며, 해당 신문 또는 잡지에 다른 신문 또는 잡지가 출처로 기재된 경우에는 해당 신문 또는 잡지를 명확하게 표시해야 한다. 신문 또는 잡지 표시가 생략된 경우, 그 발행인 또는 그러한 발행인이 명시되지 않은 경우 그 발행인은 저작자 표시의 불법적인 생략의 경우 저작자와 동일한 청구권을 갖는다. (3a) 또한 다음의 경우에는 출처(저작자 이름 포함)를 표시해야 한다. 다만, 이것이 불가능한 것으로 판명되는 경우는 예외로 한다. 1. 저작물이 § 42c에 근거하여 전부 또는 일부 복제되는 경우. 다만, 보도에 부수적으로만 포함되는 경우는 제외한다. 2. 저작물이 § 42f Abs. 1 Z 2, § 43 또는 § 56a에 근거하여 전부 또는 일부 복제되는 경우. 3. 저작물의 부분이 § 42f에 따라 음반 또는 영상물에 복제되는 경우. 3a. 저작물이 § 42g에 근거하여 전부 또는 일부 복제되는 경우. 4. 저작물이 § 56e 또는 § 56f에 따라 복제되는 경우. (4) Abs. 2, 3 및 3a에 명시된 자유로운 저작물 이용 외의 다른 자유로운 저작물 이용의 경우 출처 표시가 생략될 수 있는지 여부 및 그 범위는 공정한 거래에서 통용되는 관행 및 관례에 따라 판단한다. 법정 보상 청구권에 대한 발행인 참여 § 57a. 저작자가 발행인에게 저작물에 대한 권리를 부여한 경우, 당사자들이 권리 부여 시 보상에 대한 발행인의 참여를 배제하지 않았다면, 발행인은 해당 권리와 관련하여 법적 보상 청구에 적절하게 참여해야 한다. 발행인의 청구는 저작자와 발행인의 권리를 공동으로 행사하는 저작권 집중 관리 단체에 의해서만 행사될 수 있다. 2. 음반에 대한 허가 의무. § 58. (1) 권리자가 다른 사람에게 음반에 음반 작품을 복제하고 배포할 수 있도록 허용한 경우, 작품이 출시되자마자 모든 음반 제조업체는 권리자에게 적절한 대가를 지불하고 동일한 작품 이용을 자신에게도 허용하도록 요구할 수 있다. 제조업체가 해외에 거주지 또는 주 사업장을 둔 경우, 이는 국가 조약에 관계없이 국내에 거주지 또는 주 사업장을 둔 제조업체가 해당 국가에서 거의 동일한 방식으로, 적어도 해당 국가에 거주지 또는 주 사업장을 둔 제조업체와 동일한 방식으로 취급되는 경우에만 적용된다. 이러한 상호주의는 법무부 장관의 공고에서 해당 국가의 법적 상황과 관련하여 확인된 경우에 인정된다. 또한 관할 당국은 오스트리아 음반 제조업체의 이익을 보호하는 데 필요한 경우 다른 국가와 상호주의를 계약으로 합의할 수 있다. 작품 이용 허가는 국내에서 음반에 작품을 복제 및 배포하고 저작권자가 음반에 작품을 복제 및 배포하는 것에 대한 보호를 받지 못하는 국가로 수출하는 경우에만 적용된다. (2) 제1항은 권리자가 다른 사람에게 해당 연결에서 음반에 언어 작품을 복제하고 배포할 수 있도록 허용한 경우, 음반 작품과 텍스트로 연결된 언어 작품에 상응하게 적용된다. (3) 피고가 국내에 일반 관할 법원을 두지 않은 경우, 제1항 또는 제2항에 따른 허가 발급 소송은 빈 1구역이 위치한 법원 관할 구역의 법원이 관할한다. (4) 제1항 및 제2항의 규정을 적용할 때 시각 및 청각 작품의 동시 반복 재생을 위한 수단(영상 및 음반)은 고려되지 않는다. 3. 방송 이용. § 59. 어문저작물 및 음악저작물의 방송은 확성기를 이용하여 방송된 저작물의 공중 강연 및 공연에 이용될 수 있으며, 그러한 공중 실연의 주최자가 관할 저작권 집중관리단체(2016년 저작권집중관리단체법 제3조 제1항)로부터 이에 대한 허락을 받은 경우에 한한다. 저작권 집중관리단체는 국내 방송사업자로부터 어문저작물 또는 음악저작물을 방송할 수 있도록 허락받아 받는 대가와 동일한 방식으로 그러한 허락에 대한 대가를 분배해야 한다. § 59a. (1) 공중 수신을 목적으로 하는 저작물(위성을 통한 저작물 포함)의 방송을 동시적, 완전하고 변경되지 않은 상태로 재전송하는 데 대한 권리는 프로그램 전달 신호가 재전송을 위해 어떻게 전송되는지에 관계없이 저작권 집중 관리 단체만이 주장할 수 있다. 2015년 11월 25일의 개방형 인터넷 접속 조치 및 전자 통신 네트워크 및 서비스의 보편적 서비스 및 사용자 권리에 관한 지침 2002/22/EC 및 유럽 연합 내 공중 이동 통신 네트워크 로밍에 관한 규정 (EU) No. 531/2012를 수정하는 규정 (EU) 2015/2120 제2조 2항의 의미 내에서 인터넷 접속 서비스를 통한 재전송 권리의 경우, 이는 재전송이 계약상 권한이 있는 사용자에게만 이루어지고 암호화 또는 케이블 네트워크 또는 폐쇄형 인터넷 프로토콜 기반 네트워크와 같은 정돈된 네트워크를 통해 전송되는 콘텐츠의 보안과 유사한 방식으로 무단 사용으로부터 적절하게 보호되는 경우에만 적용된다(관보 No. L 310, 2015년 11월 26일, 1페이지). 본 조항은 저작권 침해에 대한 소송을 제기할 권리에는 적용되지 않는다. (2) 재전송 방송 사업자가 관할 저작권 집중 관리 단체(2016년 저작권 집중 관리 단체 법률 § 3 Abs. 1)로부터 허가를 받은 경우, 방송은 § 1의 의미 내에서 재전송에 사용될 수 있다. 이 허가와 관련하여, 저작권 집중 관리 단체와 위탁 관리 계약을 체결하지 않았고 외국 저작권 집중 관리 단체와의 상호 계약에 따라 그 권리가 관리되지 않는 저작자도 저작권 집중 관리 단체의 수혜자와 동일한 권리와 의무를 갖는다. (3) 그러나 § 1 및 2는 § 1의 의미 내에서 재전송 권리가 재전송되는 방송의 방송 사업자에게 있는 한 적용되지 않는다. 또한 인터넷에서만 방송되는 저작물에 대한 권리에는 적용되지 않는다. § 59b. (1) § 59a의 의미 내에서 재송신 허가에 관한 계약이 체결되지 않는 경우, 각 관련 당사자는 중재위원회(VerwGesG 2016 § 82)에 계약 지원을 신청할 수 있다. 중재위원회는 당사자들에게 제안을 할 수 있다. 그러한 제안은 당사자 중 어느 누구도 3개월 이내에 이의를 제기하지 않으면 당사자들이 수락한 것으로 간주된다. (2) 케이블 또는 마이크로파 시스템을 통한 재송신 허가에 관한 계약이 정당한 방송 사업자(§ 59a Abs. 3)가 성실하게 협상을 시작하지 않았거나 정당한 이유 없이 협상을 방해하거나 지연시켰기 때문에 체결되지 않은 경우, 재송신 방송 사업자는 합리적인 조건으로 허가를 받을 권리가 있다. 다른 형태의 재송신 허가에 대한 협상은 정당한 방송 사업자와 재송신 방송 사업자가 협상이 시작되는 즉시 성실하게 진행해야 한다. (3) 정당한 방송 사업자(§ 59a Abs. 3)가 보수 산정에 대한 합의에 도달할 수 없다는 이유만으로 허가를 거부하는 경우, 재송신 방송 사업자가 분쟁이 없는 보수 부분을 정당한 방송 사업자에게 지급하고 분쟁이 있는 보수 부분에 해당하는 금액을 법원에 공탁하거나 은행 보증을 제공한 경우 허가가 부여된 것으로 간주된다. 저작권 상원(Urheberrechtssenat)은 재송신 방송 사업자의 신청에 따라 담보 금액을 적절하게 감액할 수 있다. 그러한 신청에 대해서는 § 273 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895를 준용하여 공식적인 증거 조사 절차 없이 가능한 한 신속하게 결정해야 한다. 4. 교과서 및 시험 문제 § 59c. (1) § 45 제1항 및 제2항, § 51 제1항 및 § 54 제1항 제3호에 명시된 저작물 이용은 이용자가 이를 위해 필요한 권리를 관할 저작권 집중관리 단체(2006년 저작권 집중관리 단체법 § 1)로부터 취득한 경우 상업적 목적을 추구하기 위해서도 허용된다. 이러한 허가와 관련하여, 저작권 집중관리 단체와 위탁 관리 계약을 체결하지 않았고 그 권리가 외국 저작권 집중관리 단체와의 상호 계약에 근거하여 행사되지 않는 저작자도 저작권 집중관리 단체의 수혜자와 동일한 권리와 의무를 갖는다. (2) 제1항은 저작물이 출판된 후 그 목적에 의해 정당화되는 범위 내에서 학교, 대학교 또는 기타 교육 기관에서 시험 대상자가 저작물과 씨름하는 것을 내용으로 하는 시험 문제에서 복제, 배포되거나 대중에게 제공되는 경우에 준용된다. § 42 제6항은 영향을 받지 않는다. VIII. 절. 저작권의 존속 기간. 문학, 음악 및 미술 작품. § 60. (1) 문학, 음악 및 미술 저작물에 대한 저작권은 저작자 사망 후 70년이 경과하면 소멸한다(제10조 제1항). 여러 명의 저작자가 공동으로 창작한 저작물(제11조)의 경우, 저작권은 최후 생존 공동저작자 사망 후 70년이 경과하면 소멸한다(제10조 제1항). (2) 음악 저작물이 언어 저작물과 결합된 경우(가사가 있는 음악)이고, 양 저작물이 해당 결합을 위해 특별히 창작된 경우, 양 저작물에 대한 저작권은 음악 저작물 또는 언어 저작물의 최후 생존 저작자 또는 공동저작자 사망 후 70년이 경과하면 소멸한다. § 61. (1) 무명 또는 가명 저작물에 대한 저작권은 창작 후 70년이 지나면 소멸한다. 그러나 해당 저작물이 이 기간 만료 전에 공표된 경우에는 저작권은 공표 후 70년이 지나면 소멸한다. (2) 제1항에서 언급된 기간 내에 저작자의 신원이 밝혀지거나 저작자가 사용한 가명이 그의 신원에 의문을 제기하지 않는 경우에는 보호 기간은 § 60에 따라 측정된다. (3) 저작자의 신원 공개는 저작자 자신 또는 그의 사후에 저작권을 상속받은 사람이 할 수 있다. 영화 저작물 § 62. 영화저작물에 대한 저작권은 다음 각 호의 사람 중 가장 늦게 사망한 자의 사망 후 70년이 지나면 소멸한다. 1. 주감독, 2. 각본의 저작자, 3. 대사의 저작자, 4. 영화저작물을 위하여 특별히 창작된 음악저작물의 저작자. 납품저작물 § 63. 여러 권, 부, 분책, 호 또는 회차로 발행되는 저작물로서 그 발행이 보호기간의 기산점이 되는 사실인 경우에는 각 구성부분의 발행으로부터 보호기간을 계산한다. 보호기간의 계산. § 64. 보호기간(제60조 내지 제63조)을 계산함에 있어서는 기간의 기산점이 되는 사실이 발생한 역년은 산입하지 아니한다. 보호기간을 초과하여 존속하는 권리. § 65. 저작물의 창작자는 보호 기간이 이미 만료되었더라도 제19조 및 제21조 제3항에 따라 그에게 부여된 권리를 생존하는 동안 행사할 수 있다. II. Hauptstück. 관련 권리. I. Abschnitt. 실연자의 실연 보호 § 66. 이 연방법의 의미에서 실연자는 저작물이 이 연방법에 따른 저작권 보호를 받는지 여부와 관계없이 저작물을 낭독, 공연, 그 밖의 다른 방식으로 시연하거나 그러한 시연에 예술적으로 기여하는 자를 말한다. 지적 이익 보호 § 67. (1) 실연자는 자신의 실연에 관하여 실연자로서 인정받을 권리를 가진다. 그는 그 과정에서 자신이 어떤 이름으로 불릴지 여부와 이름을 결정할 수 있다. (2) 실연은 그것을 대중에게 공개하는 방식으로 사용되거나 배포할 목적으로 복제되어서는 안 되며, 그러한 변경이나 불완전한 재생산으로 인해 실연자의 예술적 명성이 손상될 수 있는 경우에는 더욱 그러하다. (3) 제1항 및 제2항에서 언급된 권리는 어떠한 경우에도 실연자의 사망 전에 종료되지 않는다. 그의 사망 후에는 이용권이 소멸될 때까지 이용권이 이전된 사람들에게 귀속된다. 여러 실연자가 공동으로 실연을 한 경우에는 관련된 실연자 중 마지막 실연자의 사망이 기준이 된다. (4) 제1항부터 제3항까지는 합창단이나 오케스트라 또는 이와 유사한 방식으로 참여하는 사람들에게도 적용되며, 이용권자의 이름 대신 합창단 또는 오케스트라의 이름을 명시해야 한다. § 70은 준용된다. 다음 조항에 유의하십시오. § 37d 및 그 조항이 언급하는 한도 내에서 § 68 제4항은 연방법률 BGBl. I Nr. 244/2021의 형태로 2022년 6월 7일에 발효된다(§ 116 제16항 참조). 이용권 § 68. (1) 실연자는 이 연방법에 의해 정해진 제한 사항에 따라 다음의 권리를 독점적으로 가진다. 1. 자신의 실연을 영상 또는 음반에 고정하고, 이를 복제 및 배포하며, 해당 실연을 대중에게 이용 가능하게 할 권리; 2. 자신의 실연을 방송할 권리. 단, 해당 방송이 자신의 동의하에 제작 및 배포된 영상 또는 음반을 이용하여 이루어지는 경우는 제외한다. 3. 자신의 실연이 이루어지는 장소(극장, 홀, 광장, 정원 등) 외부에서 확성기 또는 다른 기술 장치를 통해 자신의 실연을 공개적으로 재생할 권리. 단, 해당 재생이 자신의 동의하에 제작 및 배포된 영상 또는 음반을 이용하여 이루어지거나, 허용된 방송을 이용하여 이루어지는 경우는 제외한다. (2) 실연자의 동의 없이 제작 또는 배포된 영상 또는 음반은 실연의 방송 또는 공개적인 재생에 사용될 수 없다. (3) § 67 Abs. 3에도 불구하고, 실연자의 이용권은 실연 후 50년이 지나면 소멸한다. 그러나 이 기간이 만료되기 전에 실연 녹음물이 나타나거나 공개적으로 재생(§§ 17, 18 및 18a)되는 경우, 나타나거나 공개적으로 재생된 후 50년이 지나면 소멸하며, 둘 중 먼저 발생한 사건을 기준으로 한다. 동일한 기간이 만료되기 전에 실연 녹음물이 음반에 나타나거나 음반에서 공개적으로 재생되는 경우, 이용권은 나타나거나 공개적으로 재생된 후 70년이 지나야 소멸하며, 둘 중 먼저 발생한 사건을 기준으로 한다. 해당 기간은 § 64에 따라 계산된다. (4) §§ 11, 12, 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 및 3, §§ 16a, 18a, 18b, 18c, 23, 24, 24a, 24b, 24c, § 25 Abs. 1, 2, 3 및 5, §§ 26, 27, § 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 31a, 32, 33, 37b, 37c, 37d, 37e, 37f, 59a 및 59b는 준용한다. 다만, § 31 Abs. 2에 명시된 5년의 기간은 1년으로 한다. 영화 저작물에 대한 실연자의 권리 § 69. (1) 상업적으로 제작된 영화 작품 또는 기타 영화적 제작물을 제작할 목적으로 이루어진 공연에 그 목적을 알고 협력한 실연자의 이용권은 해당 사업체의 소유자(영화 제작자 또는 제조업자)에게 귀속된다. 법정 보상 청구권은 포기할 수 없는 범위 내에서 실연자와 영화 제작자 또는 제조업자에게 각각 절반씩 귀속된다. (2) 영화 작품을 위한 공연에는 § 24c, § 31a가 적용되지 않는다. 여러 실연자의 공동 공연 § 70. (1) 연극의 상연 또는 합창곡이나 관현악곡과 같이 여러 사람이 통일된 지휘하에 협력하여 이루어지는 실연의 경우, 합창단이나 관현악단 또는 이와 유사한 방식으로 단순히 참여하는 사람들의 권리는 공동 대표자를 통해서만 행사될 수 있다. (2) 대표가 이미 법률, 정관, 단체 협약 또는 개별 계약에 의해 규정되지 않은 경우, 공동 대표는 제1항에 언급된 참여자들이 기권표를 고려하지 않고 단순 과반수로 선출한다. (3) 공동 대표자가 없는 경우, 빈 내구(內區) 지방 법원은 비송 사건 절차에서 공동 대표자를 임명해야 한다. 실연의 이용에 대한 이해관계를 입증하는 사람은 누구나 신청할 자격이 있다. 자유로운 이용 § 71. (1) 모든 자연인은 방송을 통해 송신되어 공중에 이용 가능하게 된 실연과 영상 또는 음반 매체를 이용하여 실연을 복제한 것을 영상 또는 음반 매체에 고정하고, 사적 이용을 목적으로 하며 직접적 또는 간접적인 상업적 목적이 아닌 한, 이로부터 개별 복제물을 제작할 수 있다. § 42 Abs. 2 및 3과 5 내지 7, § 42a 및 § 42b Abs. 1 및 3 내지 9가 상응하게 적용된다. (2) 당일 사건에 대한 보도를 위해 보도되는 과정에서 공적으로 인지될 수 있는 실연은 정보 목적에 의해 정당화되는 범위 내에서 영상 또는 음반 매체에 고정되고, 방송을 통해 송신되며, 공적으로 재생되고 공중에 이용 가능하게 될 수 있다. 이러한 영상 또는 음반 매체는 이 범위 내에서 복제 및 배포될 수 있다. 이러한 경우 출처를 밝혀야 한다. 다만, 이것이 불가능하거나 강연 및 공연이 보도에 부수적으로만 포함된 경우에는 그러하지 아니하다. (3) 비상업적 목적에 의해 정당화되는 범위 내에서 과학 또는 교육 목적으로 개별 실연을 이용하는 것은 허용된다. 이러한 경우 출처를 밝혀야 한다. 다만, 이것이 불가능한 경우에는 그러하지 아니하다. 인용의 목적으로 실연을 이용하는 경우에도 동일하게 적용된다. (4) 실연은 주최자에 의해 영상 또는 음반 매체에 고정될 수 있으며, 이러한 영상 또는 음반 매체 또는 기타 기술 장치를 이용하여 행사가 개최되는 건물 내에서 행사를 다른 공간에서 인지할 수 있도록 하기 위해 재생될 수 있다. (5) 연사 자신이 § 43에 명시된 연설을 하는 경우에는 §§ 66 내지 70 및 72의 규정이 적용되지 아니한다. (6) 그 외에는 §§ 41, 41a, 42d, 42e, 42g, 42h, § 56 Abs. 1 및 3과 §§ 56a, 56e, 56f 및 § 57 Abs. 3a Z 3a 및 4가 실연에 존재하는 보호 권리에 상응하게 적용된다. 주최자의 보호 § 72. (1) 공연을 기획한 주최자는 이 연방법에 의해 결정된 제한과 더불어 실연자와 함께 다음의 배타적 권리를 가진다. 1. 실연을 영상 또는 음반에 고정하고 실연을 대중에게 제공할 권리 2. 실연자의 동의하에 제작 및 배포된 영상 또는 음반을 이용하여 방송하는 경우가 아니라면, 실연을 방송할 권리 3. 실연자의 동의하에 제작 및 배포된 영상 또는 음반을 이용하거나 적법한 방송을 이용하여 재생하는 경우가 아니라면, 실연이 이루어지는 장소(극장, 홀, 광장, 정원 등) 외부에서 확성기 또는 다른 기술 장치를 통해 실연을 공개적으로 재생할 권리 (2) 주최자의 동의 없이 제작 또는 배포된 영상 또는 음반은 실연의 방송 또는 공개적 재생에 사용될 수 없다. (3) 공연 주최자에 대한 공연 협력 및 이용 허가 의무의 존부는 협력자의 주최자와의 법률 관계를 규정하는 규정 및 합의에 따라 판단되어야 한다. 또한 협력자가 주최자에 대해 특별 보수를 청구할 권리가 있는지 여부도 이에 따라 결정된다. 어떠한 경우에도 공연을 고정하려는 주최자는 협력 의무가 있는 경우에도 협력자에게 사전에 적절한 방식으로 이를 알려야 한다. (4) 주최자의 이용권은 공연 후 50년이 지나면 소멸되지만, 이 기간이 만료되기 전에 공연 녹음물이 공개된 경우에는 공개 후 50년이 지나면 소멸된다. 기간은 § 64에 따라 계산된다. (5) 그 외에는 주최자의 이용권(1항에 따름)에 대해 실연자의 이용권에 적용되는 규정이 상응하게 적용된다. II. 절 사진, 음반, 방송 및 사후 저작물의 보호 1. 사진. § 73. (1) 본 법의 의미 내에서 사진이란 사진적 방법에 의하여 제작된 영상을 말한다. 사진적 방법과 유사한 방법도 사진적 방법으로 간주된다. (2) 이와 같이 제작된 영상물(영화적 제작물)은 영화 저작물 보호에 관한 저작권법 규정에 영향을 미치지 아니하고 사진에 적용되는 규정을 따른다. 보호권. § 74. (1) 사진을 촬영하는 자(제작자)는 법률이 정하는 제한 내에서 사진을 복제, 배포, 광학 장치를 통해 공개적으로 상영, 방송 및 대중에게 제공할 수 있는 독점적 권리를 가진다. 다만, 사진이 보호 기간이 만료된 시각 예술 작품을 재현하는 경우는 예외로 한다. 상업적으로 제작된 사진의 경우, 사업의 소유자가 제작자로 간주된다. (2) 제1항에 따라 제작자에게 귀속되는 이용권은 상속 및 양도 가능하다. (3) 제작자가 자신의 이름(가명, 회사명)으로 사진을 표시한 경우, 다른 사람이 제작하여 배포할 목적으로 제작된 복제물에도 제작자에 대한 해당 표시를 해야 한다. 해당 표시가 된 복제물이 사진을 중요한 변경 사항과 함께 재현하는 경우, 제작자 표시에 해당 추가 사항을 추가해야 한다. (4) 제작자 표시가 있는 복제물의 경우, 대상 표시는 제작자가 지정한 것과 정직한 거래 관행에 부합하는 범위 내에서만 다를 수 있다. (5) 제작자 사망 후, 제3항 및 제4항에 따라 그에게 부여된 보호는 이용권이 이전되는 사람에게 귀속된다. 이용권이 다른 사람에게 양도되는 경우, 양수인은 사진의 제작자로 지정될 권리를 부여받을 수도 있다. 이 경우, 양수인은 이후 제작자로 간주되며, 사진 작품에 제작자로 언급된 경우 제3항 및 제4항의 규정에 따라 보호를 받는다. (6) 사진에 대한 저작권은 촬영 후 50년 후에 소멸되지만, 이 기간이 만료되기 전에 사진이 게시된 경우 게시 후 50년 후에 소멸된다. 기간은 § 64에 따라 계산한다. (7) §§ 5, 7 내지 9, 11 내지 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, § 18 Abs. 3, §§ 18a, 18b, § 18c, § 23 Abs. 2 및 4, §§ 24, 24a, 24b, § 25 Abs. 2 내지 6, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 및 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 36, 37, 41, 41a, 42, §§ 42a bis 42h, § 54 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die §§ 56, 56a, 56b und 56f, § 57 Abs. 3a Z 1, 2, 3a und 4 sowie die §§ 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a Abs. 1 Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist. (8) § 38 Abs. 1 gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder entsprechend. Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen. § 75. (1) 주문에 의하여 촬영된 사람의 사진에 대하여는 다른 약정이 없는 때에는 주문자와 그 상속인 및 피사자와 그 사후에 직계존비속과 생존 배우자 또는 동반자는 개개의 복제물을 제작하거나 다른 사람으로 하여금 유상으로 제작하게 할 수 있다. 다만, 사진제작방법에 의하는 경우에는 권리자로부터 그러한 방법으로 제작된 복제물을 전혀 또는 현저히 곤란하게 구할 수 없는 경우에 한한다. (2) 제1항에 따라 제작이 허용되는 복제물은 무상으로 배포될 수 있다. 2. 음반. § 76. (1) 음향적 과정을 반복 가능한 재생을 위해 음반에 고정하는 자(제작자)는 법률이 정하는 제한에 따라 그 음반을 복제, 배포 및 공중에 이용 가능하게 할 수 있는 배타적 권리를 가진다. 복제에는 음반을 이용하여 발생된 재생을 다른 음반으로 전송하는 것도 포함된다. 상업적으로 제작된 음반의 경우, 해당 사업의 소유자가 제작자로 간주된다. (2) 제1항에 위반하여 복제 또는 배포된 음반은 방송(제17조) 또는 공공 재생에 사용될 수 없다. (3) 상업적 목적으로 제작되거나 공중에 이용 가능하게 된 음반이 방송(제17조) 또는 공공 재생에 사용되는 경우, 사용자는 제68조 제2항 및 제72조 제2항과 전항 제2항을 유보하고 제작자(제1항)에게 합당한 보상금을 지급해야 한다. 실연자는 제작자에 대해 이 보상금의 일부에 대한 청구권을 가진다. 이 지분은 권리자 간의 합의가 없는 경우, 징수 비용을 공제한 후 제작자에게 남은 보상금의 절반으로 한다. 제작자와 실연자의 청구권은 저작권 집중 관리 단체 또는 단일 저작권 집중 관리 단체에 의해서만 행사될 수 있다. 시각 또는 독서 장애가 있는 사람들을 위한 방송 및 공공 재생에 대한 청구권에는 제42d조 제8항이 적용된다. (4) 사적 사용을 위해, 그리고 직접적 또는 간접적 상업적 목적이 아닌 경우, 모든 자연인은 음반을 이용하여 발생된 재생을 음반에 고정하고 이로부터 개별 복제물을 제작할 수 있다. 제42조 제2항 및 제3항과 제5항 내지 제7항, 제42a조, 제42b조 제1항 및 제3항 내지 제9항과 제56a조가 상응하게 적용된다. (5) 음반에 대한 보호권은 음반이 발매된 후 70년 후에 소멸한다. 음반이 녹음 후 50년 이내에 발매되지 않았지만 합법적으로 공공 재생(제17조, 제18조 및 제18a조)에 사용된 경우, 보호권은 이로부터 70년 후에 소멸한다. 음반이 이 기간 내에 발매되지도 않았고 합법적으로 공공 재생에 사용되지도 않은 경우, 보호권은 녹음 후 50년 후에 소멸한다. 기간은 제64조에 따라 계산된다. (6) 제5조, 제7조, 제8조, 제9조, 제11조, 제12조, 제13조, 제14조 제2항, 제15조 제1항, 제16조 제1항 및 제3항, 제16a조, 제18a조, 제18b조, 제18c조, 제23조 제2항 및 제4항, 제24조, 제24a조, 제24b조, 제25조 제2항, 제3항 및 제5항, 제26조, 제27조 제1항, 제3항, 제4항 및 제5항, 제31조 제1항, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 41, 41a, 42c, 42d, 42e, 42g, 42h, 56, 56e, 56f, 57 Abs. 3a Z 1, 3a und 4, § 71 Abs. 3 및 § 74 Abs. 2 내지 5는 준용한다. (7) 보호기간의 기산일로부터 50년이 경과한 후 제조업자가 음반을 충분한 양으로 판매를 위해 제공하지 않거나(제9조) 공중에게 이용가능하게 하지 않는 경우(제18조의2), § 66 Abs. 1에 명시된 자는 자신의 공연 녹음에 대한 독점적 권리를 제조업자에게 부여한 계약을 조기에 해지할 수 있는 양도할 수 없는 권리를 가진다. 해지는 제조업자가 해지 선언을 접수한 날로부터 1년 이내에 음반을 충분한 양으로 판매를 위해 제공하고 공중에게 이용가능하게 하지 않는 경우 효력이 발생한다. § 70의 경우 해지권은 공동 대표자가 행사해야 한다. 본 항에 따라 계약이 해지되면 음반에 대한 제조업자의 권리는 소멸된다. (8) 자신의 독점적 권리를 제조업자에게 일시불로 부여한 § 66 Abs. 1에 명시된 자는 보호기간의 기산일로부터 51년째부터 매년 제조업자가 지불해야 하는 추가적인 보수를 받을 양도할 수 없는 권리를 가진다. 제조업자는 관련된 음반의 복제, 배포 및 공중 이용가능화로부터 발생한 수입의 총 20%를 관련 모든 사람에 대한 보수를 위해 제공해야 하며, 이는 제조업자가 전년도에 획득한 것이다. 보호기간의 기산일로부터 51년째부터 음반을 복제, 배포 또는 공중 이용가능하게 하는 제조업자는 권리자의 요청에 따라 보수 지급을 확보하는 데 필요할 수 있는 모든 정보를 정확하고 완전하게 제공해야 한다. 청구는 저작권 집중 관리 단체만이 주장할 수 있다. (9) § 66 Abs. 1에 명시된 자가 자신의 독점적 권리를 제조업자에게 이용에 따른 보수를 받고 부여한 경우, 그러한 보수는 보호기간의 기산일로부터 50년째부터 선지급금의 공제 또는 기타 계약상 합의된 공제를 통해 삭감될 수 없다. 3. 방송 § 76a. (1) 음성 또는 영상을 방송 또는 이와 유사한 방식으로 송신하는 자(제17조, 방송사업자)는 법률에 의해 정해진 제한에 따라 다른 송신 설비를 통해 동시에 송신하고, 제18조 제3항의 의미 내에서 입장료를 지불해야 대중이 접근할 수 있는 장소에서 공중에 상영할 수 있는 배타적인 권리를 가진다. 방송사업자는 또한 영상 또는 음반(특히 사진 형태)에 송신을 고정하고, 이를 복제, 배포 및 공중에 이용 가능하게 할 수 있는 배타적인 권리를 가진다. 복제에는 영상 또는 음반의 도움으로 발생한 재생을 다른 매체로 전송하는 데 사용하는 것도 포함된다. (2) 제1항에 위반하여 복제 또는 배포된 영상 또는 음반은 방송(제17조) 또는 공중 상영에 사용할 수 없다. (3) 사적인 용도로, 그리고 직접적 또는 간접적인 상업적 목적이 아닌 경우, 모든 자연인은 방송을 영상 또는 음반에 고정하고, 이로부터 개별 복제물을 만들 수 있다. 제42조 제2항 및 제3항, 그리고 제5항 내지 제7항 및 제42a조가 상응하여 적용된다. (4) 방송에 대한 보호권은 송신 후 50년 후에 소멸한다. 기간은 제64조에 따라 계산된다. (5) 제5조, 제7조, 제8조, 제9조, 제11조, 제12조 및 제13조, 제14조 제2항, 제15조 제1항, 제16조 제1항 및 제3항, 제16a조, 제18a조, 제18b조 및 제18c조, 제18조 제2항, 제23조 제2항 및 제4항, 제24조, 제24a조, 제24b조, 제25조 제2항, 제3항 및 제5항, 제26조, 제27조 제1항, 제3항, 제4항 및 제5항, 제31조 제1항, 제32조 제1항, 제33조 제2항, 제41조, 제41a조, 제42c조, 제42d조, 제42e조, 제42g조, 제42h조, 제56조, 제56a조, 제56e조 및 제56f조, 제57조 제3a항 제1호, 제3a호 및 제4호, 제71조 제3항 및 제74조 제2항 내지 제5항이 상응하여 적용된다. 4. 유산된 저작물 § 76b. 보호기간이 만료된 미발표 저작물을 정당하게 공표하는 자는 저작자와 동일하게 해당 저작물에 대한 이용권을 가진다. 이 보호권은 공표 후 25년이 지나면 소멸한다. 기간은 § 64에 따라 계산한다. IIa. Abschnitt 보호되는 데이터베이스 § 76c. (1) 데이터베이스(제40f조 제1항)는 그 내용의 획득, 검증 또는 제시를 위하여 종류 또는 규모 면에서 상당한 투자가 필요한 경우 이 절에 따른 보호를 받는다. (2) 내용이 종류 또는 규모 면에서 상당히 변경된 데이터베이스는 그 변경이 종류 또는 규모 면에서 상당한 투자를 필요로 하는 경우 새로운 데이터베이스로 간주된다. 이는 이러한 요건이 여러 차례의 연속적인 변경을 통해서만 충족되는 경우에도 마찬가지이다. (3) 이 절에 따른 보호는 데이터베이스 자체가 저작권 보호 또는 다른 특별 권리 보호의 대상이 되는지 여부와 관계없이 적용된다. (4) 이 절에 따른 보호는 데이터베이스 내용에 존재하는 권리에 영향을 미치지 아니한다. 보호권 § 76d. (1) § 76c의 의미 내에서 투자를 한 자(제작자)는 법률에 의해 정해진 제한과 함께 데이터베이스 전체 또는 그 내용이나 범위에 있어 중요한 부분을 복제, 배포, 방송, 공중송신 및 공중에 이용 가능하게 할 수 있는 배타적인 권리를 가진다. 이러한 이용 행위는 데이터베이스의 정상적인 이용에 반하거나 데이터베이스 제작자의 정당한 이익을 부당하게 침해하는 경우, 데이터베이스의 중요하지 않은 부분의 반복적이고 체계적인 복제, 배포, 방송 및 공중송신과 동일하게 취급된다. (2) 제작자의 배포권은 대여(§ 16a Abs. 3)를 포함하지 않는다. (3) 공표된 데이터베이스의 중요한 부분의 복제는 다음의 경우 허용된다. 1. 사적인 목적을 위한 경우; 이는 전자적 수단을 이용하여 개별적으로 접근할 수 있는 데이터베이스에는 적용되지 않는다. 2. 학문 또는 교육의 목적을 위해 목적에 의해 정당화되는 범위 내에서, 비영리적으로 행해지고 출처가 명시되는 경우. (4) 데이터베이스에 대한 보호권은 데이터베이스 제작 완료 후 15년 후에 소멸되지만, 데이터베이스가 이 기간 만료 전에 공표되는 경우에는 공표 후 15년 후에 소멸된다. 기간은 § 64에 따라 계산된다. (5) §§ 8, 9, 11 내지 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a Abs. 1 및 3, §§ 17, 17a, 17b, 18b, § 18c, § 23 Abs. 2 및 4, §§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 2, 3 및 5, §§ 26, 27 Abs. 1 및 3 내지 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 41, § 42 Abs. 7 첫 번째 문장 및 두 번째 문장, §§ 42d, 42g, 42h, 56f 및 § 57 Abs. 3a Z 3a 및 4는 준용된다. 데이터베이스 이용에 관한 계약 § 76e. 적법한 데이터베이스 사용자가 데이터베이스 제작자에게 데이터베이스의 중요하지 않은 부분의 복제, 배포, 방송 또는 공중 실연을 하지 않을 것을 약정하는 계약적 합의는, 그러한 행위가 데이터베이스의 통상적인 이용에 반하지 않거나 데이터베이스 제작자의 정당한 이익을 부당하게 침해하지 않는 한도 내에서 무효이다. IIb. 언론 출판물 제작자 보호 섹션 § 76f. (1) 정보사회 서비스(1999년 통지법 § 1 Abs. 1 Z 2)의 범위 내에서 아날로그 또는 디지털 형태로 언론 출판물을 제작하는 서비스 제공자는 자신의 주도하에 편집 책임 및 감독하에 언론 출판물 전체 또는 일부를 온라인 사용을 위해 복제하고 대중에게 제공할 수 있는 배타적 권리를 갖는다. (2) 이 조항의 의미에서 언론 출판물은 주로 저널리즘적 성격의 문학 작품의 모음이지만 다른 작품 또는 기타 보호 대상도 포함할 수 있으며, 일반 또는 특별한 관심사의 신문, 잡지 또는 정기 간행물과 같이 통일된 제목으로 정기적으로 발행되거나 정기적으로 업데이트되는 간행물의 단일 호로 발행되며 뉴스 또는 기타 주제에 대해 대중에게 알리는 데 사용된다. 과학 저널 또는 문학 잡지와 같이 과학적, 예술적 또는 학문적 목적으로 발행되는 정기 간행물은 이 조항의 의미에서 언론 출판물이 아니다. (3) 언론 출판물 제작자의 권리는 언론 출판물 발행 후 2년 후에 소멸된다. 기간은 § 64에 따라 계산된다. (4) 언론 출판물 제작자의 권리는 언론 출판물에 포함된 저작자 또는 실연자의 불이익을 위해 주장될 수 없다. 이는 저작자 또는 실연자가 자신의 작품 또는 보호 대상을 포함된 언론 출판물과 독립적으로 이용할 수 있는 권리에 영향을 미치지 않는다. 이용 허가를 기반으로 작품 또는 보호 대상이 언론 출판물에 포함된 경우 언론 출판물 제작자의 권리는 다른 권한 있는 사용자의 사용을 금지하기 위해 주장될 수 없다. 또한 이 권리는 보호 기간이 만료된 작품 또는 기타 보호 대상의 사용을 금지하기 위해 주장될 수 없다. (5) Abs. 1에 규정된 권리는 개별 사용자의 언론 출판물의 개인적 또는 비상업적 사용에는 적용되지 않는다. 또한 보호는 하이퍼링크 설정이나 개별 단어 또는 매우 짧은 발췌문의 사용에는 적용되지 않으며, 설령 그것들이 설정된 하이퍼링크의 일부인 경우에도 마찬가지이다. 그 외에는 복제권 및 제공권에 적용되는 자유로운 작품 이용과 §§ 8, 9 및 11 내지 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 18a, § 18b, § 18c, § 23 Abs. 2 및 4, §§ 24, 26, 27 Abs. 1, 3, 4 및 5, § 31 Abs. 1이 적용된다. § 57 Abs. 3a Z 3a 및 4, § 74 Abs. 2 bis 5 준용. (6) 저작자는 정당한 보상을 받을 권리를 가진다. III. Abschnitt. 서신 및 초상 보호. 서신 보호. § 77. (1) 서한, 일기 및 이와 유사한 비밀 기록은 저작자의 정당한 이익 또는 저작자가 사망한 경우, 그가 공표를 허락하거나 지시하지 아니한 채 사망한 경우 가까운 친족의 정당한 이익을 침해하는 방식으로 공중에 낭독되거나 그 밖의 방법으로 공중에게 이용 가능하게 되어 배포되어서는 아니 된다. (2) 제1항의 의미에서 가까운 친족은 직계 존비속 및 생존 배우자 또는 동반자를 의미한다. 저작자와 1촌 이내의 친족 및 생존 배우자 또는 동반자는 평생 동안 이러한 보호를 받으며, 다른 친족은 저작자의 사망 연도가 경과한 후 10년이 지나지 않은 경우에만 보호를 받는다. (3) 서한은 또한 그 서한을 받는 사람의 정당한 이익 또는 그가 사망한 경우, 그가 공표를 허락하거나 지시하지 아니한 채 사망한 경우 가까운 친족의 정당한 이익을 침해하는 방식으로 제1항에 명시된 방식으로 배포되어서는 아니 된다. 제2항이 상응하게 적용된다. (4) 제1항부터 제3항까지는 제1항에 명시된 저작물이 이 법의 저작권 보호를 받는지 여부에 관계없이 적용된다. 그러한 저작물에 대한 저작권 규정의 적용은 영향을 받지 아니한다. (5) 제1항부터 제3항까지는 비록 전적으로는 아니더라도 공무상 사용을 위해 작성된 저작물에는 적용되지 아니한다. (6) § 41의 규정이 상응하게 적용된다. 초상 보호. § 78. (1) 사람의 초상은 공중에 전시하거나 그 밖의 방법으로 공중이 이용할 수 있게 하는 방법으로 배포할 수 없다. 다만, 그 초상으로 인하여 초상권자의 정당한 이익이 침해되거나, 초상권자가 사망한 경우로서 그가 생전에 그 초상의 공표를 허락하거나 지시하지 아니한 경우에는 그의 가까운 친족의 정당한 이익이 침해되는 경우에는 그러하지 아니하다. (2) 제41조 및 제77조 제2항 및 제4항의 규정은 준용한다. IV. Abschnitt. Nachrichtenschutz. Schutz des Titels von Werken der Literatur und der Kunst. Nachrichtenschutz. IV. 장. 보도자료 보호. 문학 및 예술 작품 제목 보호. 보도자료 보호. § 79. (1) 제44조 제3항에 규정된 종류의 보도자료로서 신문 통신 또는 신문이나 잡지에 유료로 뉴스를 제공하는 데 사용되는 기타 통신에 포함된 보도자료는 뉴스 수집가가 권한을 부여한 신문이나 잡지에 발표된 후 최소 12시간이 경과한 후에 신문이나 잡지에 다시 게재할 수 있다. (2) 제1항을 적용할 때 신문 및 잡지는 모든 사람에게 뉴스를 정기적으로 배포하는 다른 모든 기관과 동일하게 취급된다. 그러나 제59조의2가 준용된다. 제호 보호. § 80. (1) 영업으로 거래하는 경우 문학 또는 예술 작품의 제목이나 그 밖의 명칭 또는 작품의 외형적 특징을 다른 작품에 대하여 혼동을 일으킬 수 있는 방식으로 사용하여서는 아니 된다. (2) 제1항은 이 법의 저작권 보호를 받지 아니하는 문학 및 예술 작품에도 적용된다. III. Hauptstück. 권리 행사 I. Abschnitt. 민사상 규정. 금지 청구권. § 81. (1) 이 법에 근거한 배타적 권리를 침해당한 자 또는 그러한 침해를 받을 우려가 있는 자는 침해 금지를 청구할 수 있다. 기업의 소유자는 그의 기업 운영 중에 고용인 또는 대리인이 그러한 침해를 저질렀거나 저지를 우려가 있는 경우에도 침해 금지를 청구할 수 있다. § 81 Abs. 1a는 준용된다. (1a) 그러한 침해를 저질렀거나 그러한 침해를 저지를 우려가 있는 자가 중개인의 서비스를 이용하는 경우, 이 중개인 또한 Abs. 1에 따라 침해 금지를 청구받을 수 있다. 그러나 이 중개인이 디지털 서비스에 관한 단일 시장 및 지침 2000/31/EC 수정에 관한 규정 (EU) 2022/2065 (디지털 서비스 법), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, Art. 4 내지 6에 따른 책임 배제 요건을 충족하는 경우, 경고 후 침해 금지를 청구받을 수 있다. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2006) 제거 청구권. § 82. (1) 이 법에 근거한 배타적 권리를 침해받은 자는 법에 위반되는 상태의 제거를 요구할 수 있다. § 81 Abs. 1a는 적절히 적용된다. (2) 침해자는 특히 이 법의 규정에 위반하여 제작되거나 배포된 복제물 및 불법 배포를 위해 지정된 복제물의 폐기, 그리고 불법 복제를 위해 전적으로 또는 주로 지정된 수단(형태, 석재, 판, 필름 스트립 등)의 사용 불능화를 요구할 수 있다. (3) Absatz 2에 명시된 침해 대상 또는 침해 수단에 피고에 의한 변경되지 않은 존속 및 사용이 원고의 배타적 권리를 침해하지 않는 부분이 포함되어 있는 경우, 법원은 폐기 또는 사용 불능화를 선고하는 판결에서 이러한 부분을 지정해야 한다. 집행 시, 의무자가 관련 비용을 미리 지불하는 경우, 이러한 부분은 가능한 한 폐기 또는 사용 불능화에서 제외되어야 한다. 집행 절차에서 침해 수단의 사용 불능화가 불균형적으로 큰 비용을 필요로 하고 의무자가 이러한 비용을 미리 지불하지 않는 것으로 나타나는 경우, 집행 법원은 당사자들과 협의 후 이러한 침해 수단의 폐기를 명령한다. (4) 법에 위반되는 상태가 Absatz 2에 명시된 것 외의 다른 방식으로, 가치 파괴가 없거나 더 적은 방식으로 제거될 수 있는 경우, 침해자는 이러한 종류의 조치만을 요구할 수 있다. 특히, 출처 표시가 누락되었거나 법에 부합하지 않는다는 이유만으로 작품을 폐기해서는 안 된다. (5) 침해 대상의 폐기 또는 침해 수단의 사용 불능화 대신, 침해자는 침해 대상 또는 침해 수단을 소유자로부터 적절한 보상(제작 비용을 초과하지 않는)을 받고 양도받을 것을 요구할 수 있다. (6) 제거 청구권은 위법한 상태의 제거에 기여하는 조치의 대상이 되는 물건의 소유자를 대상으로 한다. 청구권은 침해된 권리의 존속 기간 동안 해당 물건이 존재하는 한 행사할 수 있다. 시각 예술 작품의 경우 금지 및 제거 청구권. § 83. (1) 미술 저작물의 원본이 권한 없이 변경된 경우, 저작자는 다음에 달리 규정된 경우를 제외하고, 해당 변경이 저작물의 창작자로부터 비롯되지 않았음을 원본에 표시하거나, 원본에 있는 저작자 표시를 제거 또는 수정할 것을 요구할 수 있을 뿐이다. (2) 원래 상태로의 복원이 가능하고, 이에 압도적인 공익 또는 소유자의 압도적인 이익이 반하지 않는 경우, 저작물의 창작자는 제1항에 명시된 조치 대신 원래 상태로의 복원을 허용해 줄 것을 선택적으로 요구할 수 있다. (3) 건축 저작물의 경우, 저작자는 § 81에 근거하여 권한 없는 변경을 금지할 수 없다. 또한 건물을 철거, 개조하거나 § 82, 제5항에 따라 자신에게 양도할 것을 요구할 수도 없다. 그러나 그의 요구에 따라 상황에 따라 제1항에 명시된 조치 중 하나를 취하거나, 모방품에 진실에 부합하는 저작자 표시를 부착해야 한다. §§ 79 및 80의 경우에 있어서의 중지 및 제거 청구권. § 84. (1) § 79의 경우에 있어서 침해금지 및 침해제거청구권은 뉴스제공자뿐만 아니라 그 행위자와 경쟁관계에 있는 기업자 및 기업자의 경제적 이익을 옹호하는 단체로서 그 행위에 의하여 이익이 침해되는 경우에도 행사할 수 있다. (2) § 80의 경우에 있어서 침해금지 및 침해제거청구권은 그러한 단체 및 그 제목, 명칭 또는 장치가 다른 저작물에 사용된 저작물의 사본을 유통시키거나 공중에 상연, 공연 또는 전시하는 것을 업으로 하는 기업자로서 그 행위에 의하여 이익이 침해되는 경우에도 행사할 수 있다. 저작권에 의하여 보호되는 저작물의 경우에는 저작자도 항상 그러한 권리를 가진다. (3) 침해물건은 § 79 및 § 80의 경우에 있어서 불법적인 배포를 목적으로 하는 경우에 한하여 침해제거청구권의 대상이 된다. 침해물건 또는 침해수단(§ 82, 제5항)의 양도청구권은 이러한 경우에 인정되지 아니한다. 판결공표. § 85. (1) 이 법에 근거한 배타적 권리 또는 저작자 인격권(제19조)의 존부 확인, 침해 금지 또는 침해 제거를 구하는 소송이 제기된 경우, 승소 당사자가 정당한 이익을 가진다면 법원은 신청에 따라 패소 당사자의 비용으로 판결을 특정 기간 내에 공표할 수 있는 권한을 승소 당사자에게 부여해야 한다. 공표 방법은 판결에 명시되어야 한다. (2) 공표는 판결 주문을 포함한다. 그러나 승소 당사자의 신청에 따라 법원은 판결 주문의 범위 또는 문구와 다르거나 이를 보충하는 공표 내용을 결정할 수 있다. 이 신청은 판결 확정 후 4주 이내에 제기되어야 한다. 신청이 구두 변론 종결 후에 제기된 경우, 제1심 법원은 판결 확정 후 결정으로 이에 대해 결정해야 한다. (3) 제1심 법원은 승소 당사자의 신청에 따라 공표 비용을 확정하고 상대방에게 그 배상을 명해야 한다. (4) 확정 판결 또는 기타 집행 가능한 집행권원에 근거한 공표는 미디어 사업자가 불필요한 지체 없이 수행해야 한다. 적절한 보수를 받을 권리가 있다. § 86. (1) 다음 각 호의 어느 하나에 해당하는 자는 고의 또는 과실이 없는 경우에도 침해를 받은 자, 즉 동의를 받아야 할 자에게 합당한 보수를 지급해야 한다. 1. 문학 또는 예술 작품을 제14조부터 제18a조까지에 따라 저작권자에게 유보된 이용 방법으로 무단으로 이용하는 자 2. 실연을 제68조에 따라 실연자에게 유보된 이용 방법으로 무단으로 이용하는 자 3. 실연을 제72조에 따라 주최자에게 유보된 이용 방법으로 무단으로 이용하는 자 4. 사진 또는 음반을 제74조 또는 제76조에 따라 제작자에게 유보된 이용 방법으로 무단으로 이용하는 자 5. 방송을 제76a조에 따라 방송사업자에게 유보된 이용 방법으로 무단으로 이용하는 자 6. 데이터베이스를 제76d조에 따라 제작자에게 유보된 이용 방법으로 무단으로 이용하는 자 7. 언론 출판물을 제76f조에 따라 제작자에게 유보된 이용 방법으로 무단으로 이용하는 자 (2) 다만, 방송, 공중 상영 또는 공중 이용 제공이 제50조 제2항, 제53조 제2항, 제56조 제3항, 제56b조 제2항, 제56c조 제3항 제2호, 제56d조 제1항 제2호, 제68조, 제72조, 제74조, 제76조 또는 제76a조 제2항 및 제3항에 따라 사용이 허용되지 않은 영상 또는 음반 또는 방송을 이용하여 이루어졌다는 이유만으로 위법한 경우, 그리고 영상 또는 음반 또는 방송의 이러한 속성이 그 사용자의 과실 없이 알려지지 않은 경우에는 그러한 보수를 청구할 수 없다. (3) 제79조를 위반하여 언론 보도를 이용하는 자는 고의 또는 과실이 없는 경우에도 뉴스 수집자에게 합당한 보수를 지급해야 한다. 손해 배상 및 이익 반환 청구권. § 87. (1) 본 법에 위반하는 행위로 인하여 타인에게 고의 또는 과실로 손해를 가한 자는 과실의 정도에 관계없이 피해자에게 일실이익을 배상하여야 한다. (2) 피해자는 그러한 경우에 재산상 손해가 아닌 손해에 대해서도 상당한 배상을 청구할 수 있다. (3) 동의를 받아야 할 피해자는 고의 또는 과실로 인한 재산상 손해(제1항)에 대한 배상으로, 더 높은 손해가 입증되지 않는 경우, 제86조에 따라 그에게 지급되어야 할 보수의 두 배를 청구할 수 있다. (4) 문학 또는 예술 작품이 무단으로 복제 또는 배포되는 경우, 동의를 받아야 할 피해자는 가해자가 고의 또는 과실로 침해하여 얻은 이익의 반환을 청구할 수도 있다. 동일한 사항은 공연의 경우에도 적용된다. § 68 Abs. 1에 위반되거나 방송이 § 76a에 위반되어 영상 또는 음반 매체에 이용되는 경우, 또는 사진이 § 74에 위반되거나 음반이 § 76에 위반되어 복제 또는 배포되는 경우에도 같다. 마지막으로, 이용가능하게 할 권리(§ 18a)가 침해되는 경우에도 동일하게 적용된다. (5) 적절한 보상금(§ 86) 또는 이익 반환(Absatz 4) 외에 재산상 손해 배상은 보상금 또는 반환해야 할 이익을 초과하는 범위 내에서만 청구할 수 있다. 회계 보고 청구권. § 87a. (1) 이 법에 따라 상당한 대가 또는 상당한 보상금, 그러한 보상금에 대한 상당한 지분, 손해배상, 이익의 반환 또는 제거를 제공할 의무가 있는 자는 권리자에게 회계 보고를 하고 그 정확성을 전문가가 검증하도록 해야 한다. 회계 보고에서보다 더 높은 금액이 발생하는 경우, 검증 비용은 지불 의무자가 부담해야 한다. 회계 보고 의무가 있는 자는 또한 권리자에게 법적 조치를 취하는 데 필요한 모든 추가 상황에 대한 정보를 제공해야 한다. (2) § 42b Abs. 3 Z 1에 따라 연대 보증인으로서 책임을 지는 자는 보상금을 지불하지 않는 한 권리자에게 자신이 운반체 또는 복제 장치를 누구로부터 받았는지도 알려야 한다. (3) Abs. 1 및 2는 § 42b Abs. 3 Z 1에 따라 책임에서 제외된 자에게도 준용된다. 정보에 대한 권리 § 87b. (1) 국내에서, 유럽 공동체의 회원국 또는 유럽 경제 지역의 계약국에서 유통권이 소멸된 저작물 (§ 16 Abs. 3)을 유통시키는 자는 권리자의 요구에 따라 유통된 저작물의 제조업체, 내용, 원산지 및 수량에 대한 정확하고 완전한 정보를 제공해야 한다. 정보를 요구할 권리는 유통권이 소멸될 당시에 국내에서 저작물을 유통할 권리를 가진 자에게 있다. (2) 이 법률에 근거한 배타적 권리를 침해당한 자는 침해의 심각성에 비해 불균형하지 않고 법적 비밀 유지 의무를 위반하지 않는 한, 침해 상품 및 서비스의 출처와 유통 경로에 대한 정보를 요구할 수 있다. 정보 제공 의무는 침해자와 다음을 업으로 하는 자에게 있다. 1. 침해 상품을 소지한 자, 2. 침해 서비스를 이용한 자, 또는 3. 침해에 사용된 서비스를 제공한 자. (2a) Abs. 2에 따른 정보 제공 의무는 적절한 경우 다음을 포함한다. 1. 상품 또는 서비스의 제조업체, 유통업체, 공급업체 및 기타 이전 소유자, 그리고 상품 또는 서비스가 의도된 상업적 구매자 및 판매 지점의 이름과 주소, 2. 생산, 배송, 수령 또는 주문된 상품의 수량 및 상품 또는 서비스에 대해 지불된 가격. (3) § 81 Abs. 1a의 의미 내에서 중개자는 피해자의 서면 및 충분히 정당화된 요청에 따라 침해자의 신원 (이름 및 주소) 또는 침해자 식별에 필요한 정보를 제공해야 한다. 정당화에는 특히 권리 침해 의혹을 뒷받침하는 사실에 대한 충분히 구체화된 정보가 포함되어야 한다. 피해자는 중개자에게 정보 제공에 대한 합리적인 비용을 상환해야 한다. (4) 추급권의 적용을 받는 §의 의미 내에서 양도에 참여하는 미술 시장의 대표자는 § 16b Abs. 2 관여한 자는 권리자의 요구에 따라 해당 양도로부터의 지급 확보에 필요할 수 있는 모든 정보를 정확하고 완전하게 제공해야 한다. 해당 청구권은 재판매 후 3년 이내에 정보가 요구되지 않으면 소멸한다. (5) § 18c의 의미 내에서 대형 온라인 플랫폼 제공자는 권리자의 요청에 따라 계약상 허용된 이용에 대한 적절한 정보와 허용되지 않은 이용을 방지하기 위해 취한 조치가 어떻게 작동하는지에 대한 정보를 제공해야 한다. 또한, 그들은 이용 약관에서 사용자에게 저작권 및 관련 권리에 대한 연합 법률에 명시된 예외 및 제한의 범위 내에서 저작물 및 기타 보호 대상을 사용할 수 있음을 알려야 한다. 가처분 명령 § 87c. (1) 본 법에 따른 금지, 제거, 적절한 보상, 손해배상 및 이익 반환 청구와 관련하여, 가처분은 청구 자체의 보전뿐만 아니라 증거 보전을 위해서도 발령될 수 있다. (2) 적절한 보상, 손해배상 및 이익 반환 청구의 보전을 위해, 상업적으로 저질러진 권리 침해의 경우, 이러한 청구의 이행이 위태로워질 가능성이 있는 경우 가처분이 발령될 수 있다. (3) 금지 및 제거 청구의 보전을 위해, 가처분은 집행법 제381조에 명시된 요건이 충족되지 않더라도 발령될 수 있다. (4) 제1항에 따른 가처분은 지연으로 인해 피해 당사자에게 회복할 수 없는 손해가 발생할 가능성이 있거나 증거가 멸실될 위험이 있는 경우, 상대방의 진술 청취 없이 피해 당사자의 신청에 따라 발령되어야 한다. 기업 소유자의 책임. § 88. (1) 상당한 보수(제86조)에 대한 청구권을 발생시키는 침해가 기업의 운영 중에 피고용인 또는 대리인에 의하여 행하여진 경우, 보수 지급 의무는 해당 기업의 소유자에게 있다. (2) 피고용인 또는 대리인이 기업의 운영 중에 이 법을 위반한 경우, 이들 개인의 배상 책임과는 별도로, 해당 기업의 소유자는 그로 인하여 발생한 손해에 대한 배상 책임(제87조 제1항 내지 제3항)을 진다. 다만, 그 위반 행위를 알았거나 알 수 있었을 경우에 한한다. 또한, 그러한 경우 그는 제87조 제4항에 따른 이익 반환 의무를 진다. 복수 의무자의 책임. § 89. 동일한 청구가 여러 사람에 대하여 정당한 보상금(제86조), 손해배상(제87조 제1항부터 제3항까지) 또는 이익의 반환(제87조 제4항)에 대한 근거가 있는 경우, 그들은 불가분적으로 책임을 진다. "대형 온라인 플랫폼 제공자에 대한 손해배상 청구 § 89a. (1) 대형 온라인 플랫폼 제공자는 § 18c의 의미 내에서 이용에 대한 저작권자 및 실연자의 허락을 받아야 한다. 그가 권한 없이 저작물 또는 기타 보호 대상물을 § 18c에 기술된 방식으로 송신하거나 이용 가능하게 하는 경우, 그는 과실로 인해 손해를 입은 자에게 책임을 지며, 다만 그가 비례의 원칙을 고려하여 다음을 입증하지 못하는 경우에는 그러하지 아니하다. 1. 허락을 얻기 위해 모든 노력을 기울였다는 점(§ 18c 제2문), 2. 권리자가 그에게 관련성 있고 필요한 정보를 제공한 특정 저작물 및 기타 보호 대상물이 이용 가능하지 않도록 보장하기 위해 높은 업계 표준에 따라 직업적 주의 의무에 대한 모든 노력을 기울였다는 점, 그리고 3. 권리자로부터 충분히 정당화된 통지를 받은 후 저작물 또는 기타 보호 대상물에 대한 접근을 차단하거나 해당 저작물 또는 기타 보호 대상물을 그의 인터넷 페이지에서 제거하기 위해 즉시 조치를 취했으며, Z 2에 따라 이러한 저작물 또는 기타 보호 대상물의 향후 업로드를 방지하기 위해 모든 노력을 기울였다는 점. (2) 비례성을 평가할 때 서비스의 유형, 대상 및 범위, 서비스 사용자가 업로드한 저작물 또는 기타 보호 대상물의 유형, 적절하고 효과적인 수단의 가용성, 이를 위해 해당 서비스 제공자에게 발생하는 비용, 그리고 사용자들의 관심사(§ 89b)를 고려해야 한다. (3) 유럽 연합 회원국 또는 유럽 경제 지역 협약 당사국에서 3년 미만 동안 대중에게 서비스를 제공하고, 소기업과 중소기업의 정의에 관한 2003년 5월 6일자 위원회 권고 2003/361/EC(20), ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36에 따라 계산된 연간 매출액이 천만 유로를 초과하지 않는 서비스 제공자는 허락을 얻기 위해 모든 노력을 기울여야 하며, 허락이 없는 경우 권리자로부터 충분히 정당화된 통지를 받은 후 저작물 및 기타 보호 대상물에 대한 접근을 차단하거나 해당 저작물 및 기타 보호 대상물을 자신의 인터넷 페이지에서 제거하기 위해 즉시 조치를 취해야 한다. 이전 회계 연도를 기준으로 계산하여, 그러한 서비스 제공자의 인터넷 페이지의 월별 평균 고유 방문자 수가 5백만 명의 사용자를 초과하는 경우, 그들은 또한 비례의 원칙을 고려하여 권리자가 관련성 있고 필요한 정보를 제공한 신고된 저작물 및 기타 보호 대상물의 향후 업로드를 방지하기 위해 모든 노력을 기울였다는 것을 입증해야 한다. (4) § 18c에 따른 송신 또는 이용 가능하게 하는 행위에 대해서는 § 16 전자상거래법이 적용되지 않는다. 또한 § 16 전자상거래법의 § 18c에 의해 포착된 서비스 제공자에 대한 적용은 영향을 받지 않는다. (5) 저작권 침해에 참여하거나 이를 용이하게 하는 것을 주된 목적으로 하는 서비스 제공자에 대한 § 87에 따른 책임은 영향을 받지 않는다. 대형 온라인 플랫폼 사용자의 관심사 보호 § 89b. (1) 제89a조 제1항에 따른 조치는 저작권 또는 관련 권리를 침해하지 않는 이용자가 업로드한 저작물 또는 기타 보호 대상물이 이용 불가능하게 되는 결과를 초래해서는 안 되며, 저작물 또는 기타 보호 대상물의 이용이 예외 또는 제한의 범위 내에서 허용되는 경우에도 마찬가지이다. 또한 개인 정보의 처리 및 전자 통신에서의 사생활 보호에 관한 2002년 7월 12일의 지침 2002/58/EC(전자 통신 개인 정보 보호 지침), ABl. No. L 201 of 31.07.2002 S. 37 및 개인 정보 처리 시 자연인 보호, 개인 정보의 자유로운 이동 및 지침 95/46/EC 폐지에 관한 2016년 4월 27일의 규정 (EU) 2016/679(개인 정보 보호 일반 규정), ABl. No. L 119 of 04.05.2016 S. 1에 따라 수행되지 않는 한, 개별 이용자를 식별하는 결과를 초래해서도 안 된다. 서비스 제공자는 일반적인 모니터링을 수행할 의무가 없다. (2) 대규모 온라인 플랫폼 제공자는 제89a조 제1항에 따른 조치의 작동 방식에 대한 적절한 정보를 이용자와 이용자 단체를 위해 쉽게 찾을 수 있도록 웹사이트 및 약관에 제공해야 한다. (3) 제89a조 제1항 제2호에 따른 조치는 저작물 또는 기타 보호 대상물의 작은 발췌문에 대한 접근이 자동화된 방식으로 차단되거나 그러한 발췌문이 자동화된 방식으로 제거되는 결과를 초래해서는 안 된다. 권리자가 다음 조치를 요구하는 경우 § 89a Abs. 1 Z 2, 그러한 발췌물의 이용에 반대하는 경우, 그리고 그 서비스 제공자에게 그에 관련된 필요한 정보를 제공하는 경우, 대형 온라인 플랫폼 제공자는 그러한 이용을 식별하고 권리 보유자에게 이를 알려서 권리 보유자가 제공자에게 § 89a Abs. 1 Z 3에 따른 조치를 요구할 수 있도록 해야 한다. 그러나 대형 온라인 플랫폼 제공자는 예외적으로 자동화 지원 조치를 작은 발췌물의 이용 가능성에 대해서도 적용할 수 있다. 단, 권리 보유자가 특정 기간 동안 그러한 일시적인 조치가 없으면 작은 발췌물의 이용으로 인해 저작물의 경제적 이용이 상당히 저해될 위험이 있다는 것을 충분히 입증하고, 허용된 이용이 방해받지 않도록 다른 방식으로 예방 조치를 취하는 경우에 한한다. 저작물 또는 기타 보호 대상의 작은 발췌물은 사용자가 제3자의 저작물 또는 보호 대상을 자신의 콘텐츠와 절반 미만으로 결합하고, 이러한 부분의 이용이 영화 또는 영상의 경우 15초, 음원의 경우 15초, 텍스트의 경우 160자, 또는 사진 또는 그래픽의 경우 각각 250킬로바이트의 데이터 용량을 초과하지 않는 경우, 이 규정의 의미 내에서 이용된 것으로 간주된다. (4) 사용자가 업로드 전 또는 업로드 시에 이러한 이용이 특히 캐리커처, 패러디, 파스티슈의 목적 또는 비평이나 리뷰와 같은 목적을 위한 인용을 위해 허용된다고 주장하는 경우, 대형 온라인 플랫폼 제공자는 해당 콘텐츠를 접근 가능하게 하고 권리 보유자에게 이용에 대해 알려서 권리 보유자가 제공자에게 § 89a Abs. 1 Z 3에 따른 조치를 요구할 수 있도록 해야 한다. 단, 이러한 주장이 즉시 남용적인 것으로 인식되지 않는 경우에 한한다. 대형 온라인 플랫폼 제공자는 사용자에게 그러한 허용된 이용에 대한 남용적인 주장에 대한 예방 조치를 취할 수 있는 적절한 온라인 양식과 지침을 제공해야 한다. 온라인 양식에는 이용의 허용 가능성 및 잠재적 남용에 대한 평가에 필요한 모든 정보가 기재될 수 있어야 한다. (5) 대형 온라인 플랫폼 제공자는 사용자가 업로드한 저작물 또는 기타 보호 대상에 대한 접근의 부당한 차단 또는 사용자가 업로드한 저작물 또는 기타 보호 대상의 부당한 삭제에 대해 정당한 이유로 효과적이고 신속하게 이의를 제기할 수 있는 불만 처리 절차를 마련해야 한다. 이 규정의 의미 내에서 효과적이고 신속하다는 것은 다음을 의미한다. 1. 사용자는 온라인 플랫폼에서 쉽게 찾을 수 있고, 항상 이용 가능하며, 사용하기 쉬운 기능을 통해 불만을 제기할 수 있어야 한다. 2. 불만은 즉시 처리되어야 한다. 3. 불만 제기 상대방의 의견은 즉시 수렴되어야 하며, 사용자는 불만 제기 상대방의 의견에 대해 즉시 통보받아야 한다. 4. 이에 대한 결정은 사람이 수행하는 검토를 거쳐야 하며, 사용자는 검토 결과에 대해 즉시 통보받아야 한다. 5. 절차는 일반적으로 불만 제기 후 2주 이내에 완료될 수 있어야 한다. (6) 사용자가 불만 처리 절차에서 저작물 또는 기타 보호 대상을 허용적으로 업로드했거나 불만 제기 상대방에게 주장된 권리가 없다는 것을 정당한 이유로 주장한 경우, 불만 제기 상대방은 즉시 의견을 제시하도록 요청받아야 한다. 불만 제기 상대방이 해당 저작물 또는 기타 보호 대상에 대한 접근 차단 또는 해당 저작물 또는 기타 보호 대상의 삭제를 계속 요구하는 경우, 그는 이를 적절한 방식으로 정당화해야 한다. 불만 제기 상대방이 즉시 또는 명백히 불충분하게 의견을 제시하지 않는 경우, 권리 보유자가 사용자를 상대로 법적 조치를 취할 권리를 침해하지 않고 저작물 또는 기타 보호 대상은 접근 가능하게 해야 한다. (7) 사용자는 정보의 불충분함 또는 부재(Abs. 2), 온라인 양식(Abs. 4) 또는 불만 처리 절차(Abs. 5)에 대한 불만에 대해 불만 처리 기관에 문의할 수 있다. 권리 보유자, 플랫폼 및 그 사용자 또는 사용자 조직 간에 § 89a Abs. 1에 따른 조치의 적용에 대한 분쟁이 발생하는 경우, 이러한 자연인 또는 법인은 불만 처리 기관에 문의할 수 있으며, 사용자는 불만 처리 기관에서 사용자 조직을 통해 대리될 수 있다. 불만 처리 기관에 문의하기 위한 전제 조건은 사용자 또는 두 번째 문장의 경우 거기에 언급된 사람이 이전에 서비스 제공자에게 문의했고, 서비스 제공자로부터 답변을 받지 못했거나 분쟁 당사자가 분쟁 해결에 도달하지 못한 경우이다. 불만 처리 기관은 해결 방안 제안을 통해 합의된 해결책을 도출하거나 사용자, 사용자 조직 및 서비스 제공자에게 제기된 사례에 대한 의견을 전달해야 한다. (8) 불만 처리 기관은 이 절차의 수행에 대한 지침을 정해야 하며, 특히 각 사안에 적합한 절차 종료 기한을 정해야 한다. 지침은 대체 분쟁 해결법(Alternative Streitbeilegung-Gesetzes) – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015의 § 6 Abs. 2 및 Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 및 2 및 Abs. 2의 원칙을 따라야 하며 적절한 형태로 게시되어야 한다. (9) 불만 처리 기관은 계류 중인 사건에 대해 매년 보고서를 작성해야 하며, 이는 KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001의 § 19 Abs. 2에 따른 활동 보고서의 범위 내에서 게시되어야 한다. 또한 불만 처리 기관은 감독 기관(§ 89c)에 매월 처리된 및 새로운 불만 사건의 수, 유형 및 내용에 대한 요약을 제공해야 한다. 대형 온라인 플랫폼 제공자에 대한 감독 § 89c. (1) 이 조항의 의미 내에서 감독 기관은 § 1 KOG에 따라 설립된 오스트리아 통신청이다. 동 기관은 한편으로 § 89b Abs. 2, Abs. 4 두 번째 문장 및 Abs. 5에 따른 대규모 온라인 플랫폼 제공자의 의무 준수를 감독하고, 다른 한편으로는 이러한 제공자가 사용자가 업로드한 저작물 또는 기타 저작권 또는 관련 권리를 침해하지 않는 보호 대상물이 이용 불가능하게 되는 것을 체계적이고 상당한 규모로 초래하는 조치를 적용하지 않도록 감독한다. 이러한 감독에 대한 KommAustria의 행정 지원 및 불만 처리 기관의 기능은 미디어 전문 분야 담당 이사의 책임 하에 RTR-GmbH가 담당한다. (2) 감독 기관이 불만의 빈도 및 유형 또는 이전 감독 절차의 결과에 따라 자체적인 잠정적 평가를 기반으로 제공자가 다음을 수행한다고 판단하는 경우 1. 사용자가 업로드한 저작물 또는 기타 저작권 또는 관련 권리를 침해하지 않는 보호 대상물이 이용 불가능하게 되는 것을 체계적이고 상당한 규모로 초래하는 조치를 적용하는 경우, 저작물 또는 기타 보호 대상물의 이용이 예외 또는 제한의 범위 내에서 허용되는 경우에도, 또는 2. § 89b Abs. 5에 따른 불만 처리 절차의 설계에 관한 의무를 위반하는 경우, 또는 3. § 89b Abs. 2에 따른 정보 제공 의무를 이행하지 않는 경우, 또는 4. § 89b Abs. 4에 명시된 온라인 양식을 제공하지 않거나 이 조항에 규정된 형식으로 제공하지 않는 경우, 감독 절차를 개시하고 a) lit. b의 경우를 제외하고, 제공자에게 합법적인 상태를 회복하고 향후 법률 위반을 방지하기 위한 적절한 예방 조치를 취하도록 명령하는 결정을 내려야 한다. 제공자는 감독 기관이 설정한, 최대 4주 기간 내에 이 결정에 따라야 하며 이에 대해 감독 기관에 보고해야 한다. b) 제공자에 대해 lit. a에 따른 결정이 이미 한 번 이상 내려진 경우, 제공자가 lit. a에 따른 결정을 따르지 않는 경우, Abs. 4 및 5에 따른 절차에서 벌금을 부과한다. (3) 적절성에 대한 평가 및 적절한 예방 조치 명령 시 감독 기관은 제공자에게 요구되는 조치와 명령된 예방 조치가 제공자의 법적 이익을 고려하여 사용자를 보호하기 위한 메커니즘의 효율성을 높이는 데 적합하고 비례적이어야 함을 고려해야 한다. (4) 감독 기관은 Abs. 2에 따라 제공자가 다음을 수행하는 경우 위반의 심각성에 따라 최대 1백만 유로의 벌금을 부과해야 한다. 1. 사용자가 업로드한 저작물 또는 기타 저작권 또는 관련 권리를 침해하지 않는 보호 대상물이 이용 불가능하게 되는 것을 체계적이고 상당한 규모로 초래하는 조치를 적용하는 경우, 또는 2. 불만 처리 절차를 설정하지 않거나 불만 처리 절차를 설정하더라도 효과적이고 신속하게 (§ 89b Abs. 5) 설계되지 않은 경우. (5) 벌금액을 결정할 때 특히 다음 상황을 고려해야 한다. 1. 대규모 온라인 플랫폼 제공자의 재정적 능력, 예를 들어 총 매출액에서 알 수 있듯이; 2. 대규모 온라인 플랫폼의 등록 사용자 수; 3. 이전 위반; 4. 명령된 의무 준수에 대한 대규모 온라인 플랫폼 제공자의 부주의 정도 및 기간; 5. 진실 발견에 대한 기여도 및 6. 위반 방지 또는 직원의 법률 준수 행동 지도를 위해 취해진 예방 조치의 정도. (6) 벌금에 대한 결정 및 Abs. 2 lit. a에 따른 결정에 대한 불만은 § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013과 달리 집행 유예 효과가 없다. 연방 행정 법원은 관련된 모든 이익을 고려한 후 결정의 집행으로 인해 불만 제기자에게 심각하고 회복 불가능한 손해가 발생할 경우 해당 절차에서 신청에 따라 집행 유예 효과를 부여할 수 있다. (7) § 12 Abs. 3 Kommunikationsplattformen-Gesetz BGBl. I Nr. 151/2020은 Abs. 4에 따라 부과된 벌금 총액의 절반이 이 연방법에 따른 KommAustria 및 RTR-GmbH의 임무 수행에 대한 재정적 기여금으로 이체되어야 한다는 조건으로 적용된다. (8) 감독 기관은 2023년에 작성될 활동 보고서(§ 19 Abs. 2 KOG)의 범위 내에서 불만 처리 기관의 지원을 받아 § 89b Abs. 2, Abs. 4 두 번째 문장 및 Abs. 5에 규정된 행동 의무의 효율성 및 이에 대한 지난 2년 동안의 개발 상황을 평가해야 한다. 이와 관련하여 사용자가 업로드한 저작물 또는 기타 저작권 또는 관련 권리를 침해하지 않는 보호 대상물의 이용 가능성, 특히 이러한 이용 가능성을 방해하는 체계적이고 상당한 장애에 대한 평가도 포함되어야 한다. 소멸 시효. § 90. (1) 상당한 대가, 상당한 보수, 이익의 반환 및 정보 제공에 대한 청구권의 소멸시효는 손해배상 청구에 대한 규정에 따른다. (2) 개별 청구권자 또는 청구권자 그룹이 저작권신탁관리단체에 대하여 가지는 청구권은 청구권자가 저작권신탁관리단체의 지급 의무를 발생시키는 사실을 알았는지 여부에 관계없이 해당 시점으로부터 3년이 지나면 소멸시효가 완성된다. 저장 매체 및 복제 장비의 시판에 대한 신고 의무 § 90a. (1) 저장매체 또는 복제장치를 국내 또는 국외에 소재하는 장소로부터 최초로 영업적으로 유통시키는 자는 § 87a Abs. 1에 따른 정보 제공 의무에 영향을 미치지 아니하고 § 42b에 따라 보상을 받을 권리가 있는 자에 대하여 수입된 물품의 종류 및 수량을 공동 수령 기관에 매 분기마다 각 3개월의 달이 끝난 후 15일까지 서면으로 통지할 의무가 있다. 저작권신탁관리업자는 저장매체 보상금 및 복제 보상금을 위한 공동 수령 기관을 각각 저작권신탁관리업 감독 기관에 지정해야 한다. 감독 기관은 이를 웹사이트에 공지한다. (2) 신고 의무자가 신고 의무를 이행하지 않거나, 불완전하게 이행하거나, 그 밖에 부정확하게 이행하는 경우, 해당 부분에 대해 두 배의 보상 요율을 요구할 수 있다. 컴퓨터 프로그램 보호 § 90b. 컴퓨터프로그램에 대한 이 법에 근거한 배타적 권리의 소유자는 해당 프로그램을 보호하기 위한 기술적 보호조치를 사용하는 경우, 해당 기술적 보호조치의 불법적인 제거 또는 우회를 용이하게 하는 데에만 사용되는 수단을 유통하거나 영리 목적으로 소지하는 경우, 금지 및 법에 위배되는 상태의 제거를 청구할 수 있다. 제81조, 제82조 제2항 내지 제6항, 제85조, 제87조 제1항 및 제2항, 제87a조 제1항, 제88조 제2항, 제89조 및 제90조가 준용된다. 기술적 조치 보호 § 90c. (1) 이 법에 근거한 배타적 권리의 소유자는 해당 권리의 침해를 방지하거나 제한하기 위해 효과적인 기술적 보호조치를 사용하는 경우, 다음의 경우에 해당하면 침해 금지 및 법에 위배되는 상태의 제거를 청구할 수 있다. 1. 해당 조치가 이러한 목표를 추구한다는 것을 알거나 상황상 알아야 하는 사람이 해당 조치를 우회하는 경우 2. 우회 수단이 제조, 수입, 배포, 판매, 임대되고 상업적 목적으로 소지되는 경우 3. 우회 수단의 판매 또는 임대를 위해 광고하는 경우 또는 4. 우회 서비스가 제공되는 경우 (2) 효과적인 기술적 보호조치란 정상적인 작동 시 제1항에 명시된 권리 침해를 방지하거나 제한하기 위해 고안되었으며 이러한 보호 목표의 달성을 보장하는 모든 기술, 장치 및 구성 요소를 의미한다. 이러한 요건은 저작물 또는 기타 보호 대상물의 이용이 다음을 통해 통제되는 경우에만 충족된다. 1. 접근 통제 2. 암호화, 왜곡 또는 저작물 또는 기타 보호 대상물의 기타 변환과 같은 보호 메커니즘 또는 3. 복제 통제 메커니즘 (3) 우회 수단 또는 우회 서비스란 다음의 장치, 제품 또는 구성 요소 또는 서비스를 의미한다. 1. 효과적인 기술적 보호조치의 우회를 목표로 판매 촉진, 광고 또는 마케팅의 대상이 되는 경우 2. 효과적인 기술적 보호조치의 우회를 제외하고는 제한적인 경제적 목적 또는 효용만 있는 경우 또는 3. 효과적인 기술적 보호조치의 우회를 가능하게 하거나 용이하게 하기 위해 주로 설계, 제조, 조정 또는 제공되는 경우 (4) 제81조, 제82조 제2항 내지 제6항, 제85조, 제87조 제1항 및 제2항, 제87a조 제1항, 제88조 제2항, 제89조 및 제90조가 준용된다. (5) 제1항 내지 제4항은 컴퓨터 프로그램에 대한 권리와 관련하여 적용되지 않는다. (6) 이 연방법에 근거한 배타적 권리의 소유자가 제1항의 의미 내에서 기술적 보호조치를 사용하는 경우, 그는 다음 규정에 따라 혜택을 받는 자가 저작물 또는 보호 대상물에 합법적으로 접근할 수 있는 한, 필요한 범위 내에서 이러한 혜택을 누릴 수 있도록 필요한 수단을 즉시 제공해야 한다. 1. 제42조 제7항(문화유산 기관 및 소장품의 자체 사용을 위한 복제), 2. 제42d조(장애인), 3. 제42g조(수업 및 교육에서의 디지털 이용) 및 4. 제42h조(텍스트 및 데이터 마이닝). 이러한 의무를 배제하는 합의는 무효이다. (7) 제6항에 따른 명령을 위반하는 자는 권한 실현에 필요한 수단을 제공하도록 수혜자로부터 청구될 수 있다. (8) 자발적 합의 이행에 사용된 조치를 포함하여 제6항에 따른 의무를 이행하기 위해 적용된 기술적 보호조치는 제1항 내지 제4항에 따라 법적 보호를 받는다. 식별 표시 보호 § 90d. (1) 이 법에 근거한 배타적 권리의 소유자는 이 조항의 의미 내에서 표지를 사용하는 자로서, 법에 위배되는 상태의 중단 및 제거를 소송으로 청구할 수 있다. 1. 그러한 표지가 제거되거나 변경된 경우, 2. 표지가 무단으로 제거되거나 변경된 저작물 또는 기타 보호 대상물의 복제물을 배포하거나 배포를 위해 수입하거나 방송, 공중 상영 또는 공중 이용 제공을 위해 사용하는 경우. (2) 제1항에 따른 청구는 상기 행위를 무단으로 그리고 고의로 수행하는 자에 대해서만 성립하며, 그들은 그로 인해 이 법에 근거한 배타적 권리의 침해를 야기하거나 가능하게 하거나 용이하게 하거나 은폐한다는 것을 알고 있거나 상황상 알고 있어야 한다. (3) 표지란 다음의 정보를 의미한다. 1. 전자적 형태로 고정된 정보, 숫자로 또는 다른 형태로 암호화된 경우에도 포함, 2. 저작물 또는 기타 보호 대상물의 복제물과 연결되거나 저작물 또는 기타 보호 대상물과 관련하여 전송, 공중 상영 또는 공중에 이용 제공되는 정보, 그리고 3. 다음의 내용을 포함하는 정보: a) 저작물 또는 기타 보호 대상물의 명칭, 저작자 또는 기타 권리자의 명칭(이러한 모든 정보가 권리자로부터 제공된 경우), 또는 b) 저작물 또는 기타 보호 대상물의 이용 방식 및 조건. (4) 제81조, 제82조 제2항 내지 제6항, 제85조, 제87조 제1항 및 제2항, 제87a조 제1항, 제88조 제2항, 제89조 및 제90조가 준용된다. II. Abschnitt. 형사 규정. 침해. § 91. (1) § 86 제1항, § 90b, § 90c 제1항 또는 § 90d 제1항에 규정된 종류의 침해를 행한 자는 6개월 이하의 자유형 또는 360일 이하의 벌금형에 처한다. 다만, 침해가 무단 복제 또는 강연이나 공연의 무단 고정인 경우, 각각 자신의 사용을 위해서 또는 타인의 자신의 사용을 위한 주문에 따라 무상으로 행해진 경우에는 처벌하지 아니한다. (주: 제1a항은 연방 법률 공보 I 제32/2003호에 의해 폐지됨) (2) 기업의 소유자 또는 경영자로서 기업 운영 중 피고용인 또는 대리인이 행한 이러한 종류의 침해(제1항 및 제1a항)를 방지하지 못한 자도 마찬가지로 처벌한다. (2a) 제1항, 제1a항 또는 제2항에 따라 처벌 가능한 행위를 상업적으로 행한 자는 2년 이하의 자유형에 처한다. (3) 가해자는 권리를 침해당한 자의 요구에 의해서만 기소된다. (4) 판결 공시에 관한 § 85 제1항, 제3항 및 제4항이 준용된다. (5) 형사 소송 절차는 제1심 법원의 단독 판사에게 있다. 침해 물품 및 침해 수단의 폐기 및 사용 불능화. § 92. (1) § 91에 따른 범죄로 피고인이 유죄 판결을 받은 경우, 사적 소송 당사자의 신청에 따라 불법 배포를 목적으로 하는 침해 물품의 폐기 및 불법 복제를 위해서만 또는 주로 사용되는 침해 수단과 § 90b 및 § 90c Abs. 3에 명시된 침해 수단의 사용 불능화가 명령되어야 한다. 이러한 침해 물품 및 침해 수단은 소유자에 관계없이 이러한 조치의 적용을 받는다. 건물은 이러한 조치의 적용을 받지 않는다. § 82, Absatz 3의 규정이 상응하게 적용된다. (2) 특정인을 기소하거나 유죄 판결을 내릴 수 없는 경우, 형사 법원은 피해자의 신청에 따라 Absatz 1에 명시된 조치를 무죄 판결 또는 독립적인 절차에서 명령해야 하며, 이러한 조치의 나머지 요건이 충족되는 경우에 한한다. 독립적인 절차에서 이에 대한 판결은 형사 절차를 수행할 권한이 있는 법원이 필요한 조사를 마친 후 구두 심리를 거쳐 판결로 내린다. 심리, 결정 및 그 공표, 그리고 결정에 대한 이의 제기에 대해서는 형사 소송에 대한 결정에 적용되는 규정이 상응하게 적용된다. 비용 상환에 대해서는 형사 절차 비용 상환에 관한 일반 규정이 그 의미에 따라 적용된다. 신청이 승인되면 비용 상환 의무는 신청인의 상대방으로 절차에 참여한 당사자에게 부과된다. (3) Absatz 1 및 2의 경우, 폐기 또는 사용 불능화 대상 물품의 소유자는 가능한 한 심리에 초대되어야 한다. 그들은 이러한 조치의 법적 요건에 관한 한 사실적 상황을 제시하고, 신청을 제기하고, 결정에 대해 형사 소송법에 따라 허용되는 법적 구제 수단을 취할 권리가 있다. 무효를 이유로 그들은 법원이 Absatz 1 및 2에 따라 자신에게 부여된 권한을 초과한 경우에도 판결에 이의를 제기할 수 있다. 그들은 자신의 사건을 직접 또는 대리인을 통해 수행할 수 있으며, 변호인 목록에 등록된 사람 중에서 법률 자문을 받을 수 있다. 법적 구제 수단을 제기하기 위한 기한은 판결 선고와 함께 시작되며, 그들이 참석하지 않은 경우에도 마찬가지이다. 그들은 부재 시 내려진 판결에 대해 이의를 제기할 수 없다. 압류. § 93. (1) 제92조에 따라 신청된 조치의 확보를 위하여, 그 조치의 대상이 되는 침해 물건 및 침해 수단은 사인의 고소인의 신청에 따라 형사 법원에서 압류될 수 있다. (2) 형사 법원은 그러한 신청에 대해 즉시 결정해야 한다. 법원은 압류 승인을 담보 제공에 종속시킬 수 있다. 압류는 절대적으로 필요한 정도로 제한되어야 한다. 압류된 물건이 허가되지 않은 방식으로 사용되지 않고 법원의 접근으로부터 벗어나지 않도록 적절한 담보가 제공되면 압류는 해제되어야 한다. (3) 압류가 더 일찍 해제되지 않는 경우, 침해 물건의 폐기 또는 침해 수단의 사용 불능 신청에 대한 절차가 법적으로 최종적으로 해결될 때까지, 그리고 판결에서 이에 대해 인정되는 경우, 명령된 조치의 집행까지 압류는 유지된다. (4) 압류의 명령, 제한 또는 해제에 관한 결정에 대해서는 14일 이내에 불복할 수 있다. 불복은 압류의 해제 또는 제한에 반대하는 경우에만 집행 정지 효력을 갖는다. (5) 법원이 압류된 물건의 폐기 또는 사용 불능을 인정하지 않는 경우, 신청인은 압류로 인해 영향을 받은 자에게 이로 인해 발생한 모든 재산상의 불이익을 배상해야 한다. 당사자 간의 합의로 인해 폐기 또는 사용 불능 신청에 대한 결정이 내려지지 않는 경우, 영향을 받은 자는 합의에서 배상 청구를 유보한 경우에만 배상을 청구할 수 있다. (6) 제5항에 따라 지급해야 할 배상 청구는 통상의 법적 절차에 따라 행사해야 한다. IV. Hauptstück. Anwendungsbereich des Gesetzes. 1. Werke der Literatur und der Kunst. Werke der Staatsbürger. § 94. 저작물은 그 발표 여부 및 장소에 관계없이, 저작자(제10조 제1항) 또는 공동 저작자가 오스트리아 국적자인 경우 이 법에 따른 저작권 보호를 받는다. 국내에서 발표되고 국내 부동산과 관련된 저작물. § 95. 이 법에 따른 저작권 보호는 § 94에 따라 이미 보호되지 않는 모든 저작물로서 국내에서 발행된 저작물, 그리고 국내 부동산의 구성 요소 또는 부속물인 미술 저작물에도 적용된다. 외국인의 저작물로서 국내에서 발행되지 않았고 국내 부동산과 관련이 없는 저작물은 제외한다. § 96. (1) 외국 저작자의 저작물(§ 10 Abs. 1)로서 § 94 또는 § 95에 따라 보호되지 아니하는 저작물에 대하여는, 국가 간 조약에 영향을 미치지 아니하고, 오스트리아 저작자의 저작물이 외국 저작자가 속한 국가에서 거의 동일한 방식으로 보호되는 경우, 적어도 해당 국가 국민의 저작물과 동일한 정도로 보호된다는 조건 하에 저작권 보호가 존재한다. 이러한 상호주의는 법무부 장관의 공고에서 해당 국가의 법적 상황을 고려하여 확인된 경우에 인정되는 것으로 간주된다. 또한 관할 당국은 오스트리아 저작자의 이익을 보호하기 위해 필요한 경우 다른 국가와 상호주의를 계약으로 합의할 수 있다. (2) 1952년 9월 6일 세계 저작권 협약, BGBl. Nr. 108/1957, 또는 1971년 7월 24일에 개정된 세계 저작권 협약, BGBl. Nr. 293/1982에 따라 오스트리아에서 자신의 저작물에 대해 외국 저작자가 누리는 보호 기간을 계산하기 위해 해당 협약의 Art. IV Z 4 Abs. 1 또는 Art. IV Abs. 4 lit. a가 적용된다. 2. 공연 § 97. (1) 국내에서 이루어지는 공연은 실행자 또는 주최자가 어느 국가에 속하는지에 관계없이 제66조부터 제72조까지의 규정에 따라 보호된다. (2) 국외에서 이루어지는 공연의 경우, 제66조부터 제72조까지는 오스트리아 국민에게 유리하게 적용된다. 외국인은 그러한 공연에서 조약에 영향을 미치지 않고 오스트리아 국민의 공연이 외국인이 속한 국가에서도 거의 동일한 방식으로 보호되는 경우, 적어도 해당 국가 국민의 공연과 동일한 범위로 보호된다는 조건 하에 보호된다. 이러한 상호주의는 법무부 장관의 공고에서 해당 국가의 법적 상황을 고려하여 확인된 경우에 인정되는 것으로 간주된다. 또한, 관할 당국은 오스트리아 실행자의 이익을 보호하기 위해 필요한 경우 다른 국가와 상호주의를 계약으로 합의할 수 있다. 3. 사진. § 98. (1) 사진의 보호에 관한 규정(제73조 내지 제74조)의 적용가능성에 관하여는 제94조 내지 제96조의 규정이 준용된다. (2) 제작자가 법인인 경우, 법인의 주된 사무소가 국내에 있는 때에는 오스트리아 국적 요건을 충족한 것으로 본다. 4. 음반 및 방송 음반 § 99. (1) 음반은 제작자가 오스트리아 국민인 경우, 발행 여부 및 방법에 관계없이 § 76에 따라 보호된다. § 98 Abs. 2는 준용한다. (2) 다른 음반은 국내에서 발행된 경우 § 76 Abs. 1, 2 및 4 내지 6에 따라 보호된다. (3) 국내에서 발행되지 않은 외국 제작자의 음반은 § 76 Abs. 1, 2 및 4 내지 6에 따라 국가 조약에 영향을 미치지 않고 외국 제작자가 속한 국가에서 오스트리아 제작자의 음반도 거의 동일한 방식으로 보호되거나, 어쨌든 해당 국가 국민의 음반과 동일한 범위로 보호된다는 조건 하에 보호된다. 이러한 상호주의는 법무부 장관의 공고에서 해당 국가의 법적 상황을 고려하여 확인된 경우에 인정되는 것으로 간주된다. 또한 관할 당국은 오스트리아 음반 제작자의 이익을 보호하기 위해 필요한 경우 다른 국가와 상호주의를 계약으로 합의할 수 있다. (4) 국내에서 발행되지 않은 외국 제작자의 음반은 또한 1971년 10월 29일 협약(BGBl. Nr. 294/1982), 음반의 무단 복제로부터 음반 제작자를 보호하기 위한 협약의 계약 당사자에 제작자가 속한 경우 § 76 Abs. 1, 2 및 4 내지 6에 따라 보호된다. (5) § 76 Abs. 3에 따른 보호는 외국인의 경우 어쨌든 국가 조약에 따라 청구할 수 있다. 방송 § 99a. 국내에서 방송되지 아니하는 방송은 국가 간의 조약에 따른 범위에서만 보호된다. 사후 저작물 § 99b. 상속저작물(제76b조)의 보호에 관하여는 제94조 내지 제96조의 규정을 준용한다. 4a. 데이터베이스 § 99c. (1) 데이터베이스 제작자가 오스트리아 국민이거나 오스트리아 내에 통상적인 거주지를 가지고 있는 경우, 해당 데이터베이스는 § 76d에 따라 보호된다. § 98 Abs. 2는 준용한다. (2) 다른 데이터베이스는 제작자가 유럽 공동체 회원국 또는 유럽 경제 지역 협정 체약국의 법률에 따라 설립된 법인인 경우 § 76d에 따라 보호되며, 1. 해당 국가에 본점 또는 주된 사업장을 가지고 있거나 2. 해당 국가에 법적 소재지를 가지고 있고, 그 활동이 해당 국가의 경제와 실제적이고 지속적인 관련성을 가지는 경우에 그러하다. (3) 그 외의 경우, 데이터베이스는 유럽 의회 및 이사회의 데이터베이스의 법적 보호에 관한 지침 96/9/EC(ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S 20) 제11조 3항에 따라 유럽 공동체 이사회가 체결하는 국가 간 조약 및 협정에 따라 보호된다. 4b. 언론 출판물 § 99d. (1) 언론 출판물은 제작자가 오스트리아 시민이거나 국내에 상주하는 경우 § 76f에 따라 보호된다. § 98 Abs. 2는 상응하게 적용된다. (2) 다른 언론 출판물은 제작자가 유럽 공동체 회원국 또는 유럽 경제 지역 협정의 계약국의 법률에 따라 설립된 법인인 경우 § 76f에 따라 보호되며, 1. 이들 국가 중 한 곳에 본사 또는 주요 사업장을 두고 있거나 2. 이들 국가 중 한 곳에 법적 주소를 두고 있으며, 그 활동이 이들 국가 중 한 곳의 경제와 실질적이고 지속적인 관련성을 갖는 경우. 5. 뉴스 보호 및 제목 보호. § 100. (1) 국내에 주된 사업장을 가지지 아니하는 외국인에게는 제79조 및 제80조에 따른 보호가 조약에 따르거나 상호주의 조건 하에서만 인정된다. 연방 법무부 장관은 외국 국가의 국내 법규에 따라 상호주의가 보장되는지 여부와 그 범위를 연방 관보에 공고할 권한을 가진다. (2) 보호되는 저작물의 저작권자와 그 저작물에 대한 이용 허락을 받은 자에게는 제1항에 명시된 요건이 충족되지 않은 경우에도 제80조에 명시된 보호가 제공된다. V. Hauptstück. Übergangs- und Schlußbestimmungen. § 101. (1) 이 법의 저작권에 관한 규정은 다른 규정이 있는 경우를 제외하고는 그 시행 전에 창작된 문학 및 예술 저작물로서 보호기간의 만료로 인하여 이미 자유롭게 이용할 수 있게 된 저작물이 아닌 저작물에 대해서도 적용된다. (2) 이 법 시행 당시에 종전의 규정에 따라 국내에서 발행된 것으로 간주되어 저작권 보호를 받는 저작물은 제9조에 따라 국내에서 발행된 저작물에 해당하지 않더라도 국내에서 발행된 저작물과 동일하게 보호된다. (3) 외국과의 관계에서 법규에 따라 부여된 상호주의 보호는 이 법에 따른 보호에도 적용된다. § 102. (1) 여러 직원의 구별 가능한 기여로 형성되었으나, 그럼에도 불구하고 통일된 전체를 나타내는 저작물로서, 이 법 시행 전에 당국, 법인, 교육 기관 및 공공 기관, 협회 또는 회사에서 발행한 저작물(저작권법 § 40, St. G. Bl. Nr. 417/1920)에 대한 저작권이 누구에게 있는지 여부는 새로운 법률에 따라 판단한다. 그러나 그러한 편집 저작물에 대한 저작물 이용 권리는 의심스러운 경우 상기 발행인에게 있다. (2) 새로운 법률 시행 전에 제작된 유상으로 주문된 초상화(저작권법 § 13, St. G. Bl. Nr. 417/1920)에 대한 저작권이 누구에게 있는지 여부는 이 법에 따라 판단한다. 그러나 그러한 초상화에 대한 저작물 이용 권리는 의심스러운 경우 주문자에게 있다. § 103. 저작권의 행사가 이 법 시행 전에 타인에게 제한적으로 또는 무제한적으로 양도된 경우, 의심스러운 때에는 그 처분은 이 법에 의하여 저작자에게 새로이 부여된 권한에는 미치지 아니한다. § 104. 상업적으로 제작된 영화저작물에 대한 이용권은 이 법 시행 전에 창작된 경우에도 § 38에 따라 영화제작자에게 귀속되나, 당사자 간의 합의로 영화제작자의 이러한 권리를 제한하는 경우에는 그러하지 아니하다. 저작자가 § 38에 따라 영화제작자에게 귀속되는 해당 저작물에 대한 이용권을 자신이 행사하고자 하는 경우에는, 그렇지 않을 경우 권리를 상실하게 되므로 이 법 시행 후 1년 이내에 자신의 권리를 주장해야 한다. § 105. 번역 저작물의 저작권자의 권리는, 이 법의 시행 전에 번역 대상 저작물의 저작자의 동의를 필요로 하지 않고 적법하게 발행된 번역물에 대하여, 이 법에 의하여 영향을 받지 아니한다. § 106. (1) 종전의 규정에 따라 저작물의 복제물의 자유로운 배포가 허용되는 한도 내에서, 이 법의 시행 전에 제작된 복제물은 이 법의 자유로운 저작물 이용에 관한 규정에 따라 권리자의 동의 없이 배포가 허용되지 않더라도 계속하여 자유롭게 배포될 수 있다. (2) 이 법의 시행 전에 제작된 복제물의 적법성은 종전의 규정에 따라 판단한다. § 107. 음반 저작물에 속하는 가사가 이 법 시행 전에 적법하게(저작권법 § 25, Z 5, St. G. Bl. Nr. 417/1920) 음반 저작물과 관련하여 발행된 경우, § 47, Absatz 1 및 3에 따라 허용되는 방식으로 계속하여 사용할 수 있다. 다만, § 47, Absatz 2의 규정이 적용된다. § 108. 문학 또는 음악 저작물이 이 법 시행 전에 청취를 위한 기계적 복제 장치에 전송된 경우, 이 법 시행과 동시에 저작권법(St. G. Bl. Nr. 417/1920) 제23조 제3항 및 제28조 제2항에 따라 전송에 존재하는, 그 후 편집자로 간주되는 사람의 저작권은 소멸한다. 저작자가 타인에게 부여한 청취를 위한 기계적 복제를 통해 저작물을 이용할 권리는 영향을 받지 않는다. 그러나 의심스러운 경우, 이 권리는 시각 및 청취를 위한 동시 반복 재생을 위한 수단, 음반 매체를 사용하여 저작물을 공개적으로 상연 또는 공연하거나 방송하는 것에는 적용되지 않는다. § 109. (1) 제66조부터 제72조까지의 규정은 제66조 제1항에 명시된 사람들을 위하여 문학 또는 음악 작품의 강연 또는 공연이 이 법의 발효 전에 발생한 경우에도 적용된다. (2) 강연 또는 공연이 제66조 제1항에 따른 이용허락권자의 동의를 받아 이 법의 발효 전에 영상 또는 음반에 고정된 경우, 이 동의와 함께 영상 또는 음반의 제작자에게 제66조에 따라 이용허락권자에게 유보된 방식으로 이를 복제하고 배포할 수 있는 독점적 이용권이 부여된 것으로 추정된다. 또한 이러한 경우 동의에는 강연 또는 공연하는 사람의 이름으로 영상 또는 음반을 표시할 수 있는 허가를 부여하는 것이 포함된 것으로 추정된다. § 110. (1) 제66조 내지 제72조의 규정은 문학 또는 음악 저작물의 강연 또는 공연이 본 법 시행 전에 이루어진 경우에도 제66조 제1항에 명시된 사람들을 위하여 적용된다. (2) 강연 또는 공연이 제66조 제1항에 따른 이용허락권자의 동의를 받아 본 법 시행 전에 영상 또는 음반에 고정된 경우, 이 동의와 함께 영상 또는 음반 제작자에게 제66조에 따라 이용허락권자에게 유보된 방식으로 이를 복제하고 배포할 수 있는 독점적 이용권이 부여된 것으로 추정된다. 또한 그러한 경우 동의에는 강연자 또는 공연자의 이름을 영상 또는 음반에 표시할 수 있는 허가를 부여하는 것이 포함된 것으로 추정된다. § 111. 이 연방 법률의 시행 전에 촬영된 사진(제73조 내지 제75조)에 대해서는 제101조 내지 제103조 및 제106조의 규정이 준용된다. § 112. 음반은 음향적 사건의 녹음이 본 법의 효력 발생 전에 이루어진 경우에도 § 76에 따라 보호된다. § 113. (1) 저작권법(Urheberrechtsgesetz), R. G. Bl. Nr. 197/1895는 현재 유효한 버전(집행 지침 St. G. Bl. Nr. 417/1920 및 법령 B. G. Bl. Nr. 555/1933)으로 폐지된다. 마찬가지로 법령 B. G. Bl. Nr. 347/1933은 효력을 상실한다. (주: 2항은 ABGB 수정, JGS. Nr. 946/1811.) (주: 3항은 불공정 경쟁 방지 연방법 수정, BGBl. Nr. 531/1923.) (4) 특허법(Patentgesetzes), B. G. Bl. Nr. 366/1925 제57조 4항은 영향을 받지 않는다. § 114. (1) 이 연방법률은 1936년 7월 1일에 효력을 발생한다. (2) 이 법률의 집행은 연방 법무부 장관에게 위임되지만, § 90a 제1항 내지 제4항에 관해서는 연방 재무부 장관과의 합의에 따른다. (3) 이 연방법률에 근거하여 공포 다음 날부터 법규명령이 제정될 수 있다. 그러나 이 법률과 함께 효력이 발생해야 한다. 유럽 연합 법률과의 관계 § 115. (1) 2013년 연방법률 BGBl. I Nr. 150/2013의 형태로 § 60 Abs. 2, § 67 Abs. 1 및 § 76 Abs. 5 및 7 내지 9 및 § 116에 따라 저작권 및 특정 관련 권리의 보호 기간에 관한 지침 2006/116/EC를 수정하는 지침 2011/77/EU(성문화된 버전)가 이행됩니다. (2) 2015년 연방법률 BGBl. I Nr. 11/2015의 형태의 § 56e 및 § 57 Abs. 3a Z 4와 § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 및 § 76a Abs. 5의 이러한 조항에 대한 참조에 따라 고아 저작물의 특정 허용 형태의 사용에 관한 지침 2012/28/EU, ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 5가 이행됩니다. (3) 2015년 연방법률 BGBl. I Nr. 99/2015의 형태의 §§ 38, 42, 42a, 42b, 42d 내지 42g, 57, 59a 및 59c는 적용 범위에 속하는 법률 조항입니다. 1. 위성 방송 및 케이블 재전송과 관련된 특정 저작권 및 저작인접권 조항의 조정을 위한 지침 93/83/EEC, ABl. Nr. L 248 vom 06.10.1993 S. 15, 및 2. 정보 사회에서 저작권 및 관련 권리의 특정 측면의 조화에 관한 지침 2001/29/EC, ABl. Nr. L 167 vom 22.06.2001 S. 10, 수정 ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002 S. 71의 형태입니다. (4) 2015년 연방법률 BGBl. I Nr. 99/2015의 형태의 §§ 60, 61 및 68 Abs. 3은 저작권 및 특정 관련 권리의 보호 기간에 관한 지침 2006/116/EC(성문화된 버전), ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12, 마지막으로 지침 2011/77/EU, ABl. Nr. L 265 vom 11.10.2011 S. 1에 의해 수정된 적용 범위에 속하는 법률 조항입니다. (5) 2015년 연방법률 BGBl. I Nr. 99/2015의 형태의 §§ 66 내지 72, 74, 76 및 76a는 적용 범위에 속하는 법률 조항입니다. 1. 지침 2001/29/EC, 2. 지적 재산 분야에서 임대권 및 대여권과 특정 저작권 관련 권리에 관한 지침 2006/115/EC(성문화된 버전), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 28, 3. 지침 2006/116/EC, 및 4. 지침 2012/28/EU. (6) 2015년 연방법률 BGBl. I Nr. 99/2015의 형태의 §§ 86 및 87은 적용 범위에 속하는 법률 조항입니다. 1. 지침 2001/29/EC 및 2. 지적 재산권의 집행에 관한 지침 2004/48/EC ABl. Nr. L 157 vom 30.04.2004 S. 45, 마지막으로 규정 (EC) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109에 의해 수정되었습니다. (7) 저작권법 개정 2018, BGBl. I Nr. 63/2018의 형태의 § 42d, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 3 및 6, § 76a Abs. 5 및 § 90c Abs. 6 내지 8에 따라 시각 장애인, 시력 저하 또는 기타 독서 장애가 있는 사람들을 위한 특정 저작권 또는 관련 권리로 보호되는 저작물 및 기타 보호 대상의 특정 허용 형태의 사용에 관한 지침 (EU) 2017/1564 및 정보 사회에서 저작권 및 관련 권리의 특정 측면의 조화에 관한 지침 2001/29/EC의 수정, ABl. Nr. L 242 vom 20.9.2017, S. 6이 이행됩니다. (8) 저작권법 개정 2018, BGBl. I Nr. 63/2018의 형태의 § 43 Abs. 1 및 § 90c Abs. 6 내지 8은 또한 정보 사회에서 저작권 및 관련 권리의 특정 측면의 조화에 관한 지침 2001/29/EC, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10의 적용 범위에 속하는 법률 조항입니다. (9) 연방법률 BGBl. I Nr. 244/2021의 형태의 § 17 Abs. 4, §§ 18b, 59a, 59b, § 68 Abs. 4, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5 및 § 76d Abs. 5에 따라 특정 온라인 전송 및 텔레비전 및 라디오 프로그램의 재전송과 관련된 저작권 및 관련 권리의 행사에 대한 규칙을 규정하고 지침 93/83/EEC ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 S. 82를 수정하는 2019년 4월 17일의 지침 (EU) 2019/789가 이행됩니다. (10) 연방법률 BGBl. I Nr. 244/2021의 형태의 §§ 18c, 24a 및 24b, §§ 37b 내지 37g, § 42 Abs. 7, § 42f Abs. 2, §§ 42g, 42h, 56f, § 57 Abs. 3a, § 57a, § 68 Abs. 4, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 1 및 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5, § 76d Abs. 5, § 76f, § 86 Abs. 1, § 87b Abs. 5, §§ 89a 내지 89c, § 90c Abs. 6 및 § 99d에 따라 디지털 단일 시장에서 저작권 및 관련 권리에 관한 2019년 4월 17일의 지침 (EU) 2019/790 및 지침 96/9/EC 및 2001/29/EC ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 S. 92가 이행됩니다. 개정안의 효력 발생 § 116. (1) §§ 60, 67 Abs. 1 및 1a, § 76 Abs. 5 및 7 내지 9는 연방법률 BGBl. I Nr. 150/2013의 형태로 2013년 11월 1일에 발효된다. (2) 연방법률 BGBl. I Nr. 150/2013의 형태인 § 60 Abs. 2는 적어도 하나의 결합된 저작물이 2013년 11월 1일에 적어도 하나의 유럽 경제 지역 회원국에서 여전히 보호되는 경우 저작물 결합에 적용된다. (3) 저작자(§ 10 Abs. 2 UrhG)가 2013년 11월 1일 이전에 저작물 이용권(Werknutzungsrecht)을 설정하거나, 저작물 이용 허락(Werknutzungsbewilligung)을 부여하거나, 법적 보상 청구권(gesetzlichen Vergütungsanspruch)을 처분한 경우, 이러한 처분은 의심스러운 경우 이 연방 법률에 의해 발생한 보호 기간의 연장에는 적용되지 않는다. 그러나 저작물 이용권 또는 저작물 이용 허락을 유상으로 취득한 자는 적절한 보상을 지불하는 경우 이러한 연장 기간 동안에도 저작물을 이용할 권리가 있다. (4) 기존 규정에 따라 보호 기간이 이미 만료된 저작물의 보호가 Abs. 2에 따라 다시 부활하는 한, 2011년 11월 1일 이전에 이미 시작된 해당 저작물의 복제는 2013년 10월 31일 이후에도 완료될 수 있으며, 이러한 복제물 및 2011년 11월 1일 이전에 이미 존재했던 복제물은 2013년 10월 31일 이후에도 배포될 수 있다. 또한, 공공 영역 저작물과 관련된 저작물의 이용에 대한 저작물 이용 허락을 2013년 11월 1일 이전에 유상으로 취득한 자는 2013년 11월 1일 이후에 보호가 다시 부활하는 이전의 공공 영역 저작물의 이용을 합리적인 조건으로 요구할 수 있다. (5) 연방법률 BGBl. I Nr. 150/2013의 형태인 § 67 Abs. 1 및 § 76 Abs. 5 및 7 내지 9는 2013년 11월 1일에 기존 규정에 따른 보호 기간이 아직 만료되지 않은 공연 및 음반에 적용된다. (6) § 66 Abs. 1에 명시된 사람이 2013년 11월 1일 이전에 자신의 배타적 권리를 제조업체에 부여한 경우, 이러한 처분은 의심스러운 경우 연방법률 BGBl. I Nr. 150/2013에 의해 발생한 보호 기간의 연장에 적용된다. 그 외에는 Abs. 3이 준용된다. (7) 연방법률 BGBl. I Nr. 150/2013에 의한 보호 기간의 연장은 § 42b와 관련된 § 76 Abs. 4 또는 § 76 Abs. 3에 따른 보상에 대한 권리 관리 단체의 요금 인상이나 이러한 보상으로 인한 수입의 다양한 권리자 그룹 간의 분배 변경을 정당화하지 않는다. (8) 연방법률 BGBl. I Nr. 11/2015의 형태인 § 56e, § 57 Abs. 3a Z 4, § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 및 76a Abs. 5는 2014년 10월 29일에 발효된다. (9) § 37a, § 38 Abs. 1 및 § 38의 제목, § 42 Abs. 5 내지 8, § 42a, § 42b Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4, Abs. 6 내지 9, §§ 42d 내지 42g, § 57 Abs. 2 및 3a, §§ 59, 59a Abs. 2, § 59c 앞의 섹션 제목, § 59c, § 60 Abs. 1, § 61, §§ 66 내지 72 및 II. Hauptstück의 I. Abschnitt의 제목, § 74 제7항 및 제8항, § 76 제3항, 제4항 및 제6항, § 76a 제5항, § 86 제1항 및 제2항, § 87 제4항, § 90a 및 § 97은 연방 법률 BGBl. I Nr. 99/2015의 형태로 2015년 10월 1일에 발효된다. §§ 46, 52, 54 제1항 Z 3a 및 4, §§ 61a 내지 61c는 2015년 9월 30일에 효력을 상실한다. (10) 연방 법무부 장관이 관리하는 저작권 등록부는 이 연방 법률의 발효일로 종료되고 더 이상 유지되지 않는다. 연방 법률 BGBl. I Nr. 99/2015의 형태의 § 60 제1항 및 § 61은 이 연방 법률의 발효일에 보호 기간이 아직 만료되지 않은 모든 저작물에 적용된다. 이 연방 법률의 발효 전에 빈 신문 관보에 저작자 등록이 된 저작물의 보호 기간은 § 61c 공표된 경우에는 계속하여 § 60에 따라 평가한다. (11) 2016년부터 2019년까지 저장 매체 보상금 및 복제 보상금으로 인한 수입은 연간 총 수입에서 환급액을 공제하기 전 2,900만 유로의 기준액을 초과하지 않아야 한다. (12) 2018년 저작권법 개정(BGBl. I Nr. 63/2018)의 § 42d, § 43 Abs. 1, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 3 및 6, § 76a Abs. 5 및 § 90c Abs. 6 내지 8은 2018년 10월 12일에 발효된다. (13) § 17 Abs. 3 및 4, § 18 Abs. 3, §§ 18b, 18c, 24a, 24b, 24c, 31a, 37b, 37c, 37e, 37f 및 37g, § 40 제3항, § 42 제7항, § 42f, 42g, 42h 및 56f, § 57 제3a항, § 59, 59a 및 59b, § 68 제4항, § 69, § 71 제6항, § 74 제1항 및 제7항, § 76 제6항, § 76a 제5항, § 76d 제5항, § 76f, § 86 제1항, § 87b Abs. 5, die §§ 89a, 89b Abs. 1 bis 6, § 90c Abs. 6 und § 99d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von § 18c erfassten Diensteanbieter müssen die in § 89b vorgesehenen Verpflichtungen bis zum 1. April 2022, später hinzutretende Diensteanbieter innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben. § 89b Abs. 7 bis 9 sowie § 89c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. (14) Für Direkteinspeisungen im Sinn des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021, für die Bewilligungen vor dem 7. Juni 2021 erteilt wurden, ist eine allfällige weitere Bewilligung im Sinn des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 erst nach dem 6. Juni 2025 erforderlich. (15) Auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ist § 18b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden. (16) Die §§ 24c, 31a, 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden. Die §§ 37c, 37d, 37f, 37g, und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 sind auch auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Verträge mit Beziehung auf darauf gegründete Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten stattfinden. § 37d und, soweit er darauf Bezug nimmt, § 68 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 7. Juni 2022 in Kraft. (17) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 ist auf Lichtbilder anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch geschützt sind oder danach aufgenommen werden. Für ein Lichtbild, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Werk der bildenden Kunst wiedergibt, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, endet der Schutz mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. (18) § 76f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 ist auf Presseveröffentlichungen, die nach dem 5. Juni hergestellt werden, in Bezug auf Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattfinden. § 91 ist auf Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2022 vorgenommen werden. (19) § 81 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. Artikel II 공동체 법률과의 관계 (주: BGBl. I Nr. 25/1998에서 발췌, BGBl. Nr. 111/1936 관련) 이 연방법률로써 저작권법은 데이터베이스의 법적 보호에 관한 유럽 의회 및 이사회의 지침 96/9/EC, ABl. Nr. L 77, 1996년 3월 27일자, S 20에 맞추어 조정됩니다. Artikel II 공동체 법률과의 관계 (주: BGBl. I Nr. 32/2003에서 발췌, §§ 12, 15, 16, 18, 18a, 24, 40h, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 42d, 43, 44, 45, 46, 47, 51, 52, 54, 56a, 56c, 57, 59c, 68, 69, 71a, 72, 74, 76, 76a, 76d, 81, 82, 86, 87, 87a, 87b, 90a, 90b, 90c, 90d, 91, 92 및 93, BGBl. Nr. 111/1936 관련) 이 연방법률로써 저작권법은 정보 사회에서 저작권 및 관련 권리의 특정 측면의 조화에 관한 유럽 의회 및 이사회의 지침 2001/29/EC, ABl. Nr. L 167, 2001년 6월 22일자, S 10에 맞추어 조정됩니다. Artikel II 공동체 법률과의 관계 (주: BGBl. I Nr. 22/2006에서 발췌, §§ 16b, 60 및 87b, BGBl. Nr. 111/1936 관련) Art. I Z 1, 7 및 9로써 저작권법은 미술 원작자의 추급권에 관한 유럽 의회 및 이사회의 지침 2001/84/EC, ABl. Nr. L 272, 2001년 10월 13일자, 페이지 32에 맞추어 조정됩니다. Artikel II 공동체 법률과의 관계 (주: BGBl. I Nr. 81/2006에서 발췌, §§ 81, 87b 및 87c, BGBl. Nr. 111/1936 관련) 이 연방법률로써 저작권법은 지적 재산권의 집행에 관한 유럽 의회 및 이사회의 지침 2004/48/EC, ABl. Nr. L 157, 2004년 4월 30일자, 페이지 45에 맞추어 조정됩니다. Artikel II. (주: BGBl. Nr. 106/1953에서 발췌, §§ 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 33, 60, 61, 74 Abs. 6, 95, BGBl. Nr. 111/1936 관련) (1) 이 연방법률의 발효 시점에 종전의 규정에 따라 국내에서 발행된 것으로 간주되지 않아 저작권 보호를 받지 못하는 저작물은 § 9 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz의 변경으로 인해 저작권 보호를 받지 못합니다. (2) 이 연방법률의 발효 전에 저작권 행사가 타인에게 제한적으로 또는 무제한적으로 양도된 경우, 이 처분은 의심스러운 경우 이 연방법률에 의해 저작자에게 새로 부여된 권한에는 적용되지 않습니다. (3) 종전의 규정에 따라 이 연방법률의 발효일에 보호 기간이 만료된 사진은 Art. I Z 1의 의미에서 사진 저작물로 간주된다는 이유로 새로운 보호를 받지 못합니다. 그 외에는 이 연방법률의 규정이 이 연방법률의 발효 전에 촬영된 사진 저작물에 상응하게 적용됩니다. (4) Art. 1 Z 11 및 12의 규정은 이 연방법률의 발효일에 종전의 규정에 따른 보호 기간이 이미 만료된 저작물에도 적용되지만, 이 연방법률의 공포일에 이미 시작된 그러한 저작물의 복제는 완료될 수 있으며, 이러한 복제물과 이 연방법률의 공포일에 이미 존재하는 복제물은 배포될 수 있습니다. (5) 저작권법 § 2 Z 3에 명시된 종류의 저작물로서 이 연방법률 시행 당시 이미 출판되었고 저작권법 § 7의 이전 버전에 따라 저작권 보호를 받지 못하는 저작물은 저작권법 § 7의 변경으로 인해 저작권 보호를 받지 못한다. Artikel II. (주: BGBl. Nr. 492/1972에서 발췌, §§ 24, 26, 60, 61, 62, 66 Abs. 2, 67 Abs. 1, 74 Abs. 6, 76 Abs. 3 및 5, 76a, BGBl. Nr. 111/1936 관련) (1) 이 연방법률은 보호 기간의 연장에 관한 한 1972년 12월 31일에, 그 외에는 1973년 6월 1일에 발효된다. (2) Art. I Z 2 bis 3a, 7, 17a 및 20a는 이 연방법률 시행 전에 생성된 저작물, 수행된 시연 및 공연, 촬영된 사진 및 제작된 음반에도 적용되며, 이 날짜에 이전 규정에 따른 보호 기간이 아직 만료되지 않은 경우에 적용된다. (3) 저작권자(저작권법 § 10 Abs. 2)가 이 연방법률 시행 전에 저작물 이용권을 설정하거나 저작물 이용 허가를 부여한 경우, 의심스러운 경우 이 처분은 이 연방법률에 의해 발생한 보호 기간의 연장 기간에는 적용되지 않는다. 그러나 유상으로 저작물 이용권 또는 저작물 이용 허가를 취득한 자는 적절한 보상을 지불하는 경우 이 연장 기간 동안에도 저작물 이용 권한을 유지한다. 이는 문학 및 음악 작품의 강연 및 공연, 사진 및 음반에 대한 보호된 권리에 대한 처분에도 상응하게 적용된다. (4) 문학 또는 음악 작품의 강연 또는 공연이 이 연방법률 시행 전에 이루어진 경우, 이용권은 저작권법 § 66 Abs. 1 및 2의 이전 버전에 명시된 사람들에게 귀속된다. (5) Art. I Z 18은 이 연방법률 시행 전에 이루어진 방송 또는 공공 상영에는 적용되지 않는다. (6) Art. I Z 22는 이 연방법률 시행 전에 방송된 방송에는 적용되지 않는다. (7) 1953년 저작권법 개정법률, BGBl. Nr. 106의 Art. III의 Abs. 1 및 2는 폐지된다. Artikel II 경과 규정 (주: BGBl. Nr. 295/1982에서 발췌, §§ 61a, 61b 및 61c, BGBl. Nr. 111/1936 관련) (1) 교육 예술 연방 장관은 칙령 BGBl. Nr. 171/1936에 따라 유지된 저작권 등록부를 칙령 RGBl. Nr. 198/1895 및 BGBl. Nr. 92/1921에 따라 유지된 저작권 등록부와 함께 이러한 등록부에 관련된 모든 서류와 함께 즉시 법무 연방 장관에게 이관해야 한다. (2) 이러한 등록부의 열람 및 발췌본 작성 및 증명서 발급에는 이 연방법률의 최신 버전의 저작권법 § 61c Abs. 2가 적용된다. Artikel II (주: BGBl. Nr. 93/1993에서 발췌, §§ 16a, 40b, 40c, 45, 51, 54, 67, 74, 76 및 76a, BGBl. Nr. 111/1936 관련) (1) 이 연방법률은 Abs. 2에 따라 1993년 3월 1일에 발효된다. (2) 이 연방법률의 최신 버전의 § 16a UrhG는 1994년 1월 1일에 발효된다. (3) 이 연방법률의 최신 버전의 § 16a UrhG는 § 16 Abs. 3 UrhG에 따른 배포권이 1994년 1월 1일 이전에 소멸된 저작물에도 적용된다. 그러나 이러한 저작물은 1994년 12월 31일까지 대여할 수 있다. 저작권자는 이에 대해 적절한 보상을 받을 권리가 있다. 이 연방법률의 최신 버전의 § 16a Abs. 2, 4 및 5 UrhG는 이 보상 청구에 상응하게 적용된다. (4) Abs. 3은 Art. 1 Z 8 내지 11에 따른 § 16a의 상응하는 적용에도 적용된다. (5) 이 연방 법률의 형태로 된 저작권법 제40b조 및 제40c조는 1993년 3월 1일 이전에 창작된 컴퓨터 프로그램에는 적용되지 않는다. (6) 제1조 제5호 내지 제7호는 1993년 3월 1일 이전에 최초로 배포된(저작권법 제16조) 저작물에는 적용되지 않는다. 이는 제1조 제9호가 제54조 제2항의 해당 적용에 관한 한도 내에서도 적용된다. (7) 이 연방 법률의 집행은 연방 법무부 장관에게 위임된다. 제3조 (주: BGBl. Nr. 106/1953에서 발췌, 제24조 및 제26조 관련, BGBl. Nr. 111/1936) (주: 제1항 및 제2항은 제2조 제7항에 의해 폐지, BGBl. Nr. 492/1972.) (3) 저작자(저작권법 제10조 제2항)가 이 연방 법률의 발효 전에 저작물 이용권을 설정하거나 저작물 이용 허락을 부여한 경우, 의심스러운 경우 이러한 처분은 제1항에 의해 발생한 보호 기간의 연장 기간에는 미치지 않는다. 그러나 저작물 이용권 또는 저작물 이용 허락을 유상으로 취득한 자는 적절한 보수를 지불하는 경우 이 연장 기간 동안에도 저작물을 이용할 권리를 가진다. 이는 제1항 리터 b 내지 d에 명시된 강연 및 공연, 사진 및 음반에 대한 보호되는 권리에 대한 처분에도 상응하게 적용된다. 제4조 기존 데이터베이스 저작물 및 데이터베이스에 대한 적용 (주: BGBl. I Nr. 25/1998에서 발췌, 제40f조 내지 제40h조 및 제76c조 내지 제76e조 관련, BGBl. Nr. 111/1936) (1) 이 연방 법률의 형태로 된 저작권법 제40f조 내지 제40h조는 1998년 1월 1일 이전에 창작된 데이터베이스 저작물에도 적용된다. (2) 이 연방 법률의 형태로 된 저작권법 제76c조 내지 제76e조는 1983년 1월 1일과 1997년 12월 31일 사이에 제작이 완료된 데이터베이스에도 적용된다. 이 경우 보호 기간은 1998년 1월 1일에 시작된다. (3) 이 연방 법률의 형태로 된 저작권법 제40h조 제2항 및 제76e조는 1998년 1월 1일 이전에 체결된 계약에는 적용되지 않는다. 제4조 경과 규정 (주: BGBl. I Nr. 32/2003에서 발췌, 제12조, 제15조, 제16조, 제18조, 제18a조, 제24조, 제40h조, 제41조, 제41a조, 제42조, 제42a조, 제42b조, 제42c조, 제42d조, 제43조, 제44조, 제45조, 제46조, 제47조, 제51조, 제52조, 제54조, 제56a조, 제56c조, 제57조, 제59c조, 제68조, 제69조, 제71a조, 제72조, 제74조, 제76조, 제76a조, 제76d조, 제81조, 제82조, 제86조, 제87조, 제87a조, 제87b조, 제90a조, 제90b조, 제90c조, 제90d조, 제91조, 제92조 및 제93조 관련, BGBl. Nr. 111/1936) 이 법률의 발효 전에 제작된 저작물의 복제물, 강연 또는 공연의 녹음, 사진, 음반 또는 방송 녹음의 합법성은 종전의 법률에 따라 판단되어야 한다. 종전의 법률에 따라 복제물의 배포가 허용되는 한, 이들은 계속해서 자유롭게 배포될 수 있다. 제4조 경과 규정 (주: BGBl. I Nr. 22/2006에서 발췌, 제16b조, 제38조 및 제69조 관련, BGBl. Nr. 111/1936) (1) 이 연방 법률의 형태로 된 저작권법 제16b조는 이 연방 법률의 발효 전에 창작된 저작물에도 적용된다. (2) 이 연방 법률의 형태로 된 제38조 제1a항은 상업적으로 제작된 영화 저작물에 적용되며, 이 연방 법률의 형태로 된 제69조 제1항은 각각 2005년 12월 31일 이후에 촬영이 시작된 상업적으로 제작된 영화 저작물 및 기타 영화적 제작물에 적용된다. (3) 이 연방 법률의 형태로 된 제38조 제1a항 제2문 내지 제4문은 1996년 저작권법 개정법, BGBl. Nr. 151/1996 제6조 제3항에 따른 저작자의 청구권에도 상응하게 적용된다. (4) 이 연방 법률의 형태로 된 저작권법 제38조 제1항 제1문 및 제69조 제1항 제1문은 1972년 저작권법 개정법, BGBl. Nr. 492/1972 및 1996년 저작권법 개정법, BGBl. Nr. 151/1996에 의해 발생한 보호 기간의 연장 기간에도 적용된다. 저작자 및 저작권법 제69조 제1항에 명시된 사람에게는 이를 위해 1972년 저작권법 개정법 제2조 제3항 또는 1996년 저작권법 개정법 제8조 제3항의 의미 내에서 보상 청구권이 주어지지 않는다. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 55, 75 und 77, BGBl. Nr. 111/1936) § 1. 모든 개인 관련 지칭에 있어서 선택된 형태는 양쪽 성별에 대해 적용된다. (주: BGBl. I Nr. 75/2009, §§ 55, 75 및 77 관련, BGBl. Nr. 111/1936에서 발췌) § 4. 이 연방법의 시행 전에 체결된 혼인약정에는 종전의 규정이 계속 적용된다.